Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.65/2007 /ggs
Urteil vom 27. April 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Baurekurskommission III des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
3. Kammer, vom 7. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Baubehörde Illnau-Effretikon erteilte dem Ehepaar X.________ am 14. Februar 2006 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Umnutzung eines in der Landwirtschaftszone an der Brauistrasse (Staatsstrasse) gelegenen Werkstattgebäudes in einen Dorfladen mit Imbissecke auf dem Grundstück Kat.-Nr. 6676 im Weiler Agasul. Zusammen mit diesem Beschluss wurde der Bauherrschaft eine Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. Januar 2006 eröffnet, womit dem Vorhaben die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 37a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) sowie die strassenpolizeiliche Bewilligung erteilt wurde. Im Rahmen dieser Bewilligung wurde verlangt, dass die Bauzufahrt und die Verkehrserschliessung ausschliesslich über die Vogtacherstrasse zu erfolgen hätten. Das direkte Ein- und Ausfahren auf die Brauistrasse und/oder der Materialumschlag auf derselben seien untersagt. Das Grundstück sollte weiter durch bauliche Massnahmen unüberfahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen das Staatsstrassengebiet abgegrenzt werden. Mobile Abschrankungen seien nicht gestattet. Schliesslich wurde für das Bauvorhaben ein zuständiger Unterhaltsingenieur bezeichnet und die örtliche Baubehörde eingeladen, diesen zur abschliessenden Baukontrolle/ Bauabnahme beizuziehen.
Gegen die Verfügung der Baudirektion erhob das Ehepaar X.________ Rekurs an die Baurekurskommission III des Kantons Zürich und verlangten sinngemäss die Aufhebung der strassenpolizeilichen Auflagen und Bedingungen. Die Baurekurskommission wies den Rekurs am 26. Juli 2006 ab.
Diesen Entscheid der Baurekurskommission zog das Ehepaar X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 7. Dezember 2006 abwies.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. Januar 2007 beantragt das Ehepaar X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2006 sei aufzuheben. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Baudirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2007 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach den Bestimmungen des OG zu beurteilen ist.
2.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer bezeichnen den angefochtenen Entscheid unter verschiedenen Gesichtspunkten als verfassungswidrig und berufen sich diesbezüglich auf verfassungsmässige Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Sie sind in ihrer Rechtsstellung betroffen und damit legitimiert, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (Art. 88 OG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (s. nachfolgend E. 3) einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Urteil stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar und beruhe auf willkürlicher Sachverhaltsermittlung. Zudem sei ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden.
3.1 Im Einzelnen beanstanden die Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 233 Abs. 2 und 357 des kantonalen Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG), es habe keine hinreichende Interessenabwägung stattgefunden. Von einer Heilung der vom Verwaltungsgericht selber als "zweifelhaft" qualifizierten Ermessenserwägung und Begründung könne nicht die Rede sein. Dazu sei dieses Gericht gar nicht zuständig.
In Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids äussert das Verwaltungsgericht in der Tat gewisse Zweifel daran, ob die angefochtene Verfügung der Baudirektion den Anforderungen an die Begründungspflicht genüge. Soweit indessen ein solcher Mangel zu bejahen wäre, sei er jedenfalls im Verfahren vor der Baurekurskommission geheilt worden. Diese habe sich unter Berücksichtigung nachträglich eingereichter Ergänzungen der Baudirektion im Rekursentscheid mit der konkreten Situation und den entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt. Diese Darlegungen sind zutreffend und lassen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht als verfassungswidrig erscheinen. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Ihre Einwendungen gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Erschliessung und insbesondere der Zufahrt verbinden die Beschwerdeführer weitgehend mit prozessual unzulässiger appellatorischer Kritik an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Insoweit ist gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.5 S. 297; 377 E. 4.3 S. 385, je mit Hinweisen). Überdies erweisen sich die Beanstandungen - wie die folgenden Erwägungen zeigen - als unbegründet.
3.2 Die Beschwerdeführer bringen unter dem Titel "unverhältnismässige Verletzung der Eigentumsgarantie" vor, die angeordnete Pflicht zur Abgrenzung ihres Grundstücks von der Staatsstrasse verunmögliche die dringend benötigte Zufahrt zur Werkstatt, die sich im Untergeschoss befinde und nicht im Erdgeschoss. Die Umnutzung betreffe nur das Ladenlokal im Erdgeschoss. Die Werkstatt liege aufgrund der Hanglage des Grundstücks auf tieferem Niveau und sei durch die Werkstattzufahrt bereits erschlossen. Die Zufahrt werde wie bisher nur von den Beschwerdeführern benutzt. Das Verwaltungsgericht habe sich über diese Argumente stillschweigend mit der Behauptung hinweggesetzt, nur eine Abschrankung durch bauliche Massnahmen sei geeignet, ein direktes Ein- und Ausfahren durch Dritte zu verhindern. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, mit den von ihnen bevorzugten milderen Massnahmen werde das Gleiche und zwar auf bessere Weise erreicht.
Das Verwaltungsgericht hat zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid Stellung genommen. Allerdings hat es den erhobenen Sachverhalt anders gewürdigt als die Beschwerdeführer. In Erwägung 3.1 seines Entscheids geht das Verwaltungsgericht ebenfalls davon aus, die Werkstatt im Untergeschoss sei von der Umnutzung im Erdgeschoss nicht betroffen. Mit der Werkstattzufahrt und der Verkehrssituation in Bezug auf die Brauistrasse und die Vogtacherstrasse hat es sich ebenfalls eingehend auseinandergesetzt. Es ist dabei zum Schluss gelangt, unter den gegebenen Umständen hätten die Vorinstanzen ein öffentliches Interesse an der seitlichen Erschliessung von der Vogtacherstrasse her für das gesamte Grundstück ohne weiteres bejahen dürfen. Um ein direktes Ein- und Ausfahren vom Vorplatz zu verhindern, seien bauliche Massnahmen, d.h. die Abschrankung des Grundstücks der Beschwerdeführer zur Brauistrasse hin, notwendig. Dies könne mit einfachen Mitteln realisiert werden. Was die Beschwerdeführer gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbringen, erschöpft sich weitgehend in einer unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Übrigen räumt das Bundesgericht den kantonalen Behörden bei der Beurteilung örtlicher Verhältnisse einen grossen Beurteilungsspielraum ein, welchen das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eingehalten hat. Sein Entscheid erweist sich hinsichtlich der Würdigung der Erschliessungssituation und der zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angeordneten Massnahmen als verfassungsrechtlich haltbar. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Eigentumsgarantie liegen nicht vor.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie verlangen zwar, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Diesem Gesuch kann jedoch mit Blick auf Art. 152 OG nicht entsprochen werden, da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer als aussichtslos erscheinen und ihre Vermögenslage die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege überdies ausschliesst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baudirektion, der Baurekurskommission III und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: