BGer 4P.286/2006 |
BGer 4P.286/2006 vom 26.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.286/2006 /len
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Urteil vom 26. April 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Kiss,
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Ersatzrichter Geiser,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Bieri,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
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Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Beweiswürdigung im Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 4. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ (Beschwerdegegnerin) war seit dem 1. April 1991 und nach einem Unterbruch wieder ab 1. November 1993 als Zahnarztassistentin für A.________ (Beschwerdeführerin) tätig, welche das Arbeitsverhältnis per 30. September 2002 kündigte. Am 14. Juli 2004 reichte die Beschwerdegegnerin beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern Klage ein und verlangte Fr. 30'000.-- für fehlenden (Ferien-)Lohn. Das Arbeitsgericht sprach ihr am 3. Mai 2006 Fr. 22'052.35 netto zu. Gleich entschied am 4. September 2006 auf Appellation der Beschwerdeführerin das Obergericht des Kantons Luzern.
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B.
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Gegen dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung. In der Beschwerde beantragt sie im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist den formellen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen. Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte oder unbestrittenen Rechtsgrundsätze inwiefern verletzt worden sein sollen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Hinweisen). Denn das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 161 f. mit Hinweisen).
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1.2 Bereits unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Beschwerde als nicht hinreichend begründet, da sich die Beschwerdeführerin weitgehend darauf beschränkt, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Sie rügt zwar eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da von ihr gestellte Beweisanträge nicht abgenommen worden seien. Sie zeigt aber nicht auf, wo sie im kantonalen Verfahren prozesskonform entsprechende Anträge gestellt hat, und kommt damit den Begründungsanforderungen nicht nach.
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1.3 Auch davon abgesehen erweisen sich die Rügen als nicht hinreichend begründet. So genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die von ihr angerufenen Zeugen hätten darüber Auskunft geben können, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnlisten selbst geführt habe und diese mangelhaft seien. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr darlegen müssen, warum die Frage, wer die Lohnlisten führte, rechtlich relevant ist und in welchen Punkten diese falsch gewesen sein sollen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Frage des Rechtsmissbrauchs und der Qualifikation des Vertragsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend auf, welche konkreten Tatsachen durch die angerufenen Zeuginnen hätten bewiesen werden sollen, die das Verhalten der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich ausweisen würden oder das Verhältnis der Parteien als Praxisgemeinschaft und nicht als Arbeitsvertrag.
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1.4 Hinzu kommt, dass die Fragen nach der Qualifikation des Vertragsverhältnisses, der Zulässigkeit einer Abgeltung des Ferienanspruches in Lohn und nach den entsprechenden formellen Voraussetzungen Bundesrecht beschlagen und dem Bundesgericht mit Berufung zu unterbreiten wären. In der staatsrechtlichen Beschwerde ist darauf nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG). Daher sind die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rüge einer Verletzung von Art. 9 BV nicht zu hören.
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2.
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Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als nicht hinreichend begründet und offensichtlich unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Liegt der Streitwert - wie im vorliegenden Fall - unter Fr. 30'000.--, so sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Hingegen hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42 mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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