BGer I 72/2006
 
BGer I 72/2006 vom 24.04.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 72/06
Urteil vom 24. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
S.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Joseph Hofstetter,
Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, Kantons-
strasse 40, 6207 Nottwil,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 14. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene S.________ absolvierte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Bankkaufmann. Nach einem Sprachaufenthalt in X.________ und mehrmonatiger Tätigkeit auf einer Bank begann er die Berufsmaturitätsschule (BMS). Rund sechs Wochen nach Beginn der BMS, erlitt S.________ einen Unfall, der zu Tetraplegie und zum Abbruch der begonnenen Ausbildung führte. Die IV-Stelle Bern gewährte dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung. Für den Besuch der Maturitätsschule Y.________ sprach sie ihm neben der Übernahme der Schul-, Verpflegungs- und Reisekosten mit Verfügung vom 23. November 2000 ein Taggeld von Fr. 72.- pro Tag zu. Nach bestandener Matura erteilte die IV-Stelle am 4. Dezember 2003 Kostengutsprache für ein Betriebswirtschaftsstudium. Für den Zeitraum vom 1. August bis 19. Oktober 2003 sprach sie S.________ mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 ein Wartetaggeld von Fr. 75.- und ab 20. Oktober 2003 ein Eingliederungstaggeld in derselben Höhe zu. Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 wurde das Eingliederungstaggeld ab 1. Januar 2004 auf Fr. 88.- pro Tag festgesetzt.
Gegen diese Verfügung liess S.________ Einsprache erheben und gleichzeitig um Revision der Verfügung vom 22. Dezember 2003 ersuchen. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache und das Revisionsbegehren ab.
B.
Beschwerdeweise liess S.________ die Ausrichtung eines auf dem Einkommen eines Absolventen der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) basierenden Taggeldes rückwirkend ab 1. September 2003 sowie die revisionsweise Neufestsetzung des Taggeldes für die Zeit ab 1. September bis 31. Dezember 2003 beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2005 ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Ausrichtung eines auf dem Einkommen eines Absolventen der HWV basierenden Taggeldes rückwirkend ab 1. Januar 2004 beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
3.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes für die Zeit ab 1. Januar 2004. Nicht umstritten ist die Anordnung der beruflichen Massnahmen als solchen und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG.
4.
Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG (sogenanntes "grosses Taggeld") bildet nach Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde, jedoch nicht weniger als 30 % und nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Die Grundentschädigung für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren, beträgt 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 24 Abs. 3 IVG). Die gesetzlichen Bestimmungen zum Höchstbetrag des Taggeldes hat das kantonale Gericht korrekt wiedergegeben (Art. 24 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV). Darauf kann verwiesen werden.
5.
5.1 Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 Kostengutsprache für eine Umschulung vom 20. Oktober 2003 bis 27. Juni 2008 und setzte das entsprechende Taggeld ab 1. Januar 2004 mit Verfügung vom 20. Januar 2004 auf Fr. 88.- fest. Im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2004 präzisierte sie, der Versicherte habe sich im Zeitpunkt des Unfalls in einer Vollzeitschule (Berufsmaturitätsschule II für gelernte Berufsleute) mit dem Ziel der Berufsmaturität befunden. Zu dieser Zeit sei noch nicht gesichert gewesen, dass er anschliessend die HWV besucht und auch abgeschlossen hätte, weshalb als Basis bei der Taggeldbemessung nicht auf das Einkommen eines Absolventen der HWV, sondern auf die Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder des Bundesamtes für Sozialversicherungen abzustellen sei.
5.2 Das kantonale Gericht ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Besuch der Berufsmaturitätsschule in der erstmaligen beruflichen Ausbildung befand und vor der Eingliederung nicht erwerbstätig gewesen war. Nach einer beruflichen Neuorientierung im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe er sich - so die Vorinstanz - zu einer Umschulung entschlossen, welche er mit dem Besuch der Maturitätsschule Y.________ und der Absolvierung eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre vollzogen habe, weshalb sich der Taggeldanspruch auf 30 % des Höchstbetrages des UVG-Taggeldes, somit auf Fr. 88.- belaufe.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor dem Unfall das Berufsziel der HWV gehabt, welche er im Herbst 2003 abgeschlossen hätte. Der Erwerb der Erwachsenenmatura und das anschliessende Studium der Betriebswirtschaft hätten eine Änderung des Ausbildungsplanes dargestellt, welche einzig durch den Unfall hervorgerufen worden sei. Jener Ausbildungsteil, der über den Zeitpunkt des ursprünglich geplanten HWV-Abschlusses hinausgehe, stelle daher nicht mehr eine Erstausbildung dar, sondern eine Umschulung. Ohne Unfall wäre er seit September 2003 als HWV-Absolvent berufstätig und würde ein entsprechendes Einkommen erzielen, welches als Basis zur Berechnung der Taggelder heranzuziehen sei. Zudem sei er auch vor der Eingliederung erwerbstätig gewesen, habe er doch vor dem Unfall bis und mit Juli 1999 ein (unregelmässiges) Einkommen erzielt.
6.
Für die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab 1. Januar 2004, welche dem vorliegend umstrittenen Taggeldanspruch zu Grunde liegen, gehen Parteien und Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers übereinstimmend von einer Umschulung aus, was nicht zu beanstanden ist. Uneinigkeit besteht bezüglich der Höhe der Grundentschädigung, namentlich bezüglich der Frage, ob der Versicherte als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei oder nicht.
Der Beschwerdeführer war in der Pause zwischen Abschluss der Lehre als kaufmännischer Angestellter und Beginn der vollzeitlichen Ausbildung an der Berufsmaturitätsschule ein Monat bei einer Bank tätig, absolvierte dann einen mehrmonatigen Sprachaufenthalt in X._______ und arbeitete ab März bis Juli 1999 wieder bei einer Bank. Im August 1999 begann er die Berufsmaturitätsschule. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist die vorherige Tätigkeit des Versicherten auf der Bank nicht als für die Taggeldbemessung massgebende Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Gemäss Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, gültig ab 1. Januar 2004), auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, ist darunter nämlich eine voll ausgeübte Berufstätigkeit zu verstehen (Rz 3009), worunter das "Jobben" während der Sommerpause nicht zu subsumieren ist. Vielmehr ist dabei von einer Tätigkeit als Werkstudent auszugehen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument des Beschwerdeführers, er hätte während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von KSTI Rz 3002 aufgenommen. Wie die IV-Stelle im Einspracheentscheid dargelegt hat, war das Ausbildungsziel im Zeitpunkt des Unfalles noch nicht klar und daher noch nicht gesichert, dass der Versicherte nach der Matura die HWV besucht und auch abgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer besass nämlich - wie aus einem Bericht der IV-Stelle vom 14. Juli 2000 hervorgeht - eine Eliteamateurlizenz für Radrennfahrer und hätte gemäss eigenen Angaben versuchsweise auf die Karte Radsport gesetzt, wobei er dann mittel- bis längerfristig den Besuch der HWV vorgesehen hätte. Die Festsetzung des Taggeldanspruches auf 30 % des Höchstbetrages des UVG-Taggeldes, somit auf Fr. 88.-, ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Der Vollständigkeit halber kann angefügt werden, dass sich bezüglich Taggeld für die massgebende Zeit ab 1. Januar 2004 nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ändern würde, wenn von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ausgegangen würde. Der Versicherte hätte diesfalls lediglich Anspruch auf das sogenannte "kleine Taggeld", welches, selbst wenn man von einem Besuch der HWV mit Abschluss im September 2003 ausginge, gemäss Art. 22 Abs. 3 IVV ab diesem Zeitpunkt ebenfalls 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG betragen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 24. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: