Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
B 100/06
Urteil vom 30. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Seiler,
Gerichtsschreiber Arnold.
Parteien
PKG Pensionskasse, Zürichstrasse 16, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführerin,
gegen
V.________, 1944, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Burlet, Seidenstrasse 2, 8853 Lachen.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene V.________ war vom 1. September 1976 bis 31. Dezember 1991 als Schreiner in der in X.________ domizilierten Firma Z.________ AG angestellt und dadurch bei der gleichnamigen Vorsorgestiftung berufsvorsorgerechtlich versichert. Mit Verfügung vom 3. Juli 1989 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Juni 1988 eine halbe Rente zu; die Personalstiftung Z.________ AG richtete ab 14. Juni 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente nach BVG aus. Nachdem die Providentia Sammelstiftung BVG (als Rechtsnachfolgerin der Personalstiftung Z.________ AG) Kenntnis davon genommen hatte, dass die Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung revisionsweise ab 1. Dezember 2002 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bejaht hatten (Verfügung vom 1. Juni 2004), richtete die Vorsorgeeinrichtung ab 1. Dezember 2002 eine volle Invalidenrente im Rahmen des BVG-Obligatoriums aus. Mit Bezug auf den überobligatorischen Bereich lehnte sie die Zusprechung einer vollen Rente ab, da der Ansprecher im Zeitpunkt der gesundheitlichen Verschlechterung nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei.
B.
In Gutheissung der von V.________ eingereichten Klage verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die PKG Pensionskasse (nachfolgend: PKG) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der Providentia Sammelstiftung BVG ab 1. Dezember 2002 eine volle Invalidenrente aus weitergehender beruflicher Vorsorge zu bezahlen (Entscheid vom 29. Juni 2006).
C.
Die PKG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechts-begehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Klage des Versicherten abzuweisen.
V.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialver-sicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner wegen Verschlimmerung desjenigen Gesundheitsschadens, welcher ursprünglich zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 14. Juni 1987 geführt hatte (versicherter Gesundheitsschaden), nach Massgabe der zu Art. 23 BVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 118 V 35 und seitherige Urteile, zuletzt BGE 130 V 270 E. 4.a S. 275) eine volle Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge beanspruchen kann.
Strittig ist, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die daraus resultierende Erhöhung des Invaliditätsgrades im Rahmen der weitergehenden Vorsorge zum Bezug höherer Leistungen berechtigt. Der Rechtsstreit dreht sich dabei um die Frage, ob die Providentia Sammelstiftung BVG (als Rechtsvorgängerin der PKG) im hier anwendbaren Vorsorgereglement (Ausgabe 1999), von der ihr gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, im Bereich der weitergehenden Vorsorge das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren. Der aus Art. 23 BVG abgeleitete Grundsatz, wonach jene Vorsorgeeinrichtung für eine während der Versicherungsdauer eingetretene Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von einem zwischenzeitlich eingetretenen Kassenwechsel - leistungspflichtig bleibt, wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zufolge des gleichen Gesundheitsschadens erhöht, findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, sofern nicht Reglemente oder Statuten etwas anderes vorsehen (BGE 123 V 262 E.1b S. 264). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Pensionskassen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG jedoch grundsätzlich frei, das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren (SZS 2004 S. 454, B 91/02; SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128, B 40/93).
3.
3.1 Das einschlägige Vorsorgereglement, Ausgabe 1999, enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"8. Invaliditätsleistungen
8.1 Begriff der Erwerbsunfähigkeit/Invalidität
1. Die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Invalidität infolge Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körper- verletzung (Unfall) wird entsprechend den Grundsätzen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) festgelegt.
2. Die Providentia richtet die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgra aus, den die IV in ihrer rechtskräftigen Verfügung festgesetzt hat, sofern diese Verfügung nicht offensichtlich unhaltbar ist.
8.2 Leistungen
1. Invaliditätsleistungen werden fällig, wenn die versicherte Person vor dem Rücktrittsalter im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid ist und wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung angeschlossen war.
2. Die Rentenhöhe wird entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit fest- gesetzt. Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % begründet keine Anspruch auf Leistungen; bei 66 2/3 % und mehr besteht Anspruch auf die vollen Leis- tungen.
3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, nachdem die Wartefrist gemäss Vorsorgeplan abgelaufen ist, in der Regel jedoch spätestens mit dem Beginn des Anpruchs auf eine Rente der IV.
4. ...
5. ...
6. Nimmt der Invaliditätsgrad einer versicherten Person innerhalb einer Versi- cherungsperiode aus dem gleichen Grund wie die ursprüngliche Invalidität zu, werden die Leistungen unverzüglich an den neuen Invaliditätsgrad ange- passt.
Bei einer Erhöhung aus anderen Gründen erfolgt die Anpassung der Leis- tungen nach Ablauf einer erneuten Wartefrist, wobei die zum Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades bestehende Deckung als Basis dient.
7. Der Anspruch auf Leistungen erlischt beim Wegfall der Erwerbsunfähigkeit, beim Tod des Renenbezügers, jedoch spätestens wenn die versicherte Per- son das Rücktrittsalter erreicht; in diesem Fall wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst."
...
10. Ende des Arbeitsverhältnisses vor dem Rücktrittsalter
...
10.4. Nachdeckung
1. Während längstens einem Monat nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibt die versicherte Person ohne die Erhebung von Prämien gegen die Risi- ken Tod und Invalidität wie bisher versichert.
2. Die Nachdeckung erlischt, wenn die versicherte Person in ein neues Vorsor- geverhältnis vor Ablauf der Monatsfrist eintritt.
3. Für Versicherungsereignisse, die nach dem Ablauf der Nachfrist eintreten, haftet die Stiftung nicht mehr. Für später eintretende Verschlimmerungen aus gleicher Ursache haftet die Stiftung höchstens im Rahmen der BVG-Mini- malleistungen.
4. ... "
3.2 Ziff. 10.4.3 bestimmt eindeutig und unmissverständlich, dass der Rentenansprecher - auch - im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades bei der Vorsorgeeinrichtung versichert sein muss, um in den Genuss entsprechend höherer Leistungen der weitergehenden Vorsorge zu kommen. Indem für nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eintretende Verschlimmerungen aus gleicher Ursache "höchstens im Rahmen der BVG-Minimalleistungen" Anspruch besteht, hat die Vorsorgeeinrichtung von der ihr im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und eine von der in Art. 23 BVG festgelegten Ordnung abweichende Regelung getroffen. Vorinstanz und Beschwerdegegner haben ihren abweichenden Standpunkt im Wesentlichen damit begründet, Ziff. 8 des Reglements enthalte für den Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Art. 23 derogierende Bestimmung betreffend Nachhaftung. Das trifft wohl zu, lässt aber ausser Acht, dass die Frage der hier interessierenden Nachhaftung in Ziff. 10 behandelt wird. Ziff. 8 des Reglements betrifft demgegenüber nicht die Frage der Nachhaftung, sondern regelt im Wesentlichen die Modalitäten der Leistung, wie deren Höhe, den Beginn des Anspruchs oder dessen Anpassung; dabei wird stets vorausgesetzt, dass ein versichertes Ereignis vorliegt. Der Umstand, dass vorprozessual wie im kantonalen Gerichtsverfahren die Auslegung des Reglements einzig dessen Ziff. 8, nicht aber dessen Ziff. 10 umfasste, ändert nichts daran, dass mit Blick auf die klare Normierung in Ziff. 10.4.3 die Zunahme des Invaliditätsgrades nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - entgegen dem vom kantonalen Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt - keinen Anspruch auf höhere Leistungen aus weitergehender Vorsorge zu begründen vermag.
4.
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Hinsichtlich der Parteientschädigung (Art. 159 i.V.m. Art. 135 OG) ist vom Grundsatz auszugehen, dass Vorsorgeeinrichtungen als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisationen im Sinne des Art. 159 Abs. 2 OG in fine auch im Falle des Obsiegens grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen können (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). Hievon abzugehen besteht kein Anlass.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Züich vom 29. Juni 2006 aufgehoben und die Klage des Beschwerdegegners abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: