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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 85/06
Urteil vom 26. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
S.________, 1966, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. Dezember 2005.
Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 bestätigte die IV-Stelle des Kantons Aargau ihre am 10. November 2004 mangels Invalidität verfügte Ablehnung des Leistungsbegehrens von S.________.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ eine mindestens 50%ige Invalidenrente beantragen; eventuell sei eine umfassende interdisziplinäre Untersuchung anzuordnen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich auf die Wiederholung einzelner schon im kantonalen Entscheid enthaltener Sachverhaltselemente und endet mit der Behauptung, es sei keine korrekte medizinische Abklärung durchgeführt worden, weshalb diese nachgeholt werden müsse. Im ausführlich und überzeugend begründeten kantonalen Entscheid ist demgegenüber deutlich aufgezeigt worden, dass sich auf Grund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine invalidisierende Gesundheitsschädigung ergeben, sodass auch kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, die Betrachtungsweise der IV-Stelle und des kantonalen Gerichts in Frage zu stellen.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 26. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: