BGer 6B_44/2007 |
BGer 6B_44/2007 vom 29.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_44/2007 /bri
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Urteil vom 29. April 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Nichteintretensverfügung (Betrug etc.)
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 18. Januar 2007.
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Das Präsidium zieht in Erwägung:
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1.
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Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat am 1. Februar 2006 auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die A._________ AG wegen Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung sowie Wucher nicht ein. Den dagegen gerichteten Rekurs wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 18. Januar 2007 ab. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2007 aufzuheben und "anzuordnen, dass die Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, Verdachts auf Betrug, Wuchers sowie möglicherweise Hehlerei gegen die A._________ AG [...] unverzüglich anhand genommen wird". Damit strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und der Geschädigte deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung der Beschuldigten hat, und da er nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist deshalb darauf nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Präsidium:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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