BGer 2F_2/2007
 
BGer 2F_2/2007 vom 25.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2F_2/2007 /ble
Urteil vom 25. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Y.________,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Januar 2007 (2P.325/2006), kantonale Ausbildungsbeiträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil 2P.325/2006 vom 12. Januar 2007 nahm das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ vom 14./15. Dezember 2006 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. September 2006 betreffend kantonale Ausbildungsbeiträge als staatsrechtliche Beschwerde entgegen und trat darauf, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von X.________ lehnte es ab und auferlegte diesem die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--.
Am 8. Februar 2007 hat X.________, wie schon im ursprünglichen Verfahren vertreten durch Y.________, gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 12. Januar 2007 ein Revisionsgesuch nach Art. 136 lit. d OG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG eingereicht. Im Wesentlichen beantragt er, dieses Urteil sei aufzuheben und das Bundesgericht habe über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14./15. Dezember 2006 im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Weiter beantragt er, ihm sei die Übernahme allfälliger Verfahrenskosten zu erlassen, und es seien alle Kosten, welche ihm bzw. seinem Vertreter (als Darlehensgeber) widerrechtlich entstanden seien, zu ersetzen. Am 19. Februar 2007 hat X.________ eine vom 18. Februar 2007 datierte Ergänzung zum Revisionsgesuch eingereicht.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt Abweisung des Revisionsgesuchs.
2.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110 bzw. AS 2006 S. 1205 ff.]) in Kraft getreten; es hat das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG) abgelöst. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG kommen auf das vorliegende, nach dem 1. Januar 2007 eingeleitete Revisionsverfahren die Verfahrensregeln des Bundesgerichtsgesetzes zur Anwendung (Urteil 2F_1/2007 vom 19. Januar 2007 E. 2).
3.
3.1 Der Gesuchsteller stellt vorab das Begehren, diejenigen Bundesrichter, welche an den Verfahren 2C.2/2005 und 2C.1/2006 beteiligt gewesen seien, müssten in den Ausstand treten. Begründet wird dies damit, dass in jenen Verfahren, welche nicht den Gesuchsteller betrafen, festgestellt worden sei, dass der Vertreter des heutigen Gesuchstellers rechtsmissbräuchlich prozessiere, was diesen im Übrigen zur Einreichung einer Strafanzeige wegen übler Nachrede veranlasst habe. In der Eingabe vom 18./19. Februar 2007 hat der Gesuchsteller das Ausstandsbegehren insofern ergänzt, als er auch den Ausstand des Gerichtsschreibers, der an den Verfahren 2P.325/2006, 2C.2/2005 und 2C.1/2006 beteiligt war, beantragt.
3.2 Die Ausstandsgründe werden in Art. 34 BGG genannt; sie stimmen im Wesentlichen mit den Ausstandsgründen gemäss Art. 22 und 23 OG überein. Auch die Regeln für die Begründung des Ausstandsbegehrens sowie über den Entscheid darüber sind in beiden Erlassen weitgehend identisch (Art. 36 BGG bzw. Art. 25 OG und Art. 37 BGG bzw. Art. 26 OG). Diesbezüglich bleibt die Rechtsprechung zum Bundesrechtspflegegesetz massgeblich. Danach erweist sich ein Ausstandsbegehren, welches allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, als untauglich und unzulässig; die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen dürfen am (Nichteintretens-)Entscheid darüber mitwirken (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304). So verhält es sich, wenn Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit (Art. 36a Abs. 2 OG; heute Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), auf ein Rechtsmittel wegen querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht einzutreten, Gebrauch gemacht haben. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Vertreter des Gesuchstellers gegen die an den Verfahren 2C.2/2005 und 2C.1/2006 sowie 2P.325/2006 beteiligten Bundesrichter und gegen den Gerichtsschreiber wegen dieser verfahrensrechtlichen Vorgehensweise (beim Bundesgericht selber) Strafanzeige wegen übler Nachrede (dieser Vorwurf bezieht sich allein auf die zwei erstgenannten Verfahren; das diesbezügliche Strafantragsrecht ist längst erloschen, vgl. Art. 29 aStGB bzw. Art. 31 nStGB) bzw. wegen Prozessbetrugs eingereicht hat. Dem mit der Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen verlangen zu können, verfolgten Zweck würde zuwidergehandelt, wenn durch das Einreichen offensichtlich haltloser Strafanzeigen die Durchführung eines Ausstandsverfahrens gemäss Art. 37 BGG erzwungen und der ordentliche Verfahrensgang beeinträchtigt werden könnte. Die Strafanzeigen und das auch damit im Zusammenhang stehende Ausstandsbegehren erweisen sich als rechtsmissbräuchlich.
Auf das untaugliche Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend angeführten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt und ausdrücklich geltend gemacht wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
4.2 Der Gesuchsteller stellt ein "Revisionsbegehren nach Art. 136 lit. d OG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 OHG". Der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG ist heute in Art. 121 lit. d BGG enthalten; danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Soweit erkennbar, erachtet der Gesuchsteller diesen Revisionsgrund darum für gegeben, weil das Bundesgericht sein als Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichtes Rechtsmittel vom 14./15. Dezember 2006 als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen, über diese im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG entschieden und das Opferhilfegesetz als für den konkreten Fall nicht massgeblich erachtet hat. Dabei handelt es sich um eine auf der Auslegung von (Verfahrens-)Recht beruhende Vorgehensweise, und es kann keine Rede davon sein, dass eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt worden wäre. Es liegt offensichtlich weder der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG noch sonst ein Revisionsgrund vor. Nur ergänzend ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 36a OG für sämtliche Klage- und Rechtsmittelverfahren, also auch für Revisionsverfahren zur Anwendung kam, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren, wobei unerheblich blieb, ob ein Schriftenwechsel durchgeführt worden war oder nicht.
4.3 Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt einzutreten ist, ist es demnach abzuweisen.
5.
Das Gesuch um Kostenbefreiung ist wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Vertreter des Gesuchstellers hat, zum Teil unter Berufung auf allein ihn persönlich betreffende Gegebenheiten, einen offensichtlich aussichtslosen Prozess angehoben und durch dieses an Rechtsmissbrauch grenzende Verhalten voraussehbar unnötige Kosten verursacht. Die Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 bis 3 BGG) ist daher ihm aufzuerlegen.
6.
Sollte der Vertreter des Gesuchstellers an seiner Strafanzeige festhalten, hätte er an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu gelangen. Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme von Strafanzeigen noch für das Einholen der Strafverfolgungsermächtigung gemäss Art. 14, 14bis, 14ter und Art. 15 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG [SR 170.32]) zuständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Vertreter des Gesuchstellers, Y.________, D-P.________, auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: