BGer 6P_42/2007
 
BGer 6P_42/2007 vom 03.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.42/2007
6S.155/2006 /hum
Urteil vom 3. Mai 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christoph Hohler,
gegen
Bank A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Mario Kronauer,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz; Strafzumessung (Betrug),
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. November 2005 und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2002 und vom
22. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 13. Mai 1997 beim Bezirksgericht Zürich gegen X.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und verschiedener Urkundendelikte. Sie warf ihm u.a. vor, zwischen 1988 und 1993 mindestens 292 Wertpapiere, vor allem gefälschte Kassenobligationen der Bank B.________ à Fr. 100'000.--, treuhänderisch resp. zu Eigentum übernommen zu haben im Wissen darum, dass sie ihm nicht von den berechtigten Eigentümern oder mit deren Ermächtigung übergeben worden waren und nicht verwertet werden durften; eventuell habe er auch gewusst, dass es sich um wertlose Fälschungen handelte. Er soll Drittpersonen mittels falscher Angaben über die Herkunft der Papiere und teilweise unter Vorlage gefälschter, seine Eigentümerschaft vorspiegelnder Begleitdokumente veranlasst haben, die Papiere zu beleihen oder als Investitionen zu refinanzieren. Auf diese Weise soll X.________ mehrere Geschädigte um insgesamt rund 10 Mio Schweizer Franken, 8 Mio Deutsche Mark und 14 Mio Französische Franken betrogen haben (Anklage Ziff. I. A-N). Zudem soll er die C.________ Anstalt/Vaduz um 4,5 Mio DM betrogen haben (Anklage Ziff. II.), bei seinen Machenschaften mehrfach gefälschte Urkunden (Emissionsbelege, Echtheitsbestätigungen und Echtheitslisten) verwendet (Anklage Ziff. III. A und B), mehrfach Urkunden unterdrückt (Anklage Ziff. IV. A-C) und gefälscht (Anklage Ziff. V. A-B) haben. Schliesslich habe er Stettner zu Unrecht beschuldigt, an einem Betrugsdelikt bzw. ungetreuer Geschäftsführung mitgewirkt zu haben (Anklage Ziff. VI.)
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 23. Dezember 1999 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklage Ziff. I. B, C, D, F, G, H, I [Kredite vom Februar/März 1993], M), Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB (Anklage Ziff. II), mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. III.A und B) sowie mehrfacher Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. IV.A [ohne Q.________], B und C) zu sechs Jahren Zuchthaus. Von den übrigen Anklagepunkten sprach es ihn frei.
Dieses bezirksgerichtliche Urteil wurde von X.________ und dem geschädigten Bank A.________ mit Berufung und von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung angefochten. Gestützt darauf bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Juli 2001 das erstinstanzliche Urteil weitgehend. Es verurteilte X.________ zusätzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs im Anklagepunkt Ziff. I.J [Kredite bis 1. Februar 1993] und erkannte im Anklagepunkt Ziff. II auf qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB. Von den übrigen Anklagepunkten sprach es ihn wie schon die Vorinstanz frei und erhöhte die Strafe auf 7 Jahre Zuchthaus.
Auf Nichtigkeitsbeschwerde X.________s hin hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 30. September 2002 dieses obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubearbeitung im Sinne der Erwägungen ans Obergericht zurück. Es erwog, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt worden, hingegen habe es das Obergericht zu Unrecht abgelehnt, R.________ und S.________ als Zeugen einzuvernehmen.
B.
Das Obergericht liess durch die Staatsanwaltschaft R.________ und S.________ sowie vier weitere Personen als Zeugen befragen und verurteilte X.________ am 8. November 2005 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Anklage Ziff. I.C, D, F, G, H, I [Kredite vom Februar/März 1993], J [Bank A.________ Kredite bis 1. Februar 1993] und M [T.________ ohne Darlehen], mehrfacher Urkundenfälschung (Anklage Ziff. III.A und B) sowie mehrfacher Unterdrückung von Urkunden (Anklage Ziff. IV.A [ohne Q.________], B und C) zu vier Jahren Zuchthaus.
X.________ focht dieses obergerichtliche Urteil sowohl mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts als auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an.
C.
Das Kassationsgericht wies die Beschwerde am 22. Dezember 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. März 2007 beantragt X.________, die Beschlüsse des Kassationsgerichts vom 22. Dezember 2006 und vom 30. September 2002 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das Verfahren mit dem von ihm in dieser Sache bereits angehobenen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren zu vereinigen.
D.
Obergericht und Kassationsgericht verzichten in den sie betreffenden Verfahren auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtenen Entscheide sind vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ergangen, weshalb sich das Verfahren nach dem bisherigen Verfahrensrecht, mithin den Art. 84 ff. OG bzw. Art. 268 ff. BStP richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3.mit Hinweisen).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Durch die strafrechtliche Verurteilung ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Er ist damit befugt, den diese kantonal letztinstanzlich schützenden Endentscheid des Kassationsgerichts vom 22. Dezember 2006 mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anzufechten (Art. 84 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1, Art. 88 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gegeben, soweit sie sich gegen dieses Urteil richtet.
In seinem ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid hat das Kassationsgericht am 30. September 2002 eine Verletzung des Anklageprinzips abschliessend verneint und die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ans Obergericht zur Einvernahme zweier Zeugen zurückgewiesen. Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben ist, da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGE 122 I 39 E. 1a/aa; 117 Ia 251 E. 1a, je mit Hinweisen). Soweit er eine Teilfrage - das Anklageprinzip sei nicht verletzt - abschliessend entschied, kann er daher mit der vorliegenden, gegen den kassationsgerichtlichen Endentscheid gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde mitangefochten werden.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 lit. a EMRK sowie eine willkürliche Anwendung der §§ 162 und 163 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO), in denen der Grundsatz ebenfalls verankert ist.
3.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Angaben schliessen es allerdings nicht aus, dass eine spätere Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts erfolgt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I 19 E. 2a).
Nach § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO hat die Anklageschrift kurz, aber genau zu bezeichnen: die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet. Nach § 163 StPO kann für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine eventuelle Anklage erhoben werden.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Erkenntnis stütze sich auf eine prozessual nicht zulässige Alternativanklage, welche überdies eine sich inhaltlich-logisch widersprechende Sachdarstellung beinhalte. Die Anklagebehauptung, er habe Kassenobligationen treuhänderisch respektive zu Eigentum übernommen im Wissen darum, dass sie ihm nicht von den berechtigten Eigentümern oder mit deren Ermächtigung übergeben worden seien und nicht verwertet werden dürften, stehe im Widerspruch zum Eventualvorwurf, er habe gewusst, dass die Wertpapiere gefälscht und damit wertlos waren.
3.3 Der Wortlaut der Anklage mag zwar widersprüchlich sein, ihr Sinn hingegen ist offensichtlich und unzweideutig: Der Beschwerdeführer wusste danach entweder, dass er nicht berechtigt war, über die Papiere zu verfügen, oder er wusste, dass es sich um wertlose Fälschungen handelte. Somit war ihm nach dem Anklagevorwurf jedenfalls bewusst, dass die Papiere als Sicherheiten für die von ihm Drittpersonen vorgeschlagenen Finanzgeschäften untauglich waren. Nichtsdestotrotz brachte er diese dazu, die Papiere zu beleihen oder als Investitionen zu refinanzieren, indem er sie über diesen Umstand täuschte und ihnen wider besseren Wissens vormachte, diese Papiere würden ihre finanziellen Risiken absichern. Unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips ist dieser Vorwurf ausreichend klar, und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, ihn nicht von Anfang an richtig verstanden zu haben und dadurch in seiner Verteidigung beeinträchtigt gewesen zu sein. Die Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt, ist unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer wirft "den Vorinstanzen" eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor.
4.1 Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. November 2005 keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Angefochten und damit auf seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen ist daher bloss der Entscheid des Kassationsgerichts vom 22. Dezember 2006. Soweit sich die Rügen gegen den obergerichtlichen Entscheid richten, ist darauf nicht einzutreten.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die im zweiten Berufungsverfahren vom Obergericht auf Anweisung des Kassationsgerichts vorgenommene Beweisergänzung habe den rechtserheblichen Sachverhalt auch in Bezug auf den Anklagepunkt "Betrug zum Nachteil der Bank D._______" (Anklage Ziff. I. I) verändert, was vom Obergericht nach § 104a Abs. 3 GVG hätte berücksichtigt werden müssen. Indem es, ohne sich dazu zu äussern, vom Sachverhalt ausgegangen sei, wie er im ersten obergerichtlichen Urteil festgestellt worden sei, habe es seine in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Begründungspflicht verletzt. Das Kassationsgericht habe das Vorliegen eines neuen rechtserheblichen Sachverhalts mit fadenscheinigen Gründen verneint und damit das Vorgehen des Obergerichts zu Unrecht geschützt bzw. seinen Gehörsanspruch seinerseits verletzt.
4.3 Das Kassationsgericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Obergericht auf Grund von § 104a Abs. 3 GVG verpflichtet gewesen wäre, den Anklagepunkt Bank D.________ neu zu beurteilen, wenn sich nach Durchführung der im Rückweisungsentscheid angeordneten Beweisergänzung der rechtserhebliche Sachverhalt auch in diesem Punkt geändert hätte. Es kam indessen zum Schluss, dass dies nicht der Fall war, und schützte damit das Vorgehen des Obergerichts im Ergebnis. Der Beschwerdeführer rügt dies jedenfalls sinngemäss als willkürlich, indem er die Argumentation des Kassationsgerichts etwa als "fadenscheinig" und "an der Sache vorbeigehend" rügt.
4.4 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
4.4.1 Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Entscheid (S. 8) erwogen, nach den Ausführungen des Obergerichts im ersten Berufungsurteil habe der Beschwerdeführer selber geltend gemacht, den Verantwortlichen der Bank D.________ am 3. Januar 1992 40 Bank B.________-Obligationen zwecks näherer Prüfung übergeben zu haben. Wenn nun der Zeuge U.________ nach seiner neuesten Befragung die Bank-Verantwortlichen zu deren Überprüfung ausdrücklich aufgefordert haben wolle, so begründe dies keinen wesentlich geänderten Sachverhalt im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG, sondern bekräftige einen vom Beschwerdeführer bereits behaupteten Umstand.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dies gehe an der Sache vorbei, das Kassationsgericht habe Fakten ausgeblendet und statt der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts im ersten Berufungsentscheid eine Passage "herausgepflückt", welche nicht dessen eigene Feststellungen, sondern eine Behauptung des Beschwerdeführers wiedergebe. Ausgeblendet werde, dass das Obergericht bei der Prüfung der Arglist davon ausgegangen sei, dass Zeitpunkt und Umstände der Übergabe der Obligationen nicht mit Sicherheit hätten festgestellt werden können. Wohl habe es zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass die Bank D.________ eine gewisse Zeit Zugriff auf die Obligationen gehabt habe, wobei allerdings mitberücksichtigt worden sei, der Beschwerdeführer habe von Anfang an erklärt, er wünsche eine Zutrittsregelung, die eine Kontrolle im Umgang mit den Papieren sicherstelle. Deshalb sei das Obergericht im ersten Berufungsentscheid von Umständen ausgegangen, die einen Verzicht auf eine Überprüfung nahe legten.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht fragwürdig und unzulässig vorgegangen sein soll, indem es auf seine eigene Darstellung abstellte, er habe die Obligationen der Bank D.________ zwecks Überprüfung übergeben; das ist auch nicht ersichtlich. Das Obergericht ging somit bei beiden Berufungsentscheiden davon aus, dass die Bank D.________ die Möglichkeit gehabt hätte, die Obligationen zu prüfen. Da vorauszusetzen ist, dass den Verantwortlichen der Bank D.________ ihre Sorgfaltspflichten bekannt waren und sie diese eigenverantwortlich wahrzunehmen hatten, kann für die Beurteilung ihrer Handlungsweise letztlich nicht erheblich sein, ob ihnen Rechtsanwalt U.________ zur Prüfung der Obligationen geraten oder der Beschwerdeführer davon abgeraten hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass sie dies unterliessen, obwohl sie die Möglichkeit zur Prüfung hatten. Insofern ist die Folgerung des Kassationsgerichts, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich durch die neue Zeugenaussage U.________s nicht verändert, keineswegs willkürlich.
4.4.2 Das Obergericht kam in seinem ersten Berufungsentscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer habe von Anfang an gewusst, dass es sich bei den Obligationen um Fälschungen handelte. In seinem zweiten Entscheid hielt es dazu fest, die Zeugeneinvernahmen hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht. Das Kassationsgericht (S. 9 f.) hat diesbezüglich ausgeführt, das Obergericht habe damit geprüft und verneint, ob ein geänderter Sachverhalt im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG vorliege. Der Vorwurf, das Obergericht habe diese Bestimmung verletzt, sei damit unbegründet. Mit dem Satz, die Zeugenaussagen hätten in dieser Beziehung keine neuen Erkenntnisse erbracht, habe das Obergericht auch seiner verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan. Fraglich könne daher nur sein, ob diese Beweiswürdigung unzutreffend sei; in dieser Beziehung fehle es indessen der Beschwerdeschrift an den dafür notwendigen Ausführungen.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Kassationsgericht habe mit diesem Nichteintreten wegen Verletzung der Begründungspflicht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt, sondern begnügt sich mit Ausführungen, inwiefern das Obergericht bei einer willkürfreien Würdigung der neuen Zeugenaussagen zu neuen Erkenntnissen hätte gelangen müssen, ab welchem Zeitpunkt er erfahren habe, dass es sich bei den Wertpapieren um Fälschungen handelte. Darauf ist nicht einzutreten, da der obergerichtliche Entscheid nicht Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
6.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe bei seiner Verurteilung im Anklagepunkt Bank A.________ (I.J) Art. 146 Abs. 1 StGB verletzt, indem es zu Unrecht Arglist angenommen habe.
6.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Arglistig handelt der Täter, der ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt als auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen). Besondere Machenschaften können namentlich vorliegen, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet (BGE 128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen). Schliesslich ist Arglist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung scheidet Arglist aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer soll Bank A.________ betrogen haben, indem er gefälschte Bank B.________-Obligationen belehnen liess. Er macht geltend, die Bank habe nicht alles Zumutbare unternommen, um die Echtheit der als Sicherheit dienenden Dokumente zu prüfen, weshalb sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen könne, arglistig getäuscht worden zu sein.
Das Obergericht hat dazu erwogen (Urteil vom 8. November 2005 S. 106 ff.), der Beschwerdeführer habe sich bei Bank A.________ nicht etwa als einfacher Kreditsuchender eingeführt, sondern sich von den bekannten Rechtsanwälten V.________ und U.________ empfehlen bzw. vorstellen lassen. Er habe sich als erfolgreicher Immobilienhändler und Firmenbesitzer mit Wohnsitz in Monaco und Beziehungen zu höchsten gesellschaftlichen Kreisen ausgegeben. Er habe in der Person von W.________ bei seiner Hausbank Bank E.________ eine Referenz organisiert, die seine Bonität bestätigte und bei der Bank F._________ in Monaco eine positive Kreditauskunft bewirkt. Auf diese Weise habe er sich - teilweise mit Hilfe vertrauenswürdiger Dritter - als ein umsatzstarker, lukrative Geschäfte versprechender Kunde eingeführt. Sodann habe er einhundert sehr gut gefälschte Bank B.________-Kassenobligationen à Fr. 100'000.-- als vermeintlich erstklassige Sicherheiten für die beantragten Kredite eingereicht und, auf Verlangen der Bank, (ebenfalls gefälschte) Emissionsbelege und Echtheitszertifikate nachgereicht. Dem Leiter der Firmenkundebetreuung, Sch.________, habe er zudem auf dessen kritische Nachfrage hin eine echte Bank B.________-Kassenobligation zum Vergleich mit den von ihm hinterlegten Fälschungen vorgelegt. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des Bildes, das der Beschwerdeführer von sich aufgebaut habe, habe die Bank mit ihren Nachfragen ihre Vorsichtspflichten erfüllt, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf ein leichtfertiges, Arglist ausschliessendes Verhalten der Geschädigten berufen. Dass diese später noch weiter gegangen sei und die Papiere einem Quarzlampentest unterzogen habe, worauf die Fälschungen aufgeflogen seien, bedeute nicht, dass ihr vorheriges Geschäftsgebaren als leichtfertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen sei.
6.3 Der Beschwerdeführer liess sich bei der Bank über vertrauenswürdige Drittpersonen als integrer, erfolgreicher Geschäftsmann einführen und belegte diesen Status durch eine positive Kreditauskunft der Bank F.________ und eine Referenz bei der Bank E.________, welche seine Bonität auf Anfrage der Bank A.________ bestätigte. Dieses liess sich dann zwar mit dem eher etwas vagen Hinweis auf sein Diskretionsbedürfnis gegenüber dem Schweizer Fiskus von einer umgehenden Abklärung der Echtheit der Papiere bei der Emittentin abhalten, aber nur, weil der Beschwerdeführer (gefälschte) Emissionsbelege und Echtheitszertifikate sowie eine echte Obligation als Vergleich vorlegte, um das Sicherheitsbedürfnis der Bank zu befriedigen. Auch wenn die Bank somit nicht sofort alles unternahm, was möglich gewesen wäre, um die Echtheit der Papiere zu prüfen, so vertraute sie dem Beschwerdeführer trotz der von ihm aufgetischten, beeindruckenden Lügengeschichte keineswegs blind, sondern unternahm einige Anstrengungen, um die Echtheit der Papiere abzuklären. Dies war zwar, wie sich im Nachhinein herausstellte, nicht genug. Es lässt sich indessen nicht sagen, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht liess und damit den Machenschaften des Beschwerdeführers leichtfertig zum Opfer fiel, was allein die Annahme von Arglist ausschliessen würde. Die Verurteilung des Beschwerdeführers auch in diesem Anklagepunkt wegen Betrugs verletzt daher kein Bundesrecht.
7.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Strafzumessungsregeln von Art. 63 und 64 StGB verletzt zu haben, insbesondere weil es der klaren Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht ausreichend - in Form einer Herabsetzung der verschuldensangemessenen Strafe um einen Drittel bis die Hälfte - Rechnung getragen habe. Wegen mangelnder Begründung lasse sich letztlich gar nicht überprüfen, ob und in welchem Umfang das Obergericht die klare Verletzung des Beschleunigungsgebotes überhaupt berücksichtigt habe.
7.1 Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen, wozu auch allfällige Unterhaltspflichten gehören. Der Umfang der Berücksichtigung verschiedener Strafzumessungsfaktoren liegt im Ermessen der kantonalen Behörde. Der Kassationshof kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c, 121 IV 49 E. 2a/aa, 120 IV 136 E. 3a; BGE 118 IV 337 E. 2a).
7.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es unterscheidet sich vom Institut der Verjährung, welches ausschliesslich auf die Dauer seit der Tat abstellt, sowie vom Strafmilderungsgrund der seit der Tat verstrichenen verhältnismässig langen Zeit, welcher voraussetzt, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und sich der Täter wohlverhalten hat (BGE 132 IV 1). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommen dabei folgende Sanktionen in Betracht: Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung; Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung; Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe; in extremen Fällen als ultima ratio Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, andererseits aber auch, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen würde. Rechnung zu tragen ist schliesslich auch den Interessen der Geschädigten (BGE 117 IV 124 E. 4e). Der Richter ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4).
7.3 Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil zur Strafzumessung erwogen (S. 113 ff.), Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB werde mit mindestens drei Monaten Gefängnis und höchstens 10 Jahren Zuchthaus bestraft; infolge eines technischen Rückfalls und der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers erweitere sich der Strafrahmen nach unten auf Busse, nach oben auf zwanzig Jahre Zuchthaus. Innerhalb dieses weiten Rahmens sei die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen. In objektiver Hinsicht wiege die Tat sehr schwer, habe doch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gewerbsmässigen Betrugstätigkeit über mehrere Jahre eine Vielzahl von Taten begangen und dabei Banken und eine ganze Reihe von Privatpersonen um die riesige Summe von 12 Mio Franken betrogen. Dabei sei er recht raffiniert vorgegangen, habe er doch bei den Wertpapierdelikten sehr gut gefälschte Obligationen (teilweise mit Echtheitszertifikaten) verwendet und daneben geschickt Freundschaften und Kontakte für seine deliktischen Zwecke missbraucht. Motiv sei bei diesen vorsätzlich begangenen Taten das Streben nach Geltung und Geld ohne allzu grossen Arbeitsaufwand gewesen. Unter dem Aspekt der subjektiven Tatschwere erscheine als verwerflich, dass der Beschwerdeführer nicht einmal davor zurückgeschreckt sei, mit ihm eng befreundete, zum Teil ältere Personen um ihre Ersparnisse zu bringen. Besonders skrupellos habe er sich gegenüber dem in Zermatt arbeitenden Kellner T._________ verhalten, dem er ohne jeden realen Hintergrund vorgespiegelt habe, von ihm eine Pizzeria in Monaco erwerben zu können, und dem er dafür eine "Garantie für den Übernahmewillen" bzw. eine "Kaution" in der Höhe von Fr. 190'000.-- abgenommen habe. Generell sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, die geschuldeten Beträge nicht zurückzahlen zu können. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse betreffe, so sei er ohne materielle Einschränkungen aufgewachsen, habe aber die elterliche Zuwendung als unzureichend empfunden. Ausbildungen zum Mechaniker und zum Agronom seien ohne Abschluss geblieben. Schon als junger Erwachsener habe er zahlreiche Delikte verübt, wofür er einmal auch verwahrt worden sei. 1977 bis 1993 habe er zumeist in Monaco gelebt, wo er verschiedene Unternehmen besessen habe und im Immobilienhandel sowie im Finanzsektor tätig gewesen sei, was wiederum zu einem Strafverfahren geführt habe. Nach der letzten Entlassung aus dem Strafvollzug habe er im Tessin Wohnsitz genommen. 1993 habe er geheiratet. Er klage über einen schlechten Gesundheitszustand. Nach seinen Angaben habe er in den letzten Jahren ein jährliches Nettoeinkommen von 200'000 bis 300'000 Franken erzielt. Seine Schulden beliefen sich auf 15 bis 30 Mio Franken.
Zu einer mässigen Strafanhebung im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB führe, dass der Beschwerdeführer verschiedene Straftatbestände teilweise mehrfach erfüllt habe. Erheblich heraufzusetzen sei die Strafe indessen aufgrund der Vorstrafen und des technischen Rückfalls. Zwar lägen die neun zwischen 1960 und 1984 erwirkten Verurteilungen, bei denen Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 18 Jahren und einmal eine Verwahrung ausgesprochen worden seien, weit zurück, doch sei bemerkenswert, dass es sich meist um Vermögensdelikte gehandelt habe. Überdies habe er kurze Zeit nach seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug delinquiert. In Bezug auf die Verfahrensführung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes sei festzustellen, dass das Verfahren, abgesehen von der verzögerten Zuteilung des Falles an den Referenten, in Anbetracht der Umstände und der Komplexität des Falles so gut wie möglich vorangetrieben worden sei. Insgesamt habe das Verfahren mit 12 Jahren aber zu lange gedauert, was eine leichte bis mittlere Strafmilderung angezeigt erscheinen lasse. Eine weitere zusätzliche leichte Strafmilderung gebiete Art. 64 al. 8 StGB, da die Delikte allesamt über 10 Jahre zurücklägen und sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten habe. Leicht strafmildernd im Sinn von Art. 11 i.V.m. Art. 66 StGB sei im Weiteren die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Leicht strafmindernd wirke sich das teilweise Geständnis und die Selbstanzeige aus. Deutlich strafreduzierend zu berücksichtigen sei sodann die erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers zufolge seines angeschlagenen Gesundheitszustands und seines doch schon fortgeschrittenen Alters. Gesamthaft betrachtet erweise sich daher, insbesondere in Würdigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr von zwei deliktsbetragsmässig stark ins Gewicht fallenden Vorwürfen freigesprochen worden sei und die Delikte - was nach dem Gesagten unter verschiedenen Gesichtspunkten zu berücksichtigen sei - mittlerweile 4 1/2 Jahre länger zurücklägen, eine Strafe von 4 Jahren Zuchthaus als angemessen.
7.4 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Obergericht habe nicht alle massgebenden Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Entgegen seiner Auffassung ist diesem auch nicht vorzuwerfen, die Strafzumessung nicht ausreichend begründet zu haben. Wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, war es nicht verpflichtet, eine Einsatzstrafe zu bestimmen und zahlenmässig festzulegen, um wie viel diese durch die einzelnen Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu senken ist. Die ausgefällte Strafe von vier Jahren ist angesichts der vom Obergericht zutreffend angeführten Strafzumessungskriterien keineswegs ungewöhnlich hart, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine erhöhten Anforderungen an die Begründungsdichte bestehen. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer in seinem zweiten, hier angefochtenen Urteil von zwei im Hinblick auf den Deliktsbetrag gewichtigen Betrugsvorwürfen freigesprochen, den seitherigen Zeitablauf unter allen massgebenden Gesichtspunkten (Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 64 al. 8 StGB) berücksichtigt und die Zuchthausstrafe von sieben auf vier Jahre reduziert. Auch wenn es nicht ausführt, wie es die Strafminderungsgründe im Einzelnen gewichtet hat, so ergibt sich daraus jedenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen berücksichtigt wurde, die beiden Teilfreisprüche allein könnten eine Strafreduktion von über 40 % jedenfalls bei weitem nicht rechtfertigen. Eine Dauer des kantonalen Verfahrens von über 12 Jahren ist zwar auch in diesem komplexen und umfangreichen Betrugsfall mit dem Beschleunigungsgebot klarerweise nicht vereinbar. Dessen Verletzung ist aber keineswegs derart krass, dass eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um einen Drittel oder gar die Hälfte zwingend geboten wäre. Es gilt zu berücksichtigen, dass die dem Angeklagten im Kanton Zürich zustehende Möglichkeit, eine strafrechtliche Verurteilung von einer Berufungs- und einer Kassationsinstanz überprüfen zu lassen, zwangsläufig zu vergleichsweise langen Verfahrensdauern führt, vor allem nach einem Rückweisungsentscheid der Kassationsinstanz. Diese durch das ausgebaute Rechtsmittelbsystem bedingte Verlängerung des Strafverfahrens liegt (auch) im Interesse des Angeklagten und ist daher mit dem Beschleunigungsgebot grundsätzlich vereinbar. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Obergericht bei der Strafzumessung das ihm dabei zustehende Ermessen nicht verletzt und insbesondere auch die von ihm zu Recht fesgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen berücksichtigt hat. Die Rüge, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu vier Jahren Zuchthaus verletze Bundesrecht, ist unbegründet und die Nichtigkeitsbeschwerde damit abzuweisen.
III. Kosten
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: