Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_50/2007 /hum
Urteil vom 2. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich teilte dem Beschwerdeführer in Beantwortung seiner Beschwerde gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) mit Schreiben vom 23. Februar 2007 mit, dass die Präsidentin der Anklagekammer zur Genehmigung von Überwachungsmassnahmen im Sinne des BÜPF zuständig sei, welche durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden sind und im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung stehen. Da dem Beschwerdeführer keine entsprechende Mitteilung von einer Staatsanwaltschaft zugegangen sei, sei eine Beschwerde nicht möglich. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen geltend, die Staatsanwaltschaft sei in der Angelegenheit gar nicht involviert. Es sei die Justizdirektion gewesen, die die Überwachung seines E-mail-Verkehrs angeordnet habe. Weder der kantonalen Beschwerde, die auf anonyme Insider verweist (KA act. 1 S. 4 Ziff. 7), noch der Beschwerde vor Bundesgericht ist jedoch irgend etwas zu entnehmen, das für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers sprechen würde. Folglich hat er nicht dargetan, dass die Vorinstanz, die nicht von einer Überwachung durch die Justizdirektion ausgeht, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu prüfen, wie es sich mit E-mail-Überwachungen durch die Strafvollzugsbehörden wegen Nichtantritts einer Gefängnisstrafe verhält. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: