BGer U 118/2006 |
BGer U 118/2006 vom 25.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 118/06
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Urteil vom 25. April 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Parteien
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S.________, 1968, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1968 geborene S.________ zog sich am 25. Februar 1990 bei einem Unfall mit seinem Motorrad unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Rund ein halbes Jahr später konnte er seine Arbeit als Käser/Molkerist in der Firma X.________ AG am 6. August 1990 zunächst zu 50 % und ab 20. August 1990 wieder zu 100 % ausüben. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte mit Verfügung vom 29. April 1994 eine 35%ige Integritätsentschädigung. Mit Schreiben vom 11. September 1996 schloss sie den Fall mit der Feststellung ab, der Versicherte erleide keine Erwerbseinbusse.
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Am 1. Juli 2003 meldete sich S.________ mit dem Begehren um eine Invalidenrente erneut bei der SUVA zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. April 2005 sprach ihm diese eine auf einem versicherten Verdienst von Fr. 56'572.- und einem Invaliditätsgrad von 14 % basierende Invalidenrente zu. Die darauf erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. Juni 2005 ab.
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B.
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Die hiegegen gerichtete Beschwerde mit dem Begehren, der Rente einen versicherten Verdienst von Fr. 68'900.- und einen Invaliditätsgrad von 37 % zugrunde zu legen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. Januar 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ seine im kantonalen Verfahren gestellten Anträge erneuern.
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SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 SUVA und Vorinstanz haben richtig erkannt, dass sich die Bestimmung des der Rentenberechnung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 2 UVV richtet. Während die SUVA auf den Lohn in der Arbeitgeberfirma im Zeitpunkt des Unfallereignisses im Jahre 1990 (Firma X.________ AG), angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbeginn am 1. Februar 2002, abstellte, will der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter im Unfallzeitpunkt bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes eine höhere Einkommenssteigerung berücksichtigt wissen.
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2.2 Das kantonale Gericht hat die beschwerdeführerische Argumentation unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) abgelehnt. Ausgehend von der für die Ermittlung des versicherten Verdienstes massgebenden Grundregel in Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 sowie Art. 24 Abs. 2 UVV) hat es zutreffend ausgeführt, dass die gesetzliche Ordnung bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Unfallzeitpunkt anknüpft und deshalb auf den bis zum versicherten Unfallereignis erzielten Lohn abstellt (BGE 127 V 165 E. 3 S. 171 ff.). Dieser unter anderem mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammenhängende Grundsatz stellt sicher, dass der Rentenberechnung einerseits und der Prämienerhebung andererseits die gleichen Faktoren zugrunde liegen. Änderungen des ohne Versicherungsfall mutmasslich realisierbaren Einkommens sollen grundsätzlich keinen Einfluss auf den versicherten Verdienst und damit auf die Rentenberechnung haben (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172; RKUV 2003 Nr. U 483 S. 244 E. 3.2). Die Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV statuiert eine Ausnahme vom Grundsatz der Bestimmung des versicherten Verdienstes nach Massgabe des effektiv vor dem versicherten Unfallereignis erzielten Jahreslohnes. Damit soll die versicherte Person vor unbilligen Nachteilen geschützt werden, die sich aus der Anwendung der Grundregel ergeben können (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172, 123 V 45 E. 3c S. 50 ff.; RKUV 2003 Nr. U 483 S. 244 E. 3.3). Bei einem Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall ist daher laut Art. 24 Abs. 2 UVV derjenige Lohn für die Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebend, den der Versicherte ohne Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern dieser höher als der letzte Lohn vor dem Unfall ist. Diese Norm bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 127 V 165 E. 3b S. 173). Erst nach dem Unfall angetretene Arbeitsverhältnisse fallen ebenso wie tatsächliche oder bloss hypothetische berufliche Veränderungen und Karriereschritte, die zu einem höheren Einkommen geführt hätten, ausser Betracht (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172). Es soll einzig verhindert werden, dass die versicherte Person wegen einer Verzögerung der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleidet.
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2.3 Die vom Beschwerdeführer angeregte Annahme eines höheren versicherten Verdienstes ist mit der in vorstehender Erwägung dargestellten Rechtsprechung nicht vereinbar. Im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV sind nur die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere Änderungen der erwerblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz würde durchbrochen, wollte man bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf eine bei jungen, am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehenden Arbeitnehmern stärker ansteigende Lohnentwicklung geltend gemacht - eine "individuelle" Verdiensterhöhung mit einbeziehen. Dazu - und damit zu einer Änderung der Rechtsprechung - besteht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere zur Anwendung des Äquivalenzprinzips und zu dessen Notwendigkeit kein Anlass. Grössere Lohnerhöhungen bei jüngeren Arbeitnehmern sind, auch wenn sie statistisch belegt sein mögen, stets hypothetischer Art und lassen im Gegensatz zur allgemeinen Lohnentwicklung nicht mit hinreichender Gewissheit darauf schliessen, dass ein Versicherter sie tatsächlich realisiert hätte. Etwas anderes kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand nicht ableiten, dass er nach seinem Unfall effektiv höhere Löhne erzielt und auf diesen seine Prämien entrichtet hat, sind doch - wie erwähnt - erst nach dem Versicherungsfall eingegangene Arbeitsverhältnisse bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes gleich wie hypothetische Lohnerhöhungen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung denkbare Karriereschritte ausser acht zu lassen.
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3.
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Des Weiteren bildet der Invaliditätsgrad Streitgegenstand, wobei sich die Parteien bezüglich des für den Einkommensvergleich massgebenden Verdienstes, welchen der Beschwerdeführer ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen) und welchen er trotz dieser Schädigung zumutbarerweise noch realisieren könnte (Invalideneinkommen), uneinig sind. Hinsichtlich der gesetzlichen Regelung zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und - bis 31. Dezember 2002 - Art. 18 Abs. 2 UVG) wird auf den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 verwiesen.
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3.1 Was das Invalideneinkommen anbelangt, ging die SUVA vom Verdienst aus, den der Beschwerdeführer in der Käserei Y.________ erzielte, wo er seit 4. Februar 2002 und auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 14. Juni 2005 noch arbeitete. Dieser betrug im Jahre 2002 Fr. 68'900.- (13 x Fr. 5'300.-). Für den Einkommensvergleich stellte die SUVA auf den Betrag von Fr. 70'725.20 ab, welcher dem zufolge betriebsüblicher Lohnsteigerung im Jahr 2005 ausgerichteten Gehalt entspricht. Die Vorinstanz sah in diesem Vorgehen mit Recht keinen Grund für eine Beanstandung. Nachdem die SUVA auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erlasses ihres Einspracheentscheids abstellen konnte, durfte sie insbesondere gestützt auf die Arbeitgeberauskunft vom 11. Januar 2005, wonach trotz gewisser Mängel bei vereinzelt, jedoch selten anfallenden Arbeitsgängen insgesamt keine Leistungseinbusse und somit auch keine verminderte Einsetzbarkeit bestehe, trotz der von Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologische Praxis, am 9. März 2005 bescheinigten 30%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit davon ausgehen, dass der ausgerichtete Lohn auch der - effektiv erbrachten - vollen Leistung eines Käsereiangestellten entspreche. Auch die übrigen, schon im kantonalen Entscheid mit korrekter Begründung verworfenen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
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3.2 Als Valideneinkommen nahm die SUVA den Durchschnittswert des Lohnes eines diplomierten Käsermeisters im Alter des Beschwerdeführers im Jahre 2005, welcher gemäss einer Auskunft des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins in Bern vom 14. Dezember 2004 in der Region Zürich Fr. 74'100.- (13 x Fr. 5'700.-) ausmachte, und des Einkommens von Fr. 90'225.20 (13 x Fr. 6'940.-), das der Beschwerdeführer nach Aussage seines Arbeitgebers erreicht hätte, wenn er die Leitung der Käsereifabrikation hätte übernehmen können. Dies ergab für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 82'160.-, welches die Vorinstanz als "nicht zu knapp bemessen" bezeichnete.
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Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführte, kann weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne unfallbedingte Beeinträchtigung die beabsichtigte Prüfung als Käsermeister bestanden hätte, noch dass er, hätte er sie bestanden, die übrigen Anforderungen an die Leitung eines Käsefabrikationsbetriebes erfüllt hätte. Wenn die SUVA dennoch die Angabe des Arbeitgeberbetriebes, wonach für die Leitung der Käsefabrikation ein um Fr. 1'500.- höher liegender Monatslohn - mithin ein Jahreslohn von Fr. 90'220.- (12 x Fr. 6'940.-) - ausgerichtet würde, als oberen Grenzwert für den von ihr schliesslich als massgebend angenommenen Durchschnittswert berücksichtigte, ist dies als Entgegenkommen gegenüber dem Beschwerdeführer zu bezeichnen. Für den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als überwiegend wahrscheinlich dargestellten hypothetischen beruflichen Werdegang ohne unfallbedingte Beeinträchtigung lässt sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichende Stütze finden. Die Annahme eines Valideneinkommens von mehr als den von der SUVA angenommenen Fr. 82'160.- ist nicht zu rechtfertigen.
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3.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 82'160.- und des Invalideneinkommens von Fr. 70'725.20 führt zu dem im Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 wie auch vorinstanzlich bestätigten Invaliditätsgrad von 14 %.
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4.
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Weil es um Versicherungsleistungen ging, fallen keine Verfahrenskosten an (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 25. April 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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