Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_158/2007 /ble
Urteil vom 2. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 20. April 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1976), nach eigenen Angaben aus Algerien stammend und in Marokko aufgewachsen, nach behördlicher Erkenntnis aus Marokko stammend, wurde erstmals in Basel im August 2006 kontrolliert und in der Folge in Ausschaffungshaft genommen. Während der Haft stellte er ein Asylgesuch, auf das mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 nicht eingetreten wurde. Nachdem das Bundesamt für Migration mitteilte, die Ausstellung eines Laissez-Passer könne Monate, ja Jahre dauern, wurde X.________ am 24. November 2006 aus der Haft entlassen mit der Auflage, sich bei seiner Botschaft selber um Ersatzreisepapiere zu kümmern und beim Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 8. Dezember 2006 wieder vorstellig zu werden. Diesen Termin hat er nicht eingehalten.
Am 17. April 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, X.________ erneut in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese und genehmigte sie für drei Monate, d.h. bis zum 16. Juli 2007 (Urteil vom 20. April 2007).
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, undatiertem Schreiben (Eingang beim Bundesgericht am 26. April 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Entlassung aus der Haft, damit er die Schweiz sofort verlassen könne.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per Fax das Urteil vom 20. April 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer unzutreffende Angaben über seine Person (Herkunft, Name) und auch sonst völlig unglaubwürdige Aussagen gemacht; seit seiner Freilassung ist er der Aufforderung, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, nicht nachgekommen (vgl. Art. 13f ANAG), hat den behördlichen Anordnungen keine Folge geleistet und ist er während Monaten untergetaucht. Nebst dem Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG) ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) klarerweise gegeben. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere aufgrund der Darlegungen der Einzelrichterin zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Marokko nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4 S. 492) - verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Das Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz sofort verlassen, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft schon angesichts seines bisherigen Verhaltens unbeachtlich; ohnehin hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen und der Wegweisung - wirksam - Folge zu leisten.
3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: