Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 75/07
Urteil vom 23. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
S.________, 1950, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 12. Dezember 2006.
In Erwägung,
dass S.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Dezember 2006 betreffend Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und eine Rente der Invalidenversicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat,
dass die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 19. März 2007 das Gesuch des S.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig festgestellt hat (Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG; Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG] und BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den invalidisierenden Charakter der im Gutachten der MEDAS vom 29. April 2005 diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 (BGE 131 V 49; BGE 130 V 352) verneint hat,
dass die Rüge betreffend den Einkommensvergleich (fehlender Leidensabzug nach BGE 126 V 75) nicht begründet wird,
dass die Vorbringen betreffend Eingliedermassnahmen beruflicher Art nicht stichhaltig sind, insbesondere die IV-Stelle - abgesehen von Arbeitsvermittlung - darüber noch nicht formgültig verfügt hat, wie das Bundesgericht im Entscheid vom 19. März 2007 festgestellt hat,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 zweiter Satz OG, in Kraft seit 1. Juli 2006),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere ohne Schriftenwechsel erledigt wird (Urteil B 43/06 vom 3. Mai 2006 mit Hinweisen),
dass entsprechend dem Prozessausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 23. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: