BGer I 400/2006 |
BGer I 400/2006 vom 02.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 400/06
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Urteil vom 2. Mai 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Parteien
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W.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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W.________, geboren 1970, stand in Ausbildung zur Kinderpflegerin, als sie bei einer Auffahrkollision am 20. Februar 1994 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Die Unfallversicherung Generali Versicherungen (Generali), anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Im Dezember 1995 konnte die Behandlung abgeschlossen werden. W.________ war zunächst vollzeitlich als Krankenpflegerin auf einer Wochenbettabteilung, ab November 1996 im Umfang von 80 % in einem Krankenheim tätig. Im März 1999 machte W.________ einen Rückfall geltend, worauf die Generali nach umfangreichen medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 19. Juni 2003 ihre Leistungspflicht verneinte und mit Einspracheentscheid vom 12. November 2003 an ihrer Verfügung festhielt.
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Bereits am 14. Januar 2003 hatte sich W.________ unter Hinweis auf das HWS-Distorsionstrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, zog die Akten der Generali bei und verfügte am 26. Juli 2004 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie am 20. Januar 2005 ab und verneinte am 30. August 2005 den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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B.
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Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 liess W.________ Beschwerde führen und die Zusprechung einer "angemessenen Rente" bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2006 ab.
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C.
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W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und wiederholt das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 17. März 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden.
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Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung letztinstanzlich hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Die Vorinstanz legt folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dar: Art. 8 ATSG zum Begriff der Invalidität, Art. 7 ATSG zur Erwerbsunfähigkeit, Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 anwendbar gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) zum Anspruch auf eine Invalidenrente, zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), zum hypothetischen Valideneinkommen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 110/92 vom 2. April 1993 E. 3b, publiziert in: RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b, und I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2) sowie zum intertemporalen Recht (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig die Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens.
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3.2 Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle habe das Valideneinkommen zutreffend basierend auf dem Durchschnittslohn einer Krankenschwester mit Diplomniveau I (DN I) festgesetzt. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen die Ausbildung zur Krankenschwester mit Diplomniveau II (DN II) erfolgreich absolviert hätte.
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Die Versicherte bringt vor, die Anforderungen an den Beruf der Krankenschwester/des Krankenpflegers seien in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Die überwiegende Zahl der Kandidaten erlange früher oder später das DN II, zumal dieses mittlerweile die Standardausbildung auf der Akutstation eines jeden Spitals in der Schweiz darstelle. Ohne Erlangen des DN II hätte sie ihre Arbeitsstelle auf der Akutstation der Maternité X.________ nicht behalten können, weshalb sie beabsichtigt habe, zunächst das sog. Passerell-Programm zu absolvieren (welches sie im Mai 2000 beendete) und "nach einer gewissen Zeit" die Ausbildung zum DN II in Angriff zu nehmen. Aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen sei sie hiezu nicht in der Lage gewesen.
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4.
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Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bleibt beim Valideneinkommen grundsätzlich der vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Verdienst als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person regelmässig nicht, vielmehr muss nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 340/04 vom 9. März 2005, E. 2.2, auszugsweise publiziert in RKUV Nr. U 554 S. 315). Im Falle einer jungen Versicherten, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen wurde, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Invalidität ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis, zumal das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet, die ständige berufliche Qualifizierung hingegen weit verbreitet ist. Die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen daher nicht überspannt werden. Gleichwohl muss der hypothetische berufliche Werdegang dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung der angestammten Arbeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2 und 2.3, publiziert in: RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315 ff.).
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5.
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5.1 Die Versicherte begann nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit (Realschule) im Mai 1988 eine Ausbildung als Spitalgehilfin. Nachdem sie im Oktober 1988 ein Verhebetrauma erlitten hatte, musste sie diese Ausbildung abbrechen und trat im August 1989 eine zweijährige Bürolehre an. Wegen Prüfungsängsten und einer bereits im Kindesalter festgestellten Legasthenie bestand sie die Abschlussprüfung nicht. Eine Stelle als Sekretärin gab sie wegen Schwierigkeiten beim Diktatschreiben auf und begann (nach vorgängigem Praktikum) am 1. April 1993 eine Ausbildung als Kinderpflegerin an der Schule Y.________. Der Abschluss dieser Ausbildung wurde durch die Folgen des Unfalles vom 20. Februar 1994 verzögert; die Beschwerdeführerin erlangte den Fähigkeitsausweis am 29. September 1995. Von November 1995 bis August 1996 war sie vollzeitlich als Kinderkrankenpflegerin auf der Wochenbettabteilung des Spitals Q.________ angestellt. Im November 1996 trat sie eine 80 %-Stelle im Krankenheim Z._________ an. An dieser Arbeitsstelle war sie bis Ende August 2000 tätig. Bereits im Mai 1999 begann sie die Ausbildung zur Krankenschwester DN I, welche sie im Juli 2000 abschloss. Nach einer Tätigkeit im Krankenheim Z._________ (bis August 2000) trat sie im September 2000 eine Vollzeitstelle in der Maternité X.________ an. In der Folge verschlechterte sich die gesundheitliche Situation, weshalb die Versicherte im Februar 2002 ihr Arbeitspensum auf 50 % reduzierte. Am 2. September 2004 wurde sie von ihrer Arbeitgeberin informiert, die Weiterführung des Arbeitsvertrages ab 1. Juli 2005 sei nur möglich, wenn sie "innert nützlicher Frist" das Passerell-Programm und anschliessend die Ausbildung zum DN II absolviere. Andernfalls habe sie eine Rückstufung auf die Ebene der Fachangestellten Pflege (FAGE) zu gewärtigen.
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5.2 Die Ausbildungen im Pflegebereich wurden, worauf die Versicherte zutreffend hinweist, in den letzten Jahren verschiedentlich reformiert. Namentlich ersetzte die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) im Jahre 1992 die frühere Vielfalt der Abschlüsse (Allgemeine Krankenpflege AKP, Psychiatrische Krankenpflege PsyKP, Kinder-/Wochen- und Säuglingspflege KWS, praktische Krankenpflege PKP) durch die einheitlichen Bezeichnungen DN I und II (vgl. Standortbestimmung der GDK zum Diplomniveau I Pflege vom 6. Juli 2006, abrufbar unter www.gdk-cds.ch; Website besucht am 30. März 2007; im Folgenden: Standortbestimmung). In den Jahren 1998 und 1999 beschloss und bestätigte der GDK-Vorstand, dass die Diplomausbildungen im Gesundheitswesen auf der Tertiärstufe (Hochschulstufe oder höhere Fachausbildung) angesiedelt sind und verabschiedete im Jahre 2002 die Ausbildungsbestimmungen zur diplomierten Pflegefachfrau bzw. zum diplomierten Pflegefachmann HF (Standortbestimmung S. 1 f.). Auf der Sekundarstufe II (Gymnasiale Maturität, Berufsmaturität, Fachmittelschule oder Berufsausbildung) wurde ebenfalls im Jahre 2002 ein neuer Berufsabschluss "Fachangestellte Gesundheit" (FAGE) eingeführt (Standortbestimmung, S. 2). Die Reform im Jahre 2002 änderte indessen nichts daran, dass bereits das DN I einer vollwertigen Pflege-Berufsausbildung entspricht (vgl. Bestimmungen für die Diplomausbildungen in Gesundheits- und Krankenpflege an den vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schulen; gültig ab 1. Januar 1992). Insbesondere ist das DN I nicht lediglich eine Vorstufe zum DN II, was sich auch darin zeigt, dass im Rahmen der Reform von 2002 Inhaberinnen und Inhabern des DN I - nach Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungen, Bestehen einer Prüfung und einer Berufspraxis von zwei Jahren - die Führung des Titels "diplomierte Pflegefachfrau/mann HF" gestattet und damit unterstrichen wird, dass es sich auch bei Absolventen des DN I um Inhaberinnen und Inhaber eines vollwertigen Berufsdiploms handelt (vgl. die bereits erwähnte Standortbestimmung der GDK vom 6. Juli 2006). Aus dem Umstand, dass weitaus mehr Personen ihre Ausbildung mit dem DN II als mit dem DN I abschliessen (hiezu die von der Versicherten letztinstanzlich aufgelegte Statistik des Schweizerischen Roten Kreuzes zu den Ausbildungsverhältnissen in den Pflegeberufen 2005), kann entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht abgeleitet werden, dass es sich beim Abschluss DN I lediglich um eine Vorstufe zum DN II handelt.
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5.3 Aus den Akten geht nichts hervor, was darauf hindeutet, dass die Versicherte bereits vor dem Unfall vom 20. Februar 1994 beabsichtigte, sich nach Abschluss der Ausbildung zur Kinderpflegerin weiterzubilden und insbesondere einen Abschluss als Krankenschwester DN II anzustreben. Indessen stand die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt noch in Ausbildung, weshalb das Erlangen des Fähigkeitsausweises als Kinderpflegerin Priorität hatte, umso mehr, als sie zuvor weder die Ausbildung zur Spitalgehilfin noch die Bürolehre abschliessen konnte. Auch im Zeitpunkt, als die gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine dauernde Leistungseinschränkung bewirkten (ab 15. Juli 2000; Gutachten des ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH vom 18. Mai 2004) und die Versicherte bereits die Ausbildung zur Krankenschwester DN I erfolgreich abgeschlossen hatte, war sie sich noch nicht im Klaren, ob sie eine Weiterbildung zum DN II anstreben sollte oder nicht. So erklärte sie anlässlich der neurologischen Begutachtung im Universitätsspital Z.________ vom 21. Dezember 2000, noch nicht zu wissen, ob sie die Weiterausbildung zum DN II in Angriff nehmen solle. Davon abgesehen, dass selbst die erklärte Absicht, eine Krankenschwesternausbildung mit Diplomniveau II anzustreben, nicht als konkreter Schritt im Sinne der Rechtsprechung anzusehen wäre, ist angesichts der aktenkundigen schulischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auch nicht ohne weiteres klar, ob sie - trotz gut durchschnittlichem neuropsychologischem Leistungsprofil (vgl. Bericht der Frau Dr. phil. J.________ vom 27. November 2001) und bestandener Aufnahmeprüfung zur Ausbildung als Krankenschwester DN II (mit zweimonatiger Probezeit) - die relativ hohen ausbildungsmässigen Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung (hiezu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 472/02 vom 10. Februar 2003, E. 2.2) hätte erfüllen können.
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Dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Juli 2005 von der Vorgabe abhängig gemacht wurde, die Beschwerdeführerin müsse "innert nützlicher Frist" das DN II erreichen und ansonsten eine Rückstufung drohte (Schreiben der Maternité X.________ vom 2. September 2004), ändert nichts daran, dass unter Würdigung aller Umstände hinreichende Anhaltspunkte darauf fehlen, sie hätte ohne Unfall effektiv eine Ausbildung zur Krankenschwester DN II angetreten und erfolgreich abgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als die berufliche Weiterentwicklung vom DN I zum DN II nach dem Gesagten (E. 5.2 hievor) nicht als normaler Karriereschritt bei der Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens mitberücksichtigt werden kann (wie dies das Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise mit Urteil M 7/96 vom 20. Dezember 1996 E. 4a hinsichtlich des Aufstiegs eines Gleismonteurs zum Vorarbeiter des Bahndienstes bejahte). Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass das Valideneinkommen ausgehend von den durchschnittlichen Einkünften einer Krankenschwester mit DN I festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 2. Mai 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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