BGer 9C_31/2007 |
BGer 9C_31/2007 vom 25.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_31/2007
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Urteil vom 25. April 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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P.________, Beschwerdeführerin,
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2007.
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Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
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in die Beschwerde von P.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2007,
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in Erwägung
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dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 22. März 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
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erkannt:
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1.
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auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 25. April 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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