Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_143/2007
Urteil vom 1. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstraasse 21, 6005 Luzern,
A.________ AG,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, Mühlebachstrasse 32, 8008 Zürich,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 29. September 2006 genehmigte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Prämientarife 2007 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der CSS Kranken-Versicherung AG und der Arcosana AG nur teilweise (im Anhang der Verfügungen nicht grau hinterlegte Teile) und entzog allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Die Krankenkassen erhoben dagegen am 1. November 2006 sowie gegen eine im Zusammenhang mit den nicht genehmigten Tarifen erlassene Weisung des Bundesamtes für Gesundheit vom 12. Dezember 2006 am 24. Januar 2007 Beschwerde.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 ab.
C.
Die Krankenkassen lassen dagegen Beschwerde führen und beantragen, die Zwischenverfügung vom 7. März 2007 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, mittels vorsorglicher Massnahmen die in der Verfügung des BAG im Anhang grau hinterlegten Tarife zu genehmigen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid erging nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (Art. 132 Abs. 1 BGG). Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen, da sie sich als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
2.
Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat. Ausdrücklich nicht beanstandet wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die von Bundesamt für Gesundheit entzogene aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt hat.
3.
Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Nach Abs. 1 lit a dieses Artikels ist die Beschwerde gegen einen solchen nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
4.
Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (siehe dazu BGE 127 II 132 E. 2a S. 136) ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen machen einen solchen Nachteil mit der Begründung geltend, das Obsiegen in der Hauptsache hätte erst Auswirkungen für die Prämientarife des Jahres 2008 oder gar später. Dem ist nicht so: Falls die Beschwerdeführerinnen im Hauptverfahren obsiegen sollten, müssten die Tarife in ihrem Sinne rückwirkend ab 1. Januar 2007 genehmigt werden.
5.
5.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste diese abgewiesen werden. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Von einer solchen - angerufen sind die Verletzung des Willkürverbotes und des Anspruchs auf rechtliches Gehörs - kann angesichts der ausführlichen, sorgfältigen und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht die Rede sein.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Übrigen geltend machen, bei Abweisung der vorsorglichen Massnahmen und Gutheissung der Beschwerde käme es zu einer doppelten Änderung des Sachverhalts, ist darauf hinzuweisen, dass sie dies infolge Nichtbeachtung der seit 10. Mai 2006 in Kraft stehenden Reihenfolge der Prämienermässigungen nach Art. 90b KVV (dessen Gesetzmässigkeit im Hauptverfahren vorfrageweise zu prüfen ist) selbst zu verantworten hätten.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von je Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.
Luzern, 1. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: