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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_118/2007 /hum
Urteil vom 29. April 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren betreffend Widerhandlungen gegen die Chauffeurverordnung (ARV 1),
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 23. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Beschwerden ans Bundesgericht haben unter anderem die Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die wirre Beschwerde nicht. Sie dürfte überdies unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: