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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 24/07
Urteil vom 27. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
E.________, 1961, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 22. September 2005 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich die (auf einer nicht rechtskräftigen Verfügung vom 15. Januar 2002 beruhenden) Rentenzahlungen an die 1961 geborene E.________ mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades auf Ende Februar 2005 ein.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2006 ab.
E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Anordnung einer neuen medizinischen Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid. Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
3.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der sog. gemischten Methode (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV sowie mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Abs. 2bis IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 131 V 51, 130 V 393, 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
4.
Überdies hat das kantonale Gericht gestützt auf die gesamte Aktenlage zutreffend erkannt, dass die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 22. September 2005 nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid dargelegt und namentlich gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004 festgestellt, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sowie für den Haushalt 80-100 % arbeitsfähig. Dies ist eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier jedoch nicht zutrifft. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ungenügend bezeichnete MEDAS-Expertise wird sämtlichen von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen gerecht, besonders auch hinsichtlich der Durchführung der Begutachtung. Dass die Hausärztin Dr. med. H.________ von der MEDAS nicht über die Ergebnisse orientiert wurde, ist nicht wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermutet auf mangelndes Interesse der Experten zurückzuführen; denn im Oktober 2004 stand die Beschwerdeführerin noch gar nicht bei dieser Ärztin in Behandlung. Das Gutachten wurde damals dem leitenden Arzt des sie betreuenden SWICA Gesundheitszentrums zugestellt.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: