BGer 5A_185/2007
 
BGer 5A_185/2007 vom 03.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_185/2007 /bnm
Verfügung vom 3. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 13. April 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 28. März 2007 wies der Regierungsstatthalter von A.________ X.________ wegen psychotischer Dekompensation in die Klinik B.________ ein. Mit Urteil vom 13. April 2007 wies das Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, einen Rekurs von X.________ gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters von A.________ vom 28. März 1007 ab. Dagegen führt X.________ mit Eingabe vom 22. April 2007 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzuheben.
2.
Gegen letztinstanzliche Entscheide betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehungen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).
3.
Nach dem angefochtenen Entscheid leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, wobei als Zusatzdiagnose episodischer Substanzgebrauch von Heroin, Kokain, Cannabis und Alkohol in der Vergangenheit und akzentuierte Persönlichkeitszüge in Richtung einer dissozialen Persönlichkeit bestehen. Das Obergericht schliesst aufgrund der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente seit einigen Wochen nicht mehr einnimmt. Dies führte zu einer Dekompensation verbunden mit einer grundlosen Kündigung der Wohnung und der Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer nimmt laut Obergericht seine derzeitige Situation nicht realistisch wahr. Neben dem Klinikaufenthalt stehen für den Beschwerdeführer laut Obergericht keine Alternativen zur Verfügung; er hat weder Wohnung noch Arbeit; eine ambulante Behandlung ist momentan nicht installiert und die Medikamente bedürfen einer neuen Einstellung, was eine medizinische Überwachung derzeit nötig macht. Das Obergericht hält dafür, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig nicht in der Lage, selbstständig die notwendigen Schritte zum Aufbau einer tragfähigen Alltagsstruktur zu unternehmen und selbstständig zu wohnen (Urteil III S. 6).
4.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).
Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen in keiner Weise, nimmt er doch darin keinen Bezug auf die vorstehend wiedergegebenen entscheidrelevanten Erwägungen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
5.
Im Übrigen verletzt die Abweisung des kantonalen Rekurses unter den vom Obergericht festgestellten Umständen kein Bundesrecht (Art. 397a Abs. 1 ZGB).
6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: