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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 470/06
Urteil vom 27. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
M.________, 1959,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 14. September 2006.
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1959, zog sich am 2. Juli 2002 bei einem Arbeitsunfall eine schwere Quetschverletzung des Vorderarms und der Hand rechts zu. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 12. September 2005 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. September 2006 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm "eine Rente basierend auf einer höheren Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Erwägungen" sowie eine Integritätsentschädigung von bis zu 50 % zuzusprechen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 2. November 2006 reicht der Beschwerdeführer ein Gutachten des Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom 20. Februar 2006 sowie einen Bericht vom 19. Mai 2006 und ein Attest vom 4. September 2006 des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, nach.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01, E. 4b/cc) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Verwaltung und Vorinstanz gehen gestützt auf die Einschätzungen von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ vom 7. April 2004 und der Ärzte der Rehaklinik X.________ in ihrem Austrittsbericht vom 12. Januar 2004 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dieser macht indessen geltend, seine rechte Arbeitshand sei weitgehend gebrauchsunfähig, er könne nicht einmal mehr schreiben. Da leichte Tätigkeiten wie die ihm von der SUVA zugemuteten in der heutigen Wirtschaft durch Computer und Maschinen übernommen oder längst nach Asien ausgelagert worden seien, könne er kein Erwerbseinkommen mehr erzielen.
In der Tat geht aus den genannten Arztberichten hervor, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch feinmotorisch beträchtlich eingeschränkt ist, wobei entsprechende Arbeiten zumutbar sind, jedoch wegen Behinderung in der Greiffunktion eine Verlangsamung besteht. Zudem kann der Versicherte keine Lasten von mehr als 1-2 kg heben oder tragen. Des Weiteren sind Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen oder mit Kälteexposition sowie repetitive Arbeiten unzumutbar. Massgebend ist indessen allein, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, eine Arbeit finden könnte (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dort finden sich auch Stellen, die einhändig ausgeführt werden können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (vgl. Urteile O. vom 22. November 2006, U 303/06, E. 7.2, M. vom 21. Februar 2001, I 47/00, E. 3a, und N. vom 22. Dezember 1999, U 132/99, E. 2a). Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne überhaupt kein Einkommen mehr erzielen, ist damit unbegründet, zumal er, wie ausgeführt, zwar feinmotorisch eingeschränkt, aber bei weitem nicht nur einhändig einsetzbar ist. Im Übrigen wurde seinem Leiden mit dem höchstzulässigen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen (BGE 126 V 75 E. 5 und 6 S. 78 ff.).
Für das unfallfremde Rückenleiden hat die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen. Unter anderem aus diesem Grund (s. auch E. 4) ist daher die nachgereichte Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 19. Mai 2006, welcher diese Beschwerden in seine Einschätzung ausdrücklich mit einbezieht, nicht zu berücksichtigen.
4.
Gerügt wird des Weiteren die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Deren Bemessung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in Anhang 3 zur UVV Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Bei Verlust einer Hand entspricht die Integritätsentschädigung nach dieser Skala 40 %, wobei gemäss Ziff. 2 die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt wird. Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt, kann von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit jedoch nicht die Rede sein. Dr. med. B.________ hat den Integritätsschaden am 13. April 2004 auf 20 % geschätzt mit der Begründung, dass die Hand in der Form noch vollständig vorhanden, die Funktion aber in allen Fingern deutlich eingeschränkt sei. Dies mache sich v.a. bei den Greiffunktionen bemerkbar. Damit könne maximal der halbe Wert eines Handverlustes angenommen werden, worin auch die Einschränkungen im Handgelenk sowie die Sensibilitätsveränderungen enthalten seien.
Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Stichhaltiges vorgebracht. Das nachgereichte Gutachten des Handchirurgen Dr. med. N.________, welcher einen Integritätsschaden von 38,25 % annimmt, ist unbeachtlich. In BGE 127 V 353 wurde erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG; vgl. E. 1), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Rechtsprechungsgemäss genügt es nicht, dass ein neues Gutachten, wie hier, den Sachverhalt anders bewertet (BGE 108 V 170 E. 1 S. 172). Der nachgereichte Bericht kann daher nicht als neues Beweismittel qualifiziert werden, welches zu einer Revision führen müsste.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.