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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.54/2007 /bnm
Urteil vom 30. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
Masse en faillite X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herren Fürsprecher Aurelio A. Ferrari und Rechtsanwalt Stefan Rutgers,
gegen
1. Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt,
2. Z.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Reichart,
Beschwerdegegnerinnen,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 BV usw. (paulianische Anfechtung; Kosten- und Entschädigungsfolgen),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Nachdem das Friedensrichteramt F.________ am 14. Juli 2005 die Weisung an das Handelgericht des Kantons Zürich ausgestellt hatte, erhob die Masse en faillite X.________ am 23. November 2005 beim vorgenannten Gericht paulianische Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285 SchKG gegen die Y.________ AG und die Z.________ SA. Bei dieser Klage ging es offenbar um einen im Oktober 2001 erfolgten Verkauf von Namenaktien der A.________, Aktiengesellschaft für europäischen Regionalflugverkehr, durch die B.________ AG an die beiden Beklagten. Die Klageschrift wurde den Beklagten am 23. November 2005 zugestellt. Gleichzeitig wurde die Klägerin dazu verhalten, eine Prozesskaution von Fr. 1'903'000.-- zu leisten unter Vorbehalt der späteren Erhöhung für den Fall, dass auch die Beklagte 2, welche vor dem Friedensrichter noch keinen Anwalt beigezogen hatte, sich anwaltlich vertreten lasse; die Verfügung erging ferner mit der Androhung, dass im Fall der Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. Nach der Mitteilung der Beklagten 2, sie lasse sich rechtskundig vertreten, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 eine weitere Prozesskaution von Fr. 830'000.-- auferlegt.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 ersuchte die Klägerin um Herabsetzung der Kaution, was das Handelsgericht als sinngemässe Einsprache gegen die Verfügung vom 23. November 2005 auffasste. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wurde den Beklagten Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage des Streitwertes zu äussern. Ein Begehren der Klägerin um Erläuterung der Verfügung vom 21. Dezember 2005 wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2006 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2006 teilte die Klägerin dem Handelsgericht mit, sie werde die Kaution nicht leisten, und auf die Klage sei nicht einzutreten. Nachdem die Beklagten am 30. bzw. 31. Januar 2006 ihre Stellungnahmen zur Frage des bisherigen Aufwandes eingereicht hatten, nahm die Beschwerdeführerin hierzu am 15. März 2006 Stellung. Mit Beschluss vom 22. März 2006 trat das Handelsgericht auf die Klage nicht ein und verpflichtete die Klägerin unter anderem dazu, den beiden Beklagten je eine Prozessentschädigung von Fr. 100'000.-- zu bezahlen. Die von der Klägerin gegen die Prozessentschädigung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Dezember 2006 ab.
C.
Die Klägerin führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, den Zirkulationsbeschluss vom 27. Dezember 2006 aufzuheben. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
D.
Mit Verfügung vom 22. März 2007 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde entgegen dem Antrag der Beklagten und nach ausdrücklichem Verzicht auf Stellungnahme seitens des Kassationsgerichts die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 2. April 2007 wies er das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Parteikostensicherheit ab, dem sich die Beschwerdeführerin widersetzt hatte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Die erste Instanz hielt dafür, die Prozessentschädigung an die Gegenpartei werde gestützt auf § 69 ZPO/ZH nach Ermessen festgesetzt, wobei das gerichtliche Ermessen seine Grenze darin finde, dass die Prozessentschädigung im Rahmen der Ansätze der Verordnung über die Anwaltsgebühren festzusetzen sei. Beim vorliegenden Streitwert von 100 Mio. Franken betrage die volle Entschädigung je Fr. 553'000.--. Bei Nichteintreten auf die Klage sei die volle Anwaltsgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren den Verhältnissen des Einzelfalles anzupassen; Missverhältnisse zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Anwaltes seien entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Als massgebend erwiesen sich die notwendigen Bemühungen des Anwaltes. Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung des Prozesses könne gemäss § 9 der Verordnung ausser der Anwaltsgebühr eine dem Zeitaufwand entsprechende besondere Entschädigung verrechnet werden. Aus der in ZR 53 Nr. 44 publizierten Rechtsprechung ergebe sich, dass wenigstens solche Bemühungen ebenfalls mit der Prozessentschädigung zu entlöhnen seien, die kurz vor Prozesseinleitung beim Friedensrichter, während des Sühneverfahrens und bei Beginn des anhängig gemachten Prozesses entstanden seien, auch wenn sie nicht durch Auflagen des Gerichts und durch die Vorbereitung zu bereits anberaumten Gerichtsverhandlungen verursacht worden seien; es liege im Interesse aller Beteiligten, dass eine Partei den Anwalt so rechtzeitig als nötig aufsuche. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des geltend gemachten Aufwandes sprach die erste Instanz eine Prozessentschädigung von je Fr. 100'000.-- zu, was für jede Beschwerdegegnerin etwa 18 % der vollen Grundgebühr entspricht. Das Kassationsgericht erblickte in der erstinstanzlichen Festsetzung der Prozessentschädigung keine Verletzung klaren Rechts.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der verfassungsmässigen Pflicht der entscheidenden Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen)
3.2 Im Einzelnen beanstandet die Beschwerdeführerin, das Kassationsgericht gehe davon aus, dass das Handelsgericht im vorliegenden Fall keine weitere Gewichtung der einzelnen Faktoren (interner und externer Aufwand, Grössenordnung der Kürzung gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung über Anwaltsgebühren, unterschiedlicher Zeitpunkt des Anwaltsbeizuges) habe vornehmen müssen, da keine gesetzliche Vorschrift das Gericht verpflichte, die Bemessung der Parteientschädigung zu begründen. Die Berufung des Kassationsgerichtes auf BGE 111 Ia 1 zur Verneinung der Begründungspflicht gehe fehl, da dieser Entscheid veraltet sei und Art. 29 Abs. 2 BV ein Mindestmass an Begründung vorschreibe. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin bereits erstinstanzlich auf zu beachtende Umstände wie den hohen Streitwert, den Umstand, dass die Frist der Kautionsverfügung abgelaufen sei, den marginalen Aufwand wegen des Sistierungsgesuchs und der bloss vorläufigen Klagebegründung hingewiesen. Auch das Kassationsgericht habe im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass sich der Beschluss einfacher hätte nachvollziehen und anfechten lassen, wenn er eine Gewichtung der einzelnen Faktoren vorgenommen hätte. Schliesslich sei Art. 29 Abs. 2 BV auch insofern verletzt worden, als sich das Kassationsgericht nicht mit der aufgrund der Akten erstellten Streitgenossenschaft auf der Beklagtenseite auseinander setze (Beschwerde S. 13-15, Ziff. 39).
3.3 In BGE 111 Ia 1 hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung in der Regel nicht begründet zu werden braucht. Ob dieser Entscheid überholt ist und deshalb nicht mehr daran festgehalten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, zumal der angefochtene Beschluss den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV ohne weiteres genügt. Das Kassationsgericht bemerkt zwar, dass sich der angefochtene erstinstanzliche Beschluss einfacher nachvollziehen und anfechten liesse, wenn er eine Gewichtung der einzelnen Faktoren (interner und externer Aufwand, Grössenordnung der Kürzung gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung) vorgenommen hätte. Es fährt aber alsdann fort, aufgrund der Akten und gestützt auf die für das gerichtliche Verfahren anwendbare Gebührenverordnung lasse sich auch ohne Nennung der einzelnen Faktoren prüfen, ob sich die Bemessung der Prozessentschädigung im Ergebnis im Rahmen des Zulässigen halte. Abschliessend wies das Kassationsgericht darauf hin, dass die erste Instanz die Bemessung der Prozessentschädigung nicht am tatsächlich angefallenen Aufwand der Beschwerdegegnerinnen zu orientieren gehabt habe, weshalb auch die Unterscheidung zwischen internem und externem Aufwand nicht von Bedeutung gewesen sei; ebenso wenig habe substanziiert dargelegt werden müssen, dass nur die eine Partei bereits zur Friedensrichterverhandlung einen externen Anwalt beigezogen hatte; massgebend sei vielmehr der objektive Aufwand gewesen. Der Entscheid der Erstinstanz, den im streitigen Verfahren getätigen Aufwand mit ca 18 % der vollen Grundgebühr zu vergüten, bewege sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums (Zirkulationsbeschluss E. 4.2 c, S. 12 f.). Damit hat das Kassationsgericht ausführlich begründet, weshalb es nicht auf die von der Beschwerdeführerin gewünschte Unterscheidung ankommt. Ferner sind die beiden Beschwerdegegnerinnen im kantonalen Verfahren von verschiedenen Anwälten vertreten gewesen, so dass sich aus dem Synergieeffekt der Streitgenossenschaft (§ 14 Abs. 2 der Verordnung) nichts gewinnen lässt. Dass zu diesem Punkt nichts gesagt wurde, stellt somit keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV dar.
4.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet sodann die Bemessung der Prozessentschädigung in verschiedener Hinsicht als willkürlich. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er sich auch im Ergebnis als verfassungswidrig herausstellt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I 49 E. 4 S. 58, je mit Verweisen).
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Argumentation des Kassationsgerichtes führe dazu, den so genannten objektiv notwendigen Aufwand der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen unter Berücksichtigung der auf dem Platz Zürich geltenden hohen Stundenansätze von Fr. 600.-- bis Fr. 1'000.-- auf nicht weniger als je 100 bis 167 Stunden einzuschätzen. Schon dieser Hinweis mache deutlich, dass der angefochtene Entscheid selbst unter Berücksichtigung der Verantwortung des Anwalts und des hohen Streitwertes im Ergebnis willkürlich und unverhältnismässig sei (Beschwerde S. 12 f., Ziff. 37).
Die Beschwerdeführerin schliesst vom zugesprochenen Betrag auf die Anzahl der aufgewendeten Stunden. Ihre Argumentation scheitert indes an den Kriterien der Gebührenverordnung, die für die Bemessung der Entschädigung in erster Linie vom Streitwert ausgeht, aus dem sich auch die bedeutende anwaltliche Verantwortung ergibt (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren). Insoweit sind die Ausführungen nicht geeignet, Willkür in der Bemessung der Entschädigung darzutun.
4.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Kassationsgericht habe willkürlich nicht beachtet, dass die Beschwerdegegnerinnen als Streitgenossen ins Recht gefasst worden seien und damit zu einer Arbeitsteilung im Sinne einer Vereinfachung und Herabminderung des Aufwandes verpflichtet gewesen wären. Auch die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes durch das Kassationsgericht habe zu einem willkürlichen und unverhältnismässigen Entscheid geführt (Beschwerde S. 13, Ziff. 38).
Gemäss § 14 Abs. 1 der Verordnung findet eine der Mehrarbeit entsprechende Erhöhung der Grundgebühr und eine angemessene Verteilung des Gesamtbetrages auf die vertretenen Parteien statt, wenn ein Anwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten vertritt. Damit soll die Möglichkeit berücksichtigt werden, durch Arbeitsteilung eine Vereinfachung zu erzielen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2000, N. 1 zu § 69 ZPO). Aus der Bestimmung kann aber keine Pflicht der Beklagten abgeleitet werden, sich von ein und demselben Anwalt vertreten zu lassen. Auch insoweit ist die Argumentation nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss als willkürlich hinzustellen. Im Übrigen haben beide Beschwerdegegnerinnen ihren eigenen Anwalt gewählt, so dass § 14 Abs. 1 der Verordnung nicht zur Anwendung gelangen kann.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung des Kassationsgerichts sei das Ermessen der die Prozessentschädigung festsetzenden Behörde nicht nur durch die Verordnung, sondern auch durch Art. 9 BV sowie den Grundsatz verhältnismässigen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) beschränkt. Das Kassationsgericht gehe willkürlich davon aus, die Bemessung der Prozessentschädigung orientiere sich nicht am tatsächlich angefallenen Aufwand der Beschwerdegegnerinnen, weil es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle spiele, dass bei der Bemessung nicht zwischen externem und internem Aufwand unterschieden und nicht substanziiert dargelegt wird, dass die eine Partei den Anwalt bereits zur Friedensrichterverhandlung beigezogen habe, die andere aber nicht. Gemäss § 1 sei die Verordnung auf den internen Aufwand nicht anwendbar. Zum andern sprächen §§ 14 Abs. 2 und 9 der Verordnung von "Bemühungen des Anwalts" bzw. von "Zeitaufwand". Diese Bestimmungen liessen sich nicht willkürfrei anwenden, wenn sich aus den Akten nicht im Ansatz entnehmen lasse, welche Bemühungen ein Anwalt ausserprozessual erbracht und dabei wieviel Zeit aufgewendet habe. Schliesslich seien entgegen der Bestimmung von § 2 Abs. 2 der Verordnung die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt worden. Die einfache Reduktion einer nach dem Streitwert berechneten vollen Grundgebühr sei willkürlich und unverhältnismässig, zumal ein hoher Streitwert vorliege (Beschwerde S. 15-17, Ziff. 40).
Ausgangspunkt für die Bemessung der Prozessentschädigung ist (wie bereits erwähnt) § 2, der in Absatz 1 die ordentliche Anwaltsgebühr nach dem Streitwert bestimmt und in Absatz 2 vom "notwendigen Zeitaufwand" spricht, als einem von mehreren Elementen, die es erlauben, die Ansätze um höchstens einen Drittel zu über- oder unterschreiten. § 14 Abs. 2 der Verordnung, welcher die Kürzung des Honorars bei Missverhältnissen zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Anwalts vorsieht, spricht nicht von Aufwand, sondern einfach von "Bemühungen des Anwaltes". Im Lichte dieser Bestimmungen ist es nicht willkürlich, nicht vom tatsächlichen, sondern vom objektiv gebotenen Aufwand auszugehen. Nichts für sich gewinnen kann die Beschwerdeführerin aus dem Wortlaut von § 9 der Verordnung, der den "Zeitaufwand" erwähnt. Dabei geht es um den Zeitaufwand, welcher zusätzlich zur Anwaltsgebühr zu vergüten ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es sich durchaus rechtfertigen, vorprozessuale Leistungen bzw. Anerkennungen, welche auf diese Bemühungen zurückgehen, in Rechnung zu stellen. Zu entschädigen sind ferner auch Bemühungen, die beim Friedensrichter oder bei Beginn des anhängig gemachten Prozesses entstanden sind, auch wenn sie nicht durch Auflagen des Gerichts oder die Vorbereitung bereits anberaumter Verhandlungen verursacht worden sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 2a zu § 69 ZPO). Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem es um einen bedeutenden Prozess mit hohem Streitwert ging. Da es auf den gebotenen Aufwand ankommt, ist dem Kassationsgericht darin beizupflichten, dass die erste Instanz durchaus in der Lage war, diesen Aufwand aufgrund der Akten zu ermitteln, ohne dass es einer Unterscheidung seitens der Beschwerdegegnerinnen zwischen internem und externem Aufwand bedurft hätte. Wie das Kassationsgericht weiter bemerkt, hat die erste Instanz in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen eine Gebühr festgesetzt, die nur gerade 18 % der vollen Gerichtsgebühr entspricht, und hat damit der Tatsache willkürfrei Rechnung getragen, dass infolge der Nichtleistung der Kaution ein verminderter Aufwand entstanden ist. Den besonderen Umständen ist somit Rechnung getragen worden. Die festgesetzte Entschädigung hält im Ergebnis vor Art. 9 und 5 Abs. 2 BV stand. Indem das Kassationsgericht unter den gegebenen Umständen eine Verletzung klaren Rechts verneint hat, ist es weder in Willkür verfallen noch hat es unverhältnismässig gehandelt.
4.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht im Weiteren vor, es habe die zürcherische Praxis nicht beachtet, wonach im Fall eines Nichteintretensentscheides die Höhe der Prozessentschädigung danach zu bemessen ist, welche Vorkehren die beklagte Partei bis zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides zu treffen verpflichtet war. Die Beschwerdegegnerinnen hätten laut Kassationsgericht umfangreiche notwendige vorprozessuale bankinterne Abklärungen rechtlicher und finanzieller Art getroffen. Aktenkundig sei indes, dass die Beschwerdegegnerinnen bis zum 17. Januar 2006 nur gerade verpflichtet gewesen seien, sich auf die routinemässige Sühneverhandlung vorzubereiten und zum Streitwert sowie zur Prozessentschädigung Stellung zu nehmen. Weitere Abklärungen hätten ohne weiteres nach Leistung der Kaution getätigt werden können. Das Kassationsgericht habe die von der ersten Instanz gewährte Entschädigung für ausserprozessualen Aufwand für allgemeine Abklärungen rechtlicher und finanzieller Art zugelassen und damit § 69 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung willkürlich angewendet (Beschwerde S. 17-18, Ziff. 41).
In E. 4.3 hiervor ist dargelegt worden, dass es gewisse vorprozessuale Leistungen sowie Bemühungen zu entschädigen gilt, die beim Friedensrichter oder bei Beginn des anhängig gemachten Prozesses entstanden sind, auch wenn sie nicht durch Auflagen des Gerichts oder die Vorbereitung bereist anberaumter Verhandlungen verursacht worden sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 2a zu § 69 ZPO). Im Lichte dieser Überlegung lässt sich nicht vertreten, es seien nur gerade die von der Beschwerdeführerin erwähnten, unmittelbar durch das erstinstanzliche Gericht angeordneten Prozesshandlungen zu entschädigen. Immerhin ging es um eine Anfechtungsklage mit sehr hohem Streitwert. Zudem lässt sich den Beschwerdegegnerinnen auch nicht Willkür in der Annahme vorwerfen, dass die Beschwerdeführerin die verlangte Kaution auch tatsächlich leisten werde. Es kann daher den Beschwerdegegnerinnen nicht verargt werden, dass sie angesichts der grossen Bedeutung des Falles und der auf dem Spiel stehenden Interessen bereits bei Prozessbeginn gewisse Abklärungen rechtlicher und finanzieller Art im Hinblick auf den bevorstehenden und dann auch angehobenen Prozess vornehmen liessen. Jedenfalls bleibt es dabei, dass die zugesprochene Entschädigung in der Höhe von je ca 18 % der bei einem Streitwert von 100 Mio. Franken geschuldeten Anwaltsgebühr (Fr. 553'000.--) der Bedeutung des Falles und dem gebotenen Aufwand entspricht und damit im Ergebnis weder willkürlich noch unverhältnismässig ist.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Kassationsgericht gehe davon aus, dass sich aus dem hohen Streitwert von 100 Mio. Franken eine besondere Verantwortung des Anwaltes ergebe; zudem erscheine die Komplexität der Streitsache gerichtsnotorisch. Neben diesen Kriterien erscheine der tatsächliche Zeitaufwand von untergeordneter Bedeutung. Bei einem Nichteintretensentscheid mangels Kautionsleistung zu Beginn des Prozesses, bei welchem die Prozessentschädigung nach §§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 2 der Verordnung festzulegen sei, bilde der Aufwand das zentrale Kriterium, lasse sich doch ein Missverhältnis zwischen dem hohen Streitwert und den geringen Bemühungen des Anwaltes sonst nicht feststellen. Im vorliegenden Fall sei der Nichteintretensentscheid zu Beginn des Prozesses erfolgt, so dass der Streitwert für die Bemessung der Entschädigung keine entscheidende Rolle habe spielen können. Ebenso sei die Anwaltsverantwortung im Hinblick auf die Eingaben der Beschwerdegegnerinnen weder vom Streitwert noch von der Komplexität der Streitsache abhängig (Beschwerde S. 18-19, Ziff. 42).
Soweit es sich dabei nicht um appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Beschluss handelt, sind diese Vorbringen nicht geeignet, Willkür im Ergebnis darzutun. Die Argumentation geht auch hier nicht von den Voraussetzungen der Verordnung aus, die nun einmal die Anwaltsgebühr in erster Linie nach dem Streitwert bemisst. Zudem geht es nicht an, die Komplexität der Sache und die Verantwortung des Anwaltes allein aufgrund der bisher vorgenommenen Prozesshandlungen zu beurteilen, ging es doch um eine paulianische Anfechtungsklage mit sehr hohem Streitwert, die sich, wie das Kassationsgericht feststellt, gerichtsnotorisch als komplex erwiesen habe. Mit der Behauptung des Gegenteils lässt sich Willkür nicht belegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Dass unter den gegebenen Umständen von den Beschwerdegegnerinnen bereits zu Beginn des Prozesses vertiefte Abklärungen rechtlicher und finanzieller Art getroffen wurden, kann ihnen nicht verargt werden und war aufgrund der Komplexität des Falles auch durchaus geboten. Zudem kann nicht gesagt werden, die erste Instanz und mit ihr das Kassationsgericht hätten dem Aufwand keine Beachtung geschenkt. Das Kassationsgericht hat festgestellt, dass die erste Instanz in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 2 der Verordnung nur gerade 18 % der vollen Entschädigung von Fr. 553'000.-- zugesprochen hat. Damit hat sie durchaus dem verminderten notwendigen Zeitaufwand den Verhältnissen entsprechend Rechnung getragen. Der Willkürvorwurf sowie der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit sind unbegründet.
5.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens und hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Entschädigung gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Vernehmlassung in der Hauptsache eingeladen worden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: