BGer 6B_106/2007 |
BGer 6B_106/2007 vom 29.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_106/2007 /hum
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Urteil vom 29. April 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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vom 6. März 2007.
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Das Präsidium zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1./18. August 2006 erstattete X.________ Strafanzeige gegen A.________, B.________ und C.________ wegen Amtsmissbrauchs etc. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies die Anzeigen zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 trat die Anklagekammer auf die Strafanzeigen nicht ein. Dagegen legte X.________ Rekurs ein. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs am 6. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte sich zur Beurteilung der Strafanzeige gegen den Bundesbeamten A.________ für nicht zuständig und lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die kantonalen Staatsanwälte B.________ und C.________ wegen fehlenden Anfangstatverdachts ab. Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Die Rechtsmittelbelehrung weist ausdrücklich daraufhin, dass sich die Berechtigung zur Be-schwerde und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes richten.
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Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid, sondern mit der gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz befasst und die Einstellung dieser Untersuchung bzw. die Herausgabe des beschlagnahmten Taschenmessers verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Gesichtspunkte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6P.167/2006; 6S.381/2006 in Sachen X.________). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert. Er ist weder Privatstrafkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG noch Opfer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Mit seinem Rekurs bezweckte er, einen Schuldspruch der Beschuldigten zu erwirken. Auch vor Bundesgericht strebt er deren Verurteilung an. Dieser Zweck begründet kein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist darauf nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Präsidium:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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