BGer 4C.376/2006 |
BGer 4C.376/2006 vom 26.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.376/2006 /len
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Urteil vom 26. April 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Ersatzrichter Geiser,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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A.________,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Bieri,
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gegen
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B.________,
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Klägerin und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; Lohn,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
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vom 4. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ (Klägerin) war seit dem 1. April 1991 und nach einem Unterbruch wieder ab 1. November 1993 als Zahnarztassistentin für A.________ (Beklagte) tätig, welche das Arbeitsverhältnis per 30. September 2002 kündigte. Am 14. Juli 2004 reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern Klage ein und verlangte Fr. 30'000.-- für fehlenden (Ferien)-Lohn. Das Arbeitsgericht sprach ihr am 3. Mai 2006 Fr. 22'052.35 netto zu. Gleich entschied am 4. September 2006 auf Appellation der Beklagten das Obergericht des Kantons Luzern.
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B.
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Gegen dieses Urteil führt die Beklagte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung. Auf die Beschwerde ist das Bundesgericht heute nicht eingetreten. In der Berufung beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Einvernahme der von der Beklagten anbegehrten Zeuginnen. Die Klägerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 543 E. 2c S. 547, je mit Hinweisen), es sei denn, es werde zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64 OG). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.).
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1.2 Die Beklagte rügt in der Berufung eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Die Vorinstanz habe ihr Urteil teilweise auf mangelhafte Lohnlisten gestützt, welche die Klägerin selbst ausgefüllt habe. Darüber hätten vier von der Beklagten angerufene Zeugen Auskunft geben können. Auch mit Bezug auf die von der Beklagten behauptete Arbeitsgemeinschaft zwischen den Parteien, welche nach Auffassung der Beklagten als Vertrag sui generis zu qualifizieren ist, hätten die Aussagen Rückschlüsse erlaubt. Die Zeugen hätten bestätigen können, "dass die Klägerin stets bei den Abrechnungen mitgewirkt und um die prozentuale Aufteilung der Umsatzbeteiligung einerseits und der Ferien andererseits" gewusst habe und darüber informiert gewesen sei. Die angerufenen Zeugen hätten ausserdem darlegen können, dass besondere Umstände vorlagen, die das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen.
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1.3 Art. 8 ZGB regelt nach der Rechtsprechung einerseits für den Bereich des Bundeszivilrechts die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 mit Hinweisen), sofern ihr Beweisantrag rechtserhebliche Tatsachen betrifft (BGE 132 III 222 E. 2.3 S. 226, 545 E. 3.3.2 S. 548, je mit Hinweisen) und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts entspricht (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.; 114 II 289 E. 2a S. 290, je mit Hinweisen).
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1.4 Eine Verletzung von Art. 8 ZGB kommt nur in Betracht, soweit die Beklagte im kantonalen Verfahren prozesskonform prozessrelevante Tatsachen behauptet und dafür Beweise angeboten hat. Es wäre Sache der Beklagten, in der Berufungsschrift mit Aktenhinweisen im Einzelnen darzutun, welche Zeugen sie im kantonalen Verfahren zu welchen Behauptungen angerufen hat, und es müsste ersichtlich werden, weshalb diese prozessrelevant sein sollen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Beklagten nicht, weshalb auf die Vorbringen nicht einzutreten ist. Die Beklagte legt zwar dar, in welchem Zusammenhang die Zeugenaussagen zu berücksichtigen wären. Die Angaben, welche konkreten Tatsachen durch die Zeugenaussagen bewiesen werden sollen, sind dürftig und fehlen bezüglich der Qualifikation der Vertragsbeziehungen und des angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin ganz. Zudem hat es die Beklagte unterlassen, mit Aktenhinweisen darzulegen, wo sie im kantonalen Verfahren die zu beiweisenden Behauptungen aufgestellt und die Zeugen zum Beweis angeboten hat. Insoweit genügt die Berufung der Beklagten den Begründungsanforderungen nicht. Auch setzt sie sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander. So legt sie weder dar, aus welchen von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sich ergeben sollte, dass kein Arbeitsvertrag, sondern ein Vertrag "sui generis" vorliegt, noch erhebt sie eine mit Aktenhinweisen substanziierte Sachverhaltsrüge, die eine Sachverhaltsergänzung erlauben würde (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.).
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2.
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Mangels hinreichender Begründung ist auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten. Liegt der Streitwert - wie im vorliegenden Fall - unter Fr. 30'000.--, so sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Hingegen hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42 mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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