BGer 2A_28/2007
 
BGer 2A_28/2007 vom 03.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.28/2007 /wim
Urteil vom 3. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Christoph Dumartheray,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Wiedererwägung der Ausweisung, Antrag auf vorläufige Aufnahme,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 5. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Nachdem der aus Bosnien-Herzegowina stammende X.________ (geb. 1975) mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 24. April 2003, er werde am Tage der Entlassung aus dem Strafvollzug für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; das Bundesgericht wies seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde letztinstanzlich mit Urteil vom 7. Mai 2004 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2A.28/2004).
B.
Etwa einen Monat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug stellte X.________ am 23. Mai 2006 beim Departement des Innern des Kantons Solothurn vergeblich ein Gesuch um Wiedererwägung der Ausweisung und (eventualiter) um vorläufige Aufnahme. Seine anschliessende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Dezember 2006 ab.
C.
X.________ hat am 11. Januar 2007 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er stellt folgende Anträge:
"1. Es sei das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2006 aufzuheben.
2. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei aufzuheben, eventualiter sei die Ausweisung vorübergehend einzustellen.
3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erfüllt."
D.
Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf eine Vernehmlassung und einen Antrag verzichtet. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
E.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Januar 2007 vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging am 5. Dezember 2006 und damit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Die vorliegende Eingabe ist daher nach den Regeln des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) zu behandeln (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Die kantonalen Instanzen gelangen zum Schluss, dass kein Anlass besteht, den seinerzeit gefällten Ausweisungsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Unter diesen Umständen kann in der Beschwerde an das Bundesgericht bloss geltend gemacht werden, die kantonalen Instanzen hätten das Vorliegen von Wiedererwägungsvoraussetzungen zu Unrecht verneint (BGE 109 Ib 246 E. 4a S. 251; Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 294; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, N. 1834). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob ein Anspruch besteht, dass über die rechtskräftige Ausweisung nochmals entschieden wird. Nur in diesem Umfang ist die Beschwerde zulässig. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht beantragt, die Ausweisung aufzuheben bzw. "vorübergehend einzustellen" (Ziff. 2 des Beschwerdeantrags), ist auf sein Rechtsmittel hingegen nicht einzutreten. In gleicher Weise sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift unbeachtlich. Die Rüge, das kantonale Verfahrensrecht sei in bundesrechtswidriger Weise angewendet worden, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; 123 I 275 E. 2c S. 277; 118 Ia 8 E. 1b S. 10).
1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass er - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme erfüllt (vgl. Ziff. 3 des Beschwerdeantrags), ist auf sein Rechtsmittel gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG (ebenso Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG) nicht einzutreten.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des umschriebenen Verfahrensgegenstands zur Beschwerde legitimiert, um geltend zu machen, es seien in bundesrechtswidriger Weise die Voraussetzungen einer Wiedererwägung verneint worden. Er ist insofern durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen.
2.
Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Gemäss § 28 Abs. 1 des Solothurner Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung wird im Übrigen ein bundesrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.; 113 Ia 146 E. 3a S. 151 f.).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der seinerzeitigen Ausweisungsverfügung grundlegend geändert. Bei ihm sei als Folge der Teilnahme am Krieg in Bosnien eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, deren fachgerechte Behandlung nur in der Schweiz möglich sei. Dank einer Therapie sei er ausserdem in die Lage gekommen, ein drogenabstinentes Leben zu führen. Entsprechend sei der Beschaffungsdruck weggefallen. Damit könne er sich nun an die Gesetze halten, weswegen er auch nicht mehr straffällig geworden sei. Zudem habe er wieder Zugang zu seinen Eltern und seinen Geschwistern gefunden, bei denen er seit der Entlassung aus der Haft wohne.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Belastungsstörung hinweist, handelt es sich nicht um eine neue Tatsache, die im früheren Ausweisungsverfahren nicht bekannt war. Das Bundesgericht hatte bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2004 gestützt auf entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers erklärt, dieser habe mit dem Drogenkonsum versucht, die schrecklichen Ereignisse in Bosnien zu verdrängen.
4.2 In Bezug auf die Drogensucht lebt der Beschwerdeführer momentan offenbar abstinent. Seit Ende Juli 2006 fielen auf diverse Drogen hin untersuchte Proben negativ aus. Wie der Beschwerdeführer indes selber zugibt, war sein Drogenkonsum auf die genannte Belastungsstörung zurückzuführen. Wegen Impulsdurchbrüchen und verbotenem Alkoholkonsum war Ende 2005 eine - nach einer strafrechtlichen Verurteilung vom 22. Oktober 2004 - angeordnete Behandlung abgebrochen worden. Wie sich unter anderem aus dem Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. April 2006 entnehmen lässt, kam es im Reha-Zentrum zu impulsiven Zusammenstössen mit Mitarbeitern und Patienten; das Beziehungsverhalten des Beschwerdeführers war massiv gestört und ungemein belastend. Er übernahm keine Verantwortung für seine problematischen Verhaltensweisen und bekundete grosse Mühe, am eigenen Fehlverhalten zu arbeiten. Er fiel durch eine massiv fordernde Haltung und manipulierende Druckausübung auf und wollte sich nicht unterordnen. Es wurde - wie schon in einer früheren Einrichtung - festgestellt, dass er kaum Kritik annehmen kann.
Der Beschwerdeführer behauptet selber, dass die Belastungsstörung anhält. Eine psychotherapeutische Behandlung wurde erst wieder im Oktober 2006 aufgenommen. Mit Blick darauf kann nicht davon die Rede sein, die Verhältnisse hätten sich seit der ursprünglichen Ausweisungsverfügung erheblich geändert, zumal diese Belastungsstörung als Ursache für die Drogenproblematik angeführt wird. Es besteht somit weiterhin ein Risiko, dass der Beschwerdeführer in die Drogensucht bzw. Delinquenz zurückfällt.
4.3 Nach dem Gesagten ist kein Wiedererwägungsgrund im Sinne der Ausführungen in Erwägung 2 hiervor gegeben. Mithin haben die kantonalen Instanzen kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die am 24. April 2003 verfügte Ausweisung nicht in Wiedererwägung gezogen haben.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt. Mit Blick auf vorstehende Ausführungen ist sein Rechtsbegehren allerdings als aussichtslos zu bezeichnen, nachdem ihm bereits das Verwaltungsgericht in plausibler Weise aufgezeigt hat, warum auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. Art. 152 OG; zum Begriff der Aussichtslosigkeit BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird aber eine reduzierte Gerichtsgebühr festgesetzt (Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: