BGer C 229/2006 |
BGer C 229/2006 vom 27.04.2007 |
Tribunale federale
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C 229/06 {T 7}
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Entscheid vom 27. April 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Luisa-Fernanda Vogelsang, Bahnhofplatz 4, 8023 Zürich,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 12. April 2005 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den 1975 geborenen M.________ ab 1. März 2005 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 hielt es an seinem Standpunkt fest.
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B.
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Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. August 2006).
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 22. August 2006 aufzuheben; eventuell sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf einen Tag zu reduzieren.
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Sowohl das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmung (Art. 17 Abs. 1 AVIG) und die Rechtsprechung über die Teil der Schadenminderungspflicht bildende Pflicht des Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchenden Versicherten, sich genügend (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231 mit Hinweis; SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 59 [in BGE 130 V 385 nicht publizierte] E. 4.1) um eine neue Stelle zu bemühen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, korrekt dargelegt. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, sind die Bemühungen schriftlich für jeden Kalendermonat nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 letzter Satz AVIG; Art. 26 Abs. 2bis AVIV), was die Verwaltung in die Lage versetzen soll, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 74; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zim-merli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 31, Rz 837). Richtig sind auch die Erwägungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Unbestritten ist, dass der Versicherte die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2005 nicht rechtzeitig innert der ersten fünf Tage des Monats März 2005 im Sinne von Art. 26 Abs. 2bis AVIV nachwies. Fest steht überdies, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Badenerstrasse ihn schriftlich anfangs März 2005 mit falsch datiertem Schreiben (4. Februar 2005) aufforderte, die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2005 innert fälschlicherweise auf 11. Februar 2005 angesetzter Frist nachzureichen; ausserdem wies das RAV den Beschwerdeführer darauf hin, dass die nach Ablauf der Nachfrist eingereichten Arbeitsbemühungen unberücksichtigt blieben, sofern er keinen entschuldbaren Grund geltend machen könne. Der Versicherte liess das ausgefüllte Formular in der Folge erst am 10. Juni 2005 (Eingang: 14. Juni 2005) durch seine Rechtsvertreterin im Rahmen des Einspracheverfahrens beim AWA einreichen.
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3.1 Vorinstanz und Verwaltung vertreten die Ansicht, aus dem Umstand, dass das Schreiben zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2005 und die darin gesetzte Nachfrist falsch datiert wurden, könne der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe. Die Einreichung am 10. Juni 2005 erweise sich als verspätet. Da keine entschuldbaren Gründe hiefür vorlägen, sei der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
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3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Auch wenn das Aufforderungsschreiben der Verwaltung zur Nachreichung der erforderlichen Formulare hinsichtlich Datierung desselben (4. Februar 2005) und Fristansetzung (11. Februar 2005) offensichtliche Schreibfehler aufwies, war es inhaltlich dennoch genügend klar, um die unmissverständliche Aufforderung zur Abgabe der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2005 zu erkennen. Hätten für den Beschwerdeführer trotzdem noch Zweifel darüber bestanden, ob er die Nachweisformulare richtigerweise bis 11. März 2005 einzureichen hatte, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich mit dem RAV in Verbindung gesetzt hätte, um dies zu klären. Aus seinem gesamten in den Akten dokumentierten Verhalten geht sodann hervor, dass er über mehrere Monate hinweg trotz mehrfacher Aufforderung zur Einreichung der benötigten Dokumente für die jeweiligen Kontrollmonate, seiner Schadenminderungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG nur zögerlich oder ungenügend nachkam und offensichtlich nicht alles Zumutbare unternahm, um die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden. Mit Blick auf den Kontrollmonat Februar 2005 vereitelte der Beschwerdeführer einzig durch sein Verhalten - ungeachtet der falschen Datierungen im Schreiben des RAV - eine verordnungsgemässe (Art. 26 Abs. 3 AVIV), zeitlich sinnvolle Überprüfung seiner quantitativen und qualitativen Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit. Noch am 20. April 2005 gab er im Beratungsgespräch mit der RAV-Teamleitung unbestrittenermassen an, er könne wegen eines Computerdefekts die Nachweisformulare nicht einreichen, was er erst am 10. Juni 2005 durch seine Rechtsvertreterin nachholen liess. Entschuldbare Gründe für die nicht rechtzeitig eingereichten Arbeitsbemühungen werden keine geltend gemacht. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, wenn Vorinstanz und Verwaltung von einem verspäteten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nach Art. 26 Abs. 2bis AVIV (zu dessen Gesetzmässigkeit: BGE 133 V 89) für den Monat Februar 2005 ausgingen, was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge mangelnden Nachweises von Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nach sich zu ziehen hat.
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4.
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Dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist mit der verfügten, einem leichten Verschulden im mittleren Bereich entsprechenden Einstellung von sieben Tagen angemessen Rechnung getragen worden. Die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Rechtsfolge ist daher auch bezüglich des Einstellmasses im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zugestellt.
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Luzern, 27. April 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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