Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1A.239/2003
1P.667/2003 /ggs
Urteil vom 30. April 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
Kanton Basel-Stadt, Beschwerdeführer, vertreten durch das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt,
Münsterplatz 11, 4001 Basel,
gegen
1. IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher, vertreten durch Advokat Raymond Marti,
2. Gemeinde Allschwil, vertreten durch den Gemeinderat, Baslerstrasse 111, 4123 Allschwil,
3. Gemeinde Binningen, vertreten durch den Gemeinderat, Curt Goetz-Strasse 1, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerinnen,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Poststrasse 3, 4410 Liestal.
Gegenstand
Baugesuch des Baudepartementes Basel-Stadt betreffend Schiessanlage Allschwilerweiher, Am Dorenbach, Allschwil / Lärmsanierung der Stände 3 und 4,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.239/2003) und staatsrechtliche Beschwerde (1P.667/2003) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. August 2003.
Sachverhalt:
A.
Die auf dem Gebiet der basellandschaftlichen Gemeinde Allschwil liegende Schiessanlage Allschwilerweiher, die vier Schiessstände mit über 75 Scheiben aufweist und dem Kanton Basel-Stadt gehört, ist seit vielen Jahren sanierungsbedürftig. Die basellandschaftlichen Behörden ordneten ab 1992 verschiedene vorsorgliche Betriebsbeschränkungen an. Das erstmals im Jahre 1993 angerufene Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Basel-Stadt gegen die Reduktion des Schiessbetriebes auf 38 Halbtage mit Urteil vom 12. April 1994 ab (BGE 120 Ib 89). Da der Kredit für eine umfassende Lärmsanierung des Schiessplatzes im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2000 ein weiteres Mal abgelehnt wurde, verfügte die basellandschaftliche Bau- und Umweltschutzdirektion am 5. September 2000, dass ab 1. Januar 2001 auf den 300 m-, 50 m- und 25 m-Anlagen nur noch an 15 Schiesshalbtagen werktags und an einem Schiesshalbtag sonntags geschossen werden dürfe. Zudem sei die Schiesstätigkeit auf der 300 m-Anlage ab 1. September 2002 vollständig einzustellen.
Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Anwohner als auch zwei Schiessvereine Beschwerden, die im kantonalen Verfahren erfolglos blieben. Die schliesslich von den beiden Schiessvereinen gegen die Stilllegung des Schiessbetriebs erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 24. April 2003 gut (1A.101/2002). Es wurde erwogen, dass die umfassende Sanierung der Schiessanlage Allschwilerweiher nunmehr in Angriff genommen werden könne und sich die bestehende Situation in relativ kurzer Zeit ändern werde. Da eine kurzfristige Verlegung des Schiessbetriebes, insbesondere der im Interesse der Landesverteidigung liegenden Bundesübungen, auf erhebliche Probleme stossen würde und das ausserdienstliche Schiesswesen verunmöglicht oder stark erschwert werden könnte, erweise sich die verfügte Schliessung der Anlage als unverhältnismässig.
B.
Am 5. November 2001 reichte das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt ein Baugesuch für die Lärm- und Gebäudesanierung der Stände 3 und 4 der Schiessanlage Allschwilerweiher ein. Gemäss dem generellen Projektbeschrieb wird vorgesehen, Stand 3 zu einem Pistolenstand (25 m/50 m) umzugestalten und zu erweitern. Der bestehende Stand 4 (300 m) soll ebenfalls umgestaltet und modernisiert werden. Zusätzlich zu den Gebäudesanierungen der Stände 3 und 4 wird eine umfassende Lärmsanierung geplant. Neben weiteren Massnahmen, wie dem Einbau von Schallschutztunnels (Stand 4), von Lägerblenden und Schallschutzfenstern (Stand 3), sollen seitlich des Standes 3 eine Lärmschutzwand von rund 28 m Länge und bis zu 6 m Höhe und zwischen den Ständen 3 und 4 eine Lärmschutzwand von 324 m Länge und bis zu rund 13 m Höhe erstellt werden. Die Stände 3 und 4 werden insgesamt 15 25 m-Scheiben, 16 50 m-Scheiben sowie 24 300 m-Scheiben aufweisen. Geschossen werden soll an 36 Schiesshalbtagen werktags und 2 Schiesshalbtagen sonntags.
Gegen das Sanierungsprojekt erhoben die Interessengemeinschaft IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher sowie die Gemeinden Allschwil und Binningen Einsprache. Das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft wies die Einsprachen mit Entscheid vom 21. März 2002 ab. Die Einsprecher gelangten hierauf an die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft. Diese wies die Beschwerden am 17. September 2002 ebenfalls ab.
Die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher und die Gemeinden Allschwil und Binningen reichten gegen den Entscheid der Baurekurskommission beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde ein. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerden mit Urteil Nrn. 180-182 vom 6. August 2003 gut. Das Gericht erwog im Wesentlichen, die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, ob der Baugesuchsteller im Sinne der Vorsorge alle zumutbaren Massnahmen zur Begrenzung und Verminderung des Lärms in Betracht gezogen habe. Die Sanierung sei auch deshalb ungenügend, weil nur die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III eingehalten würden. Für das angrenzende Wohngebiet müssten aber trotz der Aufstufung wegen Lärmvorbelastung die Werte der Empfindlichkeitsstufe II massgebend sein. Ferner sei zu Unrecht unterlassen worden, eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung anzustellen. Obwohl die Sanierung der Anlage zu einer Reduktion des Lärms führe, werde die Anlage in konstruktiver Hinsicht wesentlich verändert und belaste die Umwelt immer noch erheblich. Im Weiteren verletze die geplante rund 13 m hohe und 324 m lange Lärmschutzwand das im kantonalen Recht verankerte Verunstaltungsverbot. Der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet sei massiv und lasse sich auch angesichts des öffentlichen Interesses an den militärischen Schiessübungen und am Lärmschutz nicht rechtfertigen. Das Baugesuch könne daher nicht bewilligt werden.
C.
Der Kanton Basel-Stadt hat gegen das Urteil des basellandschaftlichen Kantonsgerichts sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht und um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersucht.
Die Gemeinde Allschwil beantragt Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei. Die Gemeinde Binningen ersucht um Abweisung der Beschwerden. Nach den Anträgen der IG Regionalschiessplatz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport hat sich in seiner Stellungnahme auf Bemerkungen zum Schiesswesen ausser Dienst beschränkt. Nach Auffassung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (heute: Bundesamt für Umwelt) muss das Sanierungsprojekt keiner formellen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, doch sind weitere Untersuchungen in Richtung Natur- und Heimatschutz vorzunehmen. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, sich zu den Stellungnahmen der Bundesbehörden zu äussern.
D.
Die bundesgerichtlichen Verfahren sind am 2. September 2004 mit Zustimmung aller Parteien im Hinblick darauf sistiert worden, dass Verhandlungen über eine Verlegung der Baselstädter Schützen auf andere Schiessanlagen im Gange waren. Die Sistierung ist mit Verfügung vom 4. März 2005, vom 30. August 2005 und vom 21. Februar 2006 verlängert worden. Am 12. Oktober 2006 ist die Sistierung der Verfahren nochmals aufrechterhalten worden, allerdings mit der Bemerkung, dass zusätzlichen Gesuchen angesichts der Sanierungsbedürftigkeit der Schiessanlage Allschwilerweiher nicht mehr ohne weiteres stattgegeben werden könne. Mit Verfügung vom 21. März 2007 sind die Verfahren wieder aufgenommen worden. Der Kanton Basel-Stadt ist eingeladen worden, sich zu einem allfälligen Beschwerde-Rückzug zu äussern. Mit Eingabe vom 30. März 2007 hat der Kanton Basel-Stadt erklärt, dass er an seinen Beschwerden festhalte, und um erneute Sistierung der Verfahren ersucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer hat das Bundesgericht in seiner Stellungnahme vom 30. März 2007 ersucht, die hängigen Verfahren in Wiedererwägung der Verfügung vom 21. März 2007 um ein weiteres halbes Jahr zu sistieren. Nach den Darstellungen des Beschwerdeführers selbst kann jedoch nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Bemühungen um die Verlegung der Baselstädter Schützen im Herbst 2007 erfolgreich abgeschlossen werden könnten und die bundesgerichtlichen Verfahren dannzumal gegenstandslos würden. Es lässt sich daher nicht rechtfertigen, die bereits im November 2003 angehobenen Verfahren weiterhin einzustellen.
2.
Der Beschwerdeführer hat sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden verschiedene Verstösse gegen die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung gerügt, mit staatsrechtlicher Beschwerde wird Verletzung der Eigentumsgarantie, des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts und des Willkürverbotes geltend gemacht. Als willkürlich betrachtet der Beschwerdeführer insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die geplante, mehr als 300 m lange und bis zu 13 m hohe Lärmschutzwand gegen das kantonalrechtliche Verunstaltungsverbot verstosse.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über ein vorab der Lärmsanierung dienendes Bauvorhaben. Kantonale Bauentscheide über Bauten im Baugebiet unterliegen nach Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde. Sie können jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insoweit mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, als geltend gemacht wird, es sei Bundesverwaltungsrecht, insbesondere eidgenössisches Umweltschutzrecht, umgangen oder nicht richtig angewendet worden. In diesem Fall sind auch die Rügen gegen die Anwendung unselbständigen kantonalen Ausführungsrechts zum Bundesrecht oder von kantonalem Recht, das mit dem Bundesrecht in engem Sachzusammenhang steht, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzutragen. Soweit dagegen dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang mit dem einschlägigen Bundesrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (vgl. BGE 114 Ib 344 E. 1; Urteile 1A.5/1999 vom 29. Juni 1999 E. 2b, publ. in URP 1999 S. 800, und 1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 1, publ. in URP 2004 S. 349; s.a. sinngemäss BGE 132 II 209 E. 2 S. 211).
Der Beschwerdeführer hat somit seine Rügen der Verletzung eidgenössischer Umweltschutzvorschriften zu Recht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht. Ob die Frage der Vereinbarkeit des Projekts mit den kantonalrechtlichen Anforderungen des Landschaftsschutzes einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Umweltschutzrecht aufweise, darf im vorliegenden Fall wohl bejaht werden. Ob und inwieweit die vom Beschwerdeführer im staatsrechtlichen Verfahren vorgetragenen Rügen zulässig seien, kann aber, wie sich im Folgenden zeigt, letztlich auch offen bleiben.
3.
Der Beschwerdeführer wird als Baugesuchsteller und Eigentümer der Schiessanlage durch das angefochtene Urteil, mit dem die Baubewilligung für das Umbauprojekt verweigert worden ist, in seinen Interessen und Rechten berührt. Indessen fragt sich, ob heute überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse des Kantons Basel-Stadt an der Beurteilung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden bestehe. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens Verhandlungen mit verschiedenen Betreibern anderer Schiessanlagen über eine Aufnahme der Baselstädter Schützen geführt. Im August/September 2005 unterzeichneten der Kanton Basel-Stadt sowie die Gemeinderäte Birsfelden, Muttenz und Pratteln eine Vereinbarung über die Mitbenutzung der Schiessanlage Lachmatt durch die Baselstädter. Diese Vereinbarung ist allerdings angefochten worden und wird - soweit nicht schon geschehen - noch von den kommunalen Legislativen genehmigt werden müssen. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat die für die Verlegung der Schützen erforderliche Einkaufssumme im Januar 2006 bewilligt. Für den Fall, dass die Verlegung des Schiessbetriebes auf die Schiessanlage Lachmatt scheitern sollte, haben die baselstädtischen Behörden nach eigenen Angaben Gespräche mit den Verantwortlichen anderer ausserkantonaler Schiessplätze aufgenommen. Eine umfassende Sanierung der Schiessanlage Allschwilerweiher, wie sie Streitgegenstand der hängigen bundesgerichtlichen Verfahren bildet, wird offenbar kaum noch in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 30. März 2007 erklärt, da die Verlegung der Baselstädter Schützen noch nicht definitiv geregelt sei, sei der Kanton gehalten, das Projekt zur Sanierung der Schiessanlage Allschwilerweiher weiterzuverfolgen. Sonst wäre er allenfalls nicht mehr in der Lage, seinen militärrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen benötigten Schiessanlagen zur Verfügung zu stellen. Ob damit - angesichts der Verlegungsmöglichkeiten - ein aktuelles praktisches und ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 88 und Art. 103 lit. a OG an der Beschwerdebeurteilung dargetan worden sei, mag ebenfalls dahingestellt bleiben. Ebenso kann offen gelassen werden, inwieweit sich der Kanton Basel-Stadt als Inhaber und Betreiber einer öffentlichen Anlage auf verfassungsmässige Individualrechte berufen könne.
4.
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist in diesem Verfahren an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 127 II 264 E. 1b, S. 268 mit Hinweisen, 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150). Das Bundesgericht hat auch im staatsrechtlichen Verfahren die Möglichkeit, die Begründung eines umstrittenen Entscheides zu ersetzen, da dieser bloss aufzuheben ist, wenn er sich im Ergebnis als verfassungswidrig erweist, nicht schon, wenn sich die Begründung als unhaltbar erweist (vgl. etwa BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 126 I 50 E. 4d S. 60, je mit Hinweisen).
5.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte der Umbau der Schiessanlage Allschwilerweiher einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) unterzogen werden müssen. Im angefochtenen Entscheid wird hierzu ausgeführt, gemäss Ziff. 50.5 des Anhangs zur UVPV unterlägen 300 m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben der Prüfungspflicht, und zwar nicht nur die neuen Anlagen, sondern nach Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV auch die Änderung bestehender Anlagen, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betreffe. Allerdings sei in der Lehre umstritten, ob auch die im Rahmen einer Sanierung vorgenommenen Änderungen prüfungspflichtig sein könnten. Vereinzelt werde die Meinung vertreten, eine reine Sanierung erfordere keine Umweltverträglichkeitsprüfung. Die neuere Literatur spreche sich indessen für eine differenzierte Handhabung der Prüfungspflicht aus. Das Bundesgericht habe sich zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich geäussert. Es habe aber in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 USG dargelegt, ob die Änderung einer Baute im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV wesentlich sei, bestimme sich nach dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht danach, ob die Änderung zu keiner Mehrbelastung führe oder die Umweltlage sogar verbessere. Massgebend sei die mögliche Umweltbelastung der betreffenden Anlage, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Entlastungseffektes. Andernfalls würde ein Teil der materiellen Umweltverträglichkeitsprüfung vorweggenommen (BGE 115 Ib 472 E. 3a S. 495). Diese Grundsätze seien analog auch auf die Sanierung bestehender Anlagen anzuwenden. Entscheidend sei demnach die Frage, ob die veränderte Anlage die Umwelt noch immer erheblich belasten könne. In diesem Sinne müsse die UVP-Pflicht für das umstrittene Vorhaben bejaht werden. Die Lärmbelastung um den Schiessplatz Allschwilerweiher bleibe auch nach der Sanierung noch erheblich und überschreite teils die Immissionsgrenzwerte. Ausserdem werde die Anlage in konstruktiver Hinsicht wesentlich verändert. Die Nutzungsfläche der Anlage werde halbiert und es seien erhebliche bauliche Veränderungen auf der verbleibenden Schiessanlage geplant. Es hätte daher nicht von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden dürfen.
Diesen Erwägungen kann weitgehend zugestimmt werden. Als ausschlaggebend für die Beantwortung der UVP-Pflicht erscheint hier die Tatsache, dass ein beträchtlicher Teil der früheren Anlage stillgelegt bzw. umgenutzt werden soll und sich demnach Betriebsänderungen ergeben. Im Zusammenhang mit den Umnutzungen und den Lärmsanierungs-Umbauten entsteht zudem auch nach Auffassung der Behörden - wie im Folgenden dargestellt - die Pflicht zur Durchführung einer Altlasten-Sanierung.
6.
6.1 Aus den beim Baugesuch liegenden Unterlagen und Plänen geht hervor, dass der Schiessbetrieb auf den Ständen 1 und 2 völlig eingestellt und die Fläche zwischen diesen Ständen und dem Zielgebiet grösstenteils als Weide- und Grasland genutzt werden soll. Auch die Fläche zwischen dem Schiessstand 4 und dem Zielgelände soll ausserhalb der Schiesszeiten als Mähwiese mit Herbstweidung dienen. Die mehr als 300 m lange Lärmschutzwand soll zur Ermöglichung des Viehtriebs und für den Wildwechsel mit zwei Toren versehen werden, die nach einer Forderung des kantonalen Amtes für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft, ausserhalb der eigentlichen Schiesszeiten dauernd offen stehen müssen. Die wegen übermässiger Bodenbelastung nicht landwirtschaftlich nutzbaren Flächen - vor allem das Zielgelände der ehemaligen 50 m- und 300 m-Anlagen vor den Ständen 1 und 2 - hätten eingezäunt zu bleiben. Wie die Gebäulichkeiten (Stände 1 und 2) künftig genutzt werden sollen, steht offenbar noch nicht fest.
Gemäss dem Bericht der Gruner AG vom 29. Oktober 2001 über die "Belastung des Bodens (0-50cm) und Nutzungsmöglichkeiten" liegt die Bleibelastung in drei Bereichen über dem Sanierungswert. Es wird vorgeschlagen, den Boden in diesen Bereichen um 5 cm abzutragen und als Reststoff zu entsorgen. Im Zielgelände der Anlagen 3 und 4 dürfe die Fläche vor der Panzerplatte nicht als Viehweide benutzt werden. Weiter habe eine Frachtabschätzung über die Anzahl der verschossenen Projektile ergeben, dass in den letzten 100 Jahren rund 600 bis 800 Tonnen Blei in den Boden gelangt seien. Die Menge an Blei, die beim periodischen Unterhalt der Kugelfänge entfernt worden sei, liesse sich nicht eruieren. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich noch einige 100 Tonnen vor Ort befänden. Zur Altlasten-Problematik wird ferner ausgeführt, dass zusätzliche Abklärungen über die Flächen- und Tiefenausdehnung der Bodenbelastung vorzunehmen seien und eine Gefährdungsabschätzung im Hinblick auf die künftige Nutzung zu erfolgen habe. Nach dem Aushub der schwerst belasteten Bereiche seien Sicherungsmassnahmen für die verbleibende Restbelastung zu treffen und nach der - zu überwachenden - Bauphase Nachkontrollen durchzuführen. Erst nach Abschluss der Sanierungs- und Sicherungsarbeiten könnten die ökologischen Ersatzmassnahmen (Biotope/Bepflanzung) umgesetzt werden. Schliesslich wird zum zeitlichen Ablauf dargelegt, dass die Lärmschutz- und die Altlastensanierung zu koordinieren seien, weil die Aufrechterhaltung des Schiessbetriebes gewährleistet werden müsse.
Im Bericht "Natur/Landschaft" von M. Gubler vom 30. Oktober 2001 wird ebenfalls betont, es sei das Ziel, die Altlasten-Problematik im Zuge der Sanierung der Schiessanlage und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu lösen.
6.2 Gemäss den im Baubewilligungsverfahren eingereichten Stellungnahmen der basellandschaftlichen Ämter ist offenbar mit der Bauherrschaft vereinbart worden, die Lärmsanierung zeitlich vorzuziehen und die Altlasten-Sanierung vorerst weiter zu bearbeiten.
In der Stellungnahme des Amtes für Raumplanung vom 27. September 2001 wird festgehalten, aufgrund des engen Zeitplanes für die lärmtechnische Sanierung sei die Erarbeitung eines seriösen Nutzungs- und Sanierungskonzeptes für die Gesamtanlage bis zur geplanten Baueingabe nicht möglich. Im Rahmen des Baugesuches für die Lärmsanierung seien jedoch auch konkrete Massnahmen für den belasteten Boden und die Entfrachtung des Kugelfanges im betroffenen Bereich aufzuzeigen. Zudem müsse dargelegt werden, dass die für den Stand 4 beantragten Baumassnahmen keine Verschlechterung der Altlast-Situation mit sich brächten und eine spätere Sanierung nicht gefährdeten. Anhand dieser Unterlagen könnten dann verbindliche Auflagen in der Baubewilligung formuliert werden.
Das Amt für Umweltschutz und Energie hat sich in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2002 einer Vorwegnahme der lärmtechnischen Sanierung nicht grundsätzlich widersetzt, aber ebenfalls verlangt, es müsse sichergestellt werden, dass keine negativen Präjudizien für die noch anstehende Sanierung der stark belasteten Bereiche und die künftige Nutzung der frei werdenden Areale geschaffen würden. Das Amt verlangte deshalb, dass die Baubewilligung mit einer Reihe von Auflagen verbunden werde; beispielsweise seien eine Baubegleitung durch einen Sachverständigen, weitere Untersuchungen des Boden- und Untergrundmaterials und eine fachgerechte Entsorgung des belasteten Materials vorzuschreiben. Ausserdem empfahl es, die gesamte Anlage vorerst nicht landwirtschaftlich zu nutzen und die bestehende Umzäunung der gesamten - auch der stillgelegten - Anlage bis zum Entscheid über das Sanierungskonzept und die Folgenutzung beizubehalten.
In einem gleichzeitig an die Bauherrschaft gerichteten Schreiben hat das Amt für Umweltschutz und Energie betont, dass die Sanierung der stark belasteten Bereiche im Rahmen eines Verfahrens gemäss der Altlasten-Verordnung parallel zur lärmtechnischen Sanierung weiter bearbeitet werden müsse. Insbesondere könne es hinsichtlich der Art der Sanierung der Kugelfänge nicht einfach bei der im Bericht der Gruner AG vorgeschlagenen Umlagerung und Sicherung von stark belastetem Material bleiben. Vielmehr sei in absehbarer Zeit zwingend eine eigentliche Sanierung vorzunehmen, welche die Gefährdung ohne langfristige Unterhalts- und Überwachungsmassnahmen auf ein Minimum reduziere. Aufgrund der noch vorzunehmenden Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie der Gefährdungsabschätzung seien - ausgerichtet auf die künftigen Nutzungen - die Sanierungsziele zu definieren und sei ein Sanierungsprojekt auszuarbeiten, das dem Amt zur Prüfung vorzulegen sei.
6.3 Im Einsprache-Entscheid des Bauinspektorates vom 21. März 2002 wird schliesslich zur Altlasten-Sanierung ausgeführt, diese werde parallel zur laufenden lärmtechnischen Sanierung angegangen. Das Gutachten der Gruner AG zeige den Weg zur Sanierung auf und das Amt für Umweltschutz und Energie werde die notwendigen Bedingungen zur Sicherung der Sanierung festsetzen.
Die basellandschaftliche Baurekurskommission hat die Rügen der Anwohner betreffend die Altlasten-Sanierung in ihrem Entscheid vom 17. September 2002 mit dem Hinweis darauf abgewiesen, dass die Sanierung kontaminierter Erde Gegenstand eines weiteren, eventuell zeitgleich zu realisierenden Projektes bilde. Dass die Bauherrschaft bereits ein Gutachten beigezogen habe, drücke ihre Bereitschaft aus, mit dieser Altlast sachgerecht zu verfahren, und es sei hievon Vormerk zu nehmen.
7.
Es trifft nach dem Gesagten nicht zu, dass sich die Änderung des Schiessplatzes Allschwilerweiher auf eine Lärmsanierung bzw. auf bauliche Vorkehren zur Eindämmung des Lärms beschränken würde und daher nicht UVP-pflichtig sei. Mit dem Umbau verbunden ist vielmehr die Umnutzung eines beträchtlichen Teils der bisherigen Anlagen, die unbestrittenermassen eine umfassende Altlasten-Sanierung bedingt. Die Pflicht zur Altlasten-Sanierung beschränkt sich jedoch nicht nur auf den umzunutzenden Teil, sondern betrifft - was ebenfalls als unbestritten gelten darf - auch den Teil der Anlagen, der nach der Umgestaltung und nach Vornahme der Lärmschutzmassnahmen weiterhin dem Schiessbetrieb dienen soll. Art. 3 lit. b der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) lässt aber eine Veränderung von belasteten, sanierungsbedürftigen Standorten durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur zu, wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Ob die Umgestaltung der weiter zu betreibenden Schiessanlage die auf später verschobene endgültige Altlasten-Sanierung nicht wesentlich erschwere, hätte im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren abgeklärt werden können und müssen. Der Verzicht auf eine solche Prüfung und die weitgehende Abtrennung des Altlasten-Sanierungsverfahrens vom Baubewilligungs- bzw. Lärmsanierungsverfahren erscheint sowohl im Lichte von Art. 9 USG als auch von Art. 3 AltlV als unhaltbar.
Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle nach Art. 8 und Art. 14 AltlV nötigen Abklärungen noch vor der Baubewilligung vorgenommen worden seien und damit zwar nicht formell, aber materiell den Anforderungen von Art. 9 USG entsprochen worden sei (vgl. BGE 124 II 460 E. 3a S. 469). Wie sich aus den Stellungnahmen und Anträgen der kantonalen Fachämter ergibt, hätten während den Umbauarbeiten weitere Untersuchungen über die Bodenbelastung vorgenommen werden müssen und hätte das Vorgehen bei der Behandlung des belasteten Materials noch im Einzelnen festgelegt werden sollen. Wohl hat das Amt für Umweltschutz und Energie verlangt, vor Baubeginn müsse der Nachweis erbracht werden, dass die Vorgaben von Art. 3 AltlV erfüllt würden. Dieser Nachweis gilt aber nach dem Sinn und Zweck von Art. 3 AltlV wie von Art. 3 UVPV als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und nicht für die Aufnahme der Bauarbeiten. Es wird denn auch nicht gesagt, wie vorzugehen wäre, wenn der Nachweis nicht erbracht werden könnte. Angesichts all dieser offenen Fragen hinsichtlich der Altlasten-Sanierung hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Umweltbelastungen nur ungenügend abgeklärt worden seien und die Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Es darf somit dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Entscheid auch in den anderen Punkten vor dem Bundes- oder kantonalen Recht standhalte.
8.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde sind abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Kosten kann im Hinblick auf Art. 156 Abs. 2 OG verzichtet werden. Dagegen hat der Kanton Basel-Stadt als unterliegender Beschwerdeführer der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1 OG). Den beteiligten Gemeinden steht eine solche Entschädigung gemäss Art. 159 Abs. 2 OG nicht zu.
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
Das Gesuch um weitere Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
und wird erkannt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Basel-Stadt hat der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher für die bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Gemeinderat Muttenz, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt für Umwelt und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: