Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 871/06
Urteil vom 3. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
T.________, 1966, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr, Advokatur im Lindenhof, 9320 Arbon,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 8. September 2006.
Sachverhalt:
A.
T.________, geboren 1966, meldete sich am 9. Dezember 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die von der IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 22. April 2003 zugesprochene Arbeitsvermittlung wurde am 12. Mai 2003 als nicht durchführbar erachtet, worauf im Rahmen der Prüfung von Umschulungsmöglichkeiten vom 22. März bis 16. April 2004 eine BEFAS-Abklärung im Zentrum X.________ stattfand. Eine weitere berufliche Abklärung im Zentrum Y.________ wurde am 18. Oktober 2004 frühzeitig abgebrochen, weil der Versicherte für den Rest der Abklärungsdauer krankgeschrieben worden war. Nach Einholung zusätzlicher Arztberichte sowie eines rheumatologischen und eines psychiatrischen Gutachtens wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2005 einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Die von T.________ mit dem Antrag auf Gewährung einer vollen Invalidenrente erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. März 2006 ab.
B.
Die hiegegen gerichtete Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. September 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm angemessene berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung zukommen zu lassen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz bzw. die Verwaltung zurückzuweisen.
Verwaltung und Vorinstanz beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
3.1 Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; altArt. 4 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; altArt. 28 Abs. 2 IVG]), den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende Dezember 2003] sowie Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) richtig dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 353) und zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 105 V 155 E. 1 S. 158).
3.2 Gestützt auf Gutachten der Frau Dr. med. S.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. Juli 2005 sowie der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2005 gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, es liebe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbares und daher die Arbeitsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne einschränkendes somatisches und/oder psychisches Leiden vor. Dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur mit den erwähnten Einschränkungen (E. 2) überprüft (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
3.3 Was der Beschwerdeführer vorbringen lässt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen:
3.3.1 Der Rüge, das kantonale Gericht habe die Beweise nicht umfassend und pflichtgemäss gewürdigt, da es sich hauptsächlich auf die Administrativgutachten der Dres. med. S.________ und G.________ abgestützt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz hat sich im Gegenteil einlässlich und ausführlich mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dres. med. N.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin, und R.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auseinandergesetzt, und sie rechtsprechungskonform gewürdigt.
3.3.2 Wie sie zudem richtig dargelegt hat, ist es in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht relevant, ob der Beschwerdeführer Drogen konsumiert hat, da diesbezüglich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angenommen werden könnten.
3.3.3 Zwar diagnostizierte Dr. med. R.________ beim Beschwerdeführer seit Herbst 2000 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) und rapportierte ein Zustandsbild mit Schlafstörungen, starken Beeinträchtigungen des Antriebs und der Stimmung, mit sozialem Rückzug und Störungen der Konzentrationsfähigkeit, in schlechten Phasen sogar mit auftretenden Suizidgedanken, aber er hat nicht dargelegt, dass ein den Beschwerdeführer im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne einschränkendes und mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbares psychisches Leiden vorliege; im Gegenteil hat er sich ausdrücklich für einen beruflichen Neuanfang ausgesprochen und bei der Prognose alleine die körperlichen Beschwerden erwähnt, denen der neue Tätigkeitsbereich Rechnung zu tragen hätte (Bericht vom 13. Mai 2005, Ziff. 7 "Massnahmen und Prognose").
3.3.4 Was die somatischen Beschwerden anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht nicht unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgreicher Amateursportler war. Er erreichte mit der von ihm als Spielertrainer geführten Volleyballmannschaft unmittelbar vor Antritt der BEFAS-Abklärung am 22. März 2004 im Zentrum X.________ den Aufstieg in die obere Liga. Er führte die Mannschaft erfolgreich weiter bis an die Spitze dieser und in greifbare Nähe des erneuten Aufstiegs. Dies in einem Zeitraum, in welchem er vom behandelnden Orthopäden nur noch eingeschränkt arbeitsfähig beurteilt wurde und der Psychiater ihm eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur (vorab aus somatischen Gründen) bestätigte. Unmittelbar vor den erwähnten Spieleinsätzen im Oktober 2005 musste die berufliche Abklärung in den Bereichen Montage und Logistik im Zentrum Y.________ wegen grosser krankheitsbedingter Absenzen (an 20 von 50 Arbeitstagen) - und weil der Beschwerdeführer für den Rest der Abklärungsdauer krankgeschrieben war - auf den 18. Oktober 2005 frühzeitig abgebrochen werden. Indem die Rheumatologin Frau Dr. med. S.________ in ihrem Gutachten diesen Zusammenhang aufdeckte und dabei darauf hinwies, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen aus rheumatologischer Sicht aussergewöhnlich gut trainierten Mann, dessen muskuläre Beschwerden das übliche Mass nicht übersteigen würden und bei dem keine relevante rheumatische oder sonst wesentliche Erkrankung des Bewegungsapparates feststellbar sei, kam sie lediglich dem ihr erteilten Auftrag nach. Weder machte sie damit dem Beschwerdeführer seine gute körperliche Verfassung zum Vorwurf, noch unterstellte sie ihm wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls behauptet, als von einem invalidisierenden Leiden Betroffener sei er gar nicht in der Lage, Volleyball zu spielen. Sie stellte damit lediglich fest, was sich auch einem medizinischen Laien ohne weiteres aufdrängt: Dass nämlich eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur vorab wegen Beschwerden am linken Ellbogen und ein gleichzeitig voller und erfolgreicher Wettkampfeinsatz in der Regionalliga im Volleyball, wo beim Pritschen, Smashen, Blocken und Baggern beide Arme und damit auch die Ellbogen starken Belastungen ausgesetzt sind, wohl kaum in Einklang zu bringen sind. Gerade beim "Hechtbagger", wenn der Ball nicht mehr im Laufen, sondern nur noch durch einen Hechtsprung erreicht werden kann, um zum Beispiel einen schlecht abgewehrten Angriffsball aus dem "Aus" zu holen und ihn wieder ins Spiel zu bringen (vgl. Wikipedia, Stichwort "Volleyball"), werden die Vorderarme mit den Ellbogen bei der Landung sehr beansprucht, wird doch durch starken Druck in den Armen die gesamte Energie der Bewegung übernommen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, Volleyball sei Wettkampfsportart bei den Paralympic Games, so ist anzufügen, dass dort dieses Spiel im Sitzen ausgeübt wird, was auf andere Behinderungen als solche im Ellbogenbereich schliessen lässt.
3.3.5 Nach dem Gesagten bleibt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: