BGer 6B_58/2007 |
BGer 6B_58/2007 vom 01.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_58/2007 /rom
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Urteil vom 1. Mai 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Favre, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggenberger,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.; Nichtleistung der Einschreibgebühr,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 9. Februar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In einem gegen X.________ geführten Verfahren betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. erhob dieser am 28. November 2006 Berufung gegen ein Urteil des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil vom 17. August 2006. Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies am 18. Januar 2007 ein Gesuch um Erlass der Einschreibgebühr ab, weil X.________ seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hatte. X.________ wurde aufgefordert, die Einschreibgebühr von Fr. 800.-- bis 31. Januar 2007 zu bezahlen, ansonsten die Berufung als nicht eingelegt gelte. Nachdem die Frist unbenutzt abgelaufen war, schrieb das Kantonsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 9. Februar 2007 formlos ab.
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X.________ führt subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt, es sei der Abschreibungsbeschluss vom 9. Februar 2007 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, die Berufung gegen das Urteil vom 17. August 2006 als eingelegt zu behandeln.
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Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
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Im zweiten Schriftenwechsel hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
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Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Im zweiten Schriftenwechsel stellt er zudem den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, gegen die angefochtene Verfügung sei keine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen (Beschwerde S. 2 Ziff. 4). Er rügt somit eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, zu dem auch das Verfassungsrecht gehört. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen und zu behandeln.
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3.
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Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde geltend, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Entscheid über die Abweisung des Erlassgesuches vom 18. Januar 2007 anzufechten (act. 8). Im zweiten Schriftenwechsel führt der Beschwerdeführer dazu aus, weder die Abweisung des Erlassgesuches noch der Abschreibungsbeschluss seien in einem formellen Verfahren erfolgt. Sie seien nur Teil eines Briefwechsels gewesen. Aus der ganzen Korrespondenz sei ersichtlich, dass erst die Abschreibungsverfügung einen Entscheid darstelle (act. 12 Ziff. A/1).
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Die Frage, ob und inwieweit sich der Beschwerdeführer bereits gegen die Anordnung vom 18. Januar 2007 hätte wehren können und müssen, bestimmt sich nach dem kantonalen Recht, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Beschwerdeführer macht insoweit nicht geltend, die Auffassung der Vorinstanz verletze die BV (act. 12 Ziff. A/1). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von 64 Abs. 1 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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