Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 732/06
Urteil vom 2. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
Z.________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1959 geborene Z.________, von Beruf Spengler/Sanitärinstallateur, liess sich im Zeitraum 1997 bis Oktober 2000 zu Lasten der Invalidenversicherung zum Technischen Kaufmann umschulen. Mit Verfügung vom 31. März 2003 und Einspracheentscheid vom 30. April 2003 verneinte die IV-Stelle Bern den Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Entscheid vom 28. April 2004 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, den Einspracheentscheid auf und wies die Akten an die IV-Stelle zurück, damit sie nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge, was das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) mit Urteil vom 7. Oktober 2004 bestätigte.
A.b Am 17. Mai 2005 begann Z.________ ein Praktikum zur Wiederqualifizierung als Technischer Kaufmann in der Firma X.________ AG. Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 setzte die IV-Stelle das Taggeld für die Zeit der bis 28. April 2006 vorgesehenen Eingliederungsmassnahme auf Grund eines massgebenden jährlichen Einkommens von Fr. 72'200.- fest. Am 28. Juni 2005 brach Z.________ das Praktikum aus gesundheitlichen Gründen ab. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2005 bestätigte die Verwaltung den der Taggeldberechnung zu Grunde gelegten Verdienst von Fr. 72'200.-.
B.
Die Beschwerde des Z.________ mit dem Antrag, bei der Taggeldbemessung sei von einem massgebenden jährlichen Einkommen von Fr. 83'075.- auszugehen, wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, mit Entscheid vom 23. Juni 2006 ab.
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, für das vom 17. Mai bis 28. Juni 2005 absolvierte Praktikum ein Taggeld auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens von Fr. 79'056.- im Jahr auszurichten.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist am 23. Juni 2006 ergangen. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im Streit um die Höhe des Erwerbseinkommens, das der Bemessung des IV-Taggeldes während des am 17. Mai 2005 begonnenen und am 28. Juni 2005 abgebrochenen Praktikums zu Grunde zu legen ist, nach Art. 132 OG, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 erster Satz IVG ). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 erster Satz IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten u.a. Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten (Art. 21 Abs. 1 lit. c IVV). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
Diese seit 1. Januar 2004 in Kraft stehende Ordnung stimmt mit der früheren Regelung gemäss Art. 24 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 IVV, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung überein (vgl. Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.], S. 3251 ff. und AHI 2003 S. 318). Nach der hiezu ergangenen, nach wie vor gültigen Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV - abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil I 475/01 vom 13. Juni 2003 E. 4.2). Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung (vgl. dazu E. 2.2) kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert.
2.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 E. 3a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 E. 2a). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315 [U 340/04]). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil I 809/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1 mit Hinweisen).
Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte heranzuziehen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f. und Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2).
3.
Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Versicherte habe nach seiner Ausbildung zum Spengler/Sanitärinstallateur während rund zehn Jahren auf dem erlernten Beruf in der Baubranche gearbeitet. Ab Februar 1989 bis Ende Oktober 1993 habe er noch eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 20 bis 40 Prozent innegehabt. Daneben sei er Hausmann gewesen. Ab November 1993 habe der mittlerweile arbeitslos gewordene Versicherte nur noch den Beruf des Hausmannes ausgeübt. Unter diesen Umständen könne das massgebende Erwerbseinkommen nicht ausgehend vom zuletzt 1988 erzielten Jahresverdienst von Fr. 49'377.- berechnet werden. Die Vorinstanz hat dieses daher auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 04) bestimmt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76, 124 V 321). Dabei ist sie vom Bruttolohn von Männern mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Baugewerbe des privaten Sektors von Fr. 5358.- im Monat ausgegangen. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2004/05 von durchschnittlich 1,23% resultierte ein massgebendes Erwerbseinkommen für 2005 von Fr. 67'690.-. Unter diesen Umständen, schloss das kantonale Gericht, liessen sich die von der IV-Stelle der Taggeldbemessung zu Grunde gelegten Fr. 72'200.- nicht beanstanden.
4.
4.1 Die Frage, ob eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und ob sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im angestammten Beruf arbeitete, ist eine Tatfrage. Entsprechende, auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte vorinstanzliche Feststellungen sind für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich (E. 1.2). Rechtsfrage ist dagegen, ob das für die Taggeldbemessung massgebende Erwerbseinkommen auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln ist und - bei Anwendung der LSE - welches die massgebliche Tabelle ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
4.2
4.2.1 Die implizite Annahme des kantonalen Gerichts, der Beschwerdeführer würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im angestammten Beruf als Spengler-Sanitärinstallateur arbeiten, aber nicht bei einem konkreten Arbeitgeber, insbesondere nicht in der Firma F.________ AG, ist unwidersprochen geblieben. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Im Weitern ist die vorinstanzliche Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens auf der Grundlage der LSE 04 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dabei steht die Zuordnung der Arbeit als Spengler-Sanitärinstallateur zum Baugewerbe und nicht zum Bereich der Metallbearbeitung und -verarbeitung zu Recht nicht mehr in Frage.
4.2.2 Hingegen ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer das Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten resp. höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) oder das Anforderungniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zuzubilligen ist. Wie die Wahl der Tabelle beim statistischen Lohnvergleich als solche (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1/2, 3 oder 4) eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 104 lit. a OG).
Nach Auffassung des kantonalen Gerichts fällt mit Blick auf die gesamten Umstände, namentlich die seit Jahren markant gestiegenen Anforderungen in der Arbeitswelt, trotz der geltend gemachten selbständigen Arbeitsausführung, der Funktion als Vorarbeiter und der nachgewiesenen Weiterbildung im handwerklichen und im administrativen Bereich ein höheres als das Anforderungsniveau 3 ausser Betracht. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht, die Vorinstanz sage nicht, welche konkreten Umstände ausser dem genannten gegen das Anforderungsniveau 1 oder 2 sprächen. Ebenfalls wird mit Recht beanstandet, dass das kantonale Gericht auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Beschwerdeführer den gestiegenen Anforderungen in der Arbeitswelt, im angestammten Bereich im Besonderen, nicht gewachsen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hätte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 2005 über eine mehr als 25-jährige berufliche Erfahrung ausweisen können. Unbestrittenermassen hatte er sich während seiner Tätigkeit im handwerklichen Bereich (u.a. Aluminium- und Buntmetallschweissen) und auch im administrativen Bereich weitergebildet. Nach seinen Vorbringen war er Vorarbeiter und Gruppenleiter. Die Tatsache der erfolgreichen Umschulung zum Technischen Kaufmann schliesslich zeigt, dass der Versicherte über die Voraussetzungen verfügte, um ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Chefmonteur/Montagechef/Werkstattchef oder sogar als Geschäftsführer eines KMU-Betriebes tätig zu sein, wie geltend gemacht wird. Nach der Rechtsprechung dürfen aus der Art und Weise der beruflich-erwerblichen Entwicklung nach Eintritt des Invaliditätsfalles Rückschlüsse auf die ohne Gesundheitsschaden wahrscheinliche Einkommenserzielung gezogen werden (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 ff. E. 3.3 in fine mit Hinweisen; Urteil I 485/05 vom 3. November 2005 E. 5.2.1).
Unter diesen Umständen ist es geboten, den Beschwerdeführer der Kategorie Arbeitnehmer zuzuordnen, welche selbständige und qualifizierte Arbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 2 der LSE verrichten. Dies entspricht im Übrigen auch der Einstufung bei der Taggeldbemessung für die Umschulung zum Technischen Kaufmann im Zeitraum 1997 bis 2000. Wollte gleichwohl vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen werden, wäre den erwähnten Umständen durch eine entsprechende Erhöhung des Tabellenlohnes angemessen Rechnung zu tragen (E. 2.2).
4.2.3 Das der Taggeldbemessung zu Grunde zu legende massgebende Erwerbseinkommen beträgt somit Fr. 78'959.- (12 x Fr. 6243.- x [41,7/40] x 1,011; LSE 04 S. 53 TA1 und Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 90 f. B9.2 und B10.2).
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in Kraft seit 1. Juli 2006). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Verwaltung hat überdies dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 26. August 2005 aufgehoben und das massgebende Erwerbseinkommen für die Bemessung des Taggeldes für die Zeit des Praktikums vom 17. Mai bis 28. Juni 2005 wird auf Fr. Fr. 78'959.- festgesetzt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in dieser Höhe zurückerstattet.
3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: