BGer 5A_122/2007 |
BGer 5A_122/2007 vom 01.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_122/2007/bnm
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Urteil vom 1. Mai 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bunderichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. März 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. März 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 17. März 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik A.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer längstens bis zum 2. Mai 2007 in der Klinik zurückzubehalten,
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in Erwägung,
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dass die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der seit Jahren an einer ... Störung leidende, bereits zum x-ten Mal in der Klinik A.________ hospitalisierte Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in einer ... Phase, habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse bis zur weiteren Remission der Symptomatik stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit sich selbst gefährden sowie eine unzumutbare Belastung für seine Umgebung darstellen würde,
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dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
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dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
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dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
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dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
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dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
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dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
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im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommision Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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