BGer 6B_76/2007 |
BGer 6B_76/2007 vom 29.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_76/2007 /hum
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Urteil vom 29. April 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
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5. Januar 2007.
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Das Präsidium zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In seiner Rechtsschrift begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine persönlichen Verhältnisse darzulegen und zu erklären, weshalb er der Berufungsverhandlung vor Obergericht ferngeblieben ist. Damit enthält seine Rechtsschrift weder ein Begehren noch genügt sie den Begründungsanforderungen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Präsidium:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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