BGer 1C_66/2007
 
BGer 1C_66/2007 vom 24.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_66/2007 /ggs
Urteil vom 24. April 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Postfach 162, 6000 Luzern 4,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 28. Februar 2007 (1C_16/2007 und 1C_18/2007).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 28. Februar 2007 trat das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern der Sache nach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) nicht ein (Verfahren 1C_16/2007 und 1C_18/2007).
Mit Revisionsgesuch vom 15. April (Postaufgabe: 17. April) 2007 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben.
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das am 28. Februar 2007 ergangene Urteil, ohne sich dabei aber auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff.) zu berufen. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung, indem er der Sache nach geltend macht, das Bundesgericht habe zu Unrecht festgestellt, die damalige Beschwerde genüge den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund in verständlicher Form darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: