Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 122/07
Entscheid vom 25. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Flückiger.
Parteien
B.________, 1956,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig, Löwenstrasse 22, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. August 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1956 geborenen B.________ für die Zeit ab 1. Oktober 2001 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich insbesondere auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation am Universitätsspital Bern (MEDAS) vom 3. Dezember 2001.
Am 15. Juli 2003 stellte B.________ das Gesuch um Erhöhung der laufenden Leistung auf eine ganze Rente. Die IV-Stelle führte daraufhin ergänzende medizinische Abklärungen durch. Insbesondere gab sie med. prakt. T.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 10. Februar 2005 erstattet wurde. Anschliessend sprach die Verwaltung dem Versicherten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 16. Juni 2005). Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 festgehalten.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 28. Dezember 2006).
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der Invaliditätsgrad gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten festzustellen; zumindest sei zusätzlich ein somatisches Fachgutachten einzuholen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 28. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gewesen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung gilt somit für das letztinstanzliche Verfahren, obwohl noch das OG Anwendung findet, nicht die volle Kognition.
2.2 Bezogen auf die medizinischen Grundlagen der Invaliditätsbemessung handelt es sich bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche letztinstanzlich nur darauf überprüft werden können, ob sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind. Dagegen steht eine frei überprüfbare Rechtsfrage zur Diskussion, soweit gerügt wird, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen Berichte und Stellungnahmen verletzt (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat - unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 - die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 sowie in der seither geltenden Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390).
4.
Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 2.1 und 2.2) festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer Tätigkeit als angestellter Architekt noch zu 40 % arbeitsfähig, wobei die erhebliche Verschlechterung gegenüber der Arbeitsfähigkeit von 60 %, auf welcher die ursprüngliche Verfügung vom 27. August 2002 basierte, im Juli 2003 eingetreten sei. Die letztinstanzlich vorgebrachten Einwände gegen die dieser Einschätzung zu Grunde liegende Würdigung der medizinischen Unterlagen vermögen mit Blick auf die dargelegte Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht zu überzeugen: In psychiatrischer Hinsicht ist der Sachverhalt durch das Gutachten von med. prakt. T.________ vom 10. Februar 2005 unbestrittenermassen zuverlässig geklärt. Auch in somatischer Hinsicht kann im Rentenrevisionsverfahren einzig zur Diskussion stehen, ob gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom 27. August 2002 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Damals ging die IV-Stelle gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2001 davon aus, die aus psychiatrischer Sicht auf 60 % reduzierte Arbeitsfähigkeit werde durch die vorhandenen somatischen Leiden (u.a. ein chonisches Thorako-Vertebralsyndrom) nicht zusätzlich herabgesetzt. Das kantonale Gericht hat das Vorliegen einer diesbezüglichen relevanten Veränderung mit nachvollziehbarer und sachgerechter Begründung verneint, wobei es den vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht des Dr. med. L.________ vom 6. November 2003 in seine Beurteilung einbezog. Auch unter Berücksichtigung des Berichts des Dr. med. S.________ vom 4. Dezember 2003 lässt sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als bundesrechtswidrig bezeichnen. In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2004 attestiert Dr. med. S.________ dem Versicherten denn auch eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, was mit der Einschätzung von med. prakt. T.________ übereinstimmt.
5.
Auf der Basis der erwähnten Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 60 % lässt sich der im Rahmen eines Prozentvergleichs (dazu BGE 114 V 310 E. 3a S. 313 mit Hinweisen) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs (dazu BGE 129 V 471 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweis) von 10 %, dessen Bemessung nicht als ermessensmissbräuchlich qualifiziert werden kann (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), ermittelte Invaliditätsgrad von 64 % nicht beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: