Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.67/2007 /fun
Urteil vom 8. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
- A.X.________,
- B.X.________,
Beschwerdeführer, beide handelnd durch C.X.________ und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
gegen
D.X.________, Beschwerdegegnerin,
Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon,
Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon,
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon.
Gegenstand
Einstellungsverfügung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon vom 13. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Mitglieder der Familie X.________ sind die Eltern, C.X.________ und D.X.________, sowie deren Kinder A.X.________ und B.X.________, neun und sechs Jahre alt. Zwischen den Eltern ist das Scheidungsverfahren hängig. Für die Kinder wurde eine Beistandschaft angeordnet.
B.
Am 6. September 2006 erstattete der Vater Strafanzeige gegen die Mutter, da sie die Kinder seit Jahren regelmässig schlage. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 stellte das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon die Strafuntersuchung gegen D.X.________ wegen Tätlichkeiten/ häuslicher Gewalt gemäss Art. 126 StGB ein. Auf eine Einvernahme der Kinder zu den Vorhalten hatte es verzichtet. Dagegen gelangten A.X.________ und B.X.________ an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon. Dieser wies den Rekurs am 13. Dezember 2006 ab.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 erheben A.X.________ und B.X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Sie machen eine Verletzung von Art. 9, 11 Abs. 1 und 29 Abs. 2 BV geltend.
Das Statthalteramt wie auch der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon verzichten auf eine Vernehmlassung. Desgleichen hat sich die Mutter als private Beschwerdegegnerin nicht zur Angelegenheit vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid ist am 13. Dezember 2006 ergangen, mithin noch unter der Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des OG.
1.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit zulässig (Art. 86 i.V.m. 87 OG).
1.2 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG).
1.2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung oder von Art. 6 EMRK zustehen.
Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Hat - wie hier - ein Gericht die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt, ist Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG damit Genüge getan (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459). Das Opfer kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht als "lex specialis" Art. 88 OG vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert.
Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.; 120 Ia 101 E. 1a S. 102 und 2a S. 104, 157 E. 2 S. 159).
1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Massgeblich ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 E. 1.2.2 S. 459 f. mit Hinweis).
1.3 Vorliegend kann mit Blick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens offen bleiben, ob den beiden Beschwerdeführern eine Opferstellung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zukommt.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, aus zwei Schreiben ihrer Beiständin gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Tochter mit dem Knie unsanft weggestossen habe und ihr etwa einmal pro Monat "die Hand ausrutsche". Dies bestätige im Kerngehalt den Bericht des Vaters, wonach die Beschwerdegegnerin der Tochter einen Fusstritt verpasst habe. Im einen Schreiben beklage die Beiständin, sie werde unglaubwürdig, wenn sie die Beschwerdegegnerin verteidige und behaupte, diese würde die Kinder nicht schlagen, wenn die Mutter das dann doch tue. Aufgrund der Akten sei der Schluss des Einzelrichters, wonach ausser einer nicht opportunen Befragung der Kinder keine weiteren Hinweise auf konkrete strafbare Handlungen vorlägen, völlig unhaltbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder monatlich schlage, was klar als strafbare Handlung zu bezeichnen sei. Mit dem Rekurs an den Einzelrichter sei u.a. gefordert worden, die Beschwerdeführer zu befragen. Es gehe nicht an, dass die Untersuchungsbehörde darüber entscheide, ob die Kinder von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollten oder nicht. Damit habe der Einzelrichter den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen).
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die kantonalen Behörden zu Recht in antizipierter Würdigung der Beweislage von einer Einvernahme der Beschwerdeführer abgesehen haben.
3.
3.1 Das Statthalteramt führt in der Einstellungsverfügung aus, aufgrund der Akten sowie der bestehenden umfangreichen Vorabklärungen, könne der Beschwerdegegnerin kein strafrechtlich relevantes schuldhaftes Verhalten rechtsgenügend nachgewiesen werden. Für das Statthalteramt galt es - gemäss seiner Vernehmlassung an den Einzelrichter vom 8. Dezember 2006 - abzuwägen, ob eine Befragung der Kinder zumutbar sei oder nicht. Es stufte eine solche klar als stark belastende Situation ein, weshalb es auf eine erneute Befragung verzichtete und sich an deren Stelle auf die Unterlagen der Jugend- und Familienberatung E.________ stützte. Aus diesen sei hervorgegangen, dass die Kinder keiner häuslichen Gewalt unterlägen.
3.2
3.2.1 Der Einzelrichter hat diese Argumentation geschützt. Er zieht dazu u.a. in Erwägung, in Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltentrennung könne eine Anklagebehörde wohl angewiesen werden, Anklage zu erheben, um den Rekurs gegen eine Einstellungsverfügung nicht völlig seines Sinnes zu entleeren. Es würde indes nach Auffassung des Einzelrichters zu weit führen, die Untersuchungsbehörde verpflichten zu wollen, bestimmte Beweise abzunehmen.
3.2.2 Zwar zeigt der Einzelrichter Verständnis für das Begehren der Beschwerdeführer um Einvernahme, zumal keine der Parteien andere Beweise für die erhobenen Vorwürfe nennen könne bzw. anscheinend gar keine räumlich und zeitlich klar definierten Vorfälle im Raum ständen. Zusammenfassend erachtet er aber die Begründung des Statthalteramts als nachvollziehbar. Gegen die eigene Mutter aussagen zu müssen, würde seiner Meinung nach für die beiden Kinder ohne Zweifel eine grosse Belastung darstellen. Zudem lieferten sich die Eltern in ihrem Scheidungsverfahren einen erbitterten Kampf um das Sorgerecht, weshalb es tunlich erscheine, die Kinder nicht auch noch in ein Strafverfahren gegen die Mutter mit einzubeziehen.
3.2.3 Schliesslich gibt der Einzelrichter sinngemäss zu bedenken, bei der Frage, ob die Einvernahme der beiden Kinder zumutbar sei, müsse auch berücksichtigt werden, dass vorliegend keine eigentlichen Vorfälle von Kindsmissbrauch oder schwerer Gewalt vorlägen, sondern lediglich Tätlichkeiten angezeigt worden seien, wobei keinerlei weitere Beweise für genau bestimmte, von der Mutter zu verantwortende und noch nicht verjährte Vorfälle erbracht worden seien. Ferner lägen auch keinerlei Hinweise auf konkrete Handlungen der Mutter vor, die das erzieherisch Tolerierbare überschreiten würden. Sollten die Kinder hin und wieder Verletzungen aufgewiesen haben, könne dies für sich allein genommen - und auch im Kontext von ab und zu erteilten Ohrfeigen - nicht bedeuten, dass die Mutter die geltend gemachten Verletzungen verursacht habe oder deren besonders verdächtig sei, zumal sich dann eine Anzeige wegen Körperverletzung und nicht wegen Tätlichkeit aufgedrängt hätte. Eine Einvernahme der Kinder würde letztere somit einer erheblichen Belastung aussetzen und dies nicht, um eine konkrete Straftat aufzuklären oder einem bestimmten Verdacht nachzugehen, sondern allein "um aufs Geratewohl nach möglichen blossen Übertretungen zu forschen". Unter diesen Umständen sei die Entscheidung des Statthalters, die Untersuchung einzustellen, nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1 Massgeblich ist zunächst der vom Einzelrichter zitierte § 39 des Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, wonach die Untersuchungsbehörde (neu seit 1. Januar 2007 der Staatsanwalt) eine Einstellungsverfügung erlassen konnte, wenn keine Straftat vorlag bzw. sich der Tatverdacht in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden durfte. Nach § 407 StPO/ZH trifft die Behörde, welche den Rekurs begründet hat, die erforderlichen Anordnungen. Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, wie weit diese Kompetenz der gerichtlichen Rekursinstanz, den Strafverfolgungsbehörden verbindliche Anordnungen zur Anklageerhebung zu erteilen, geht (vgl. dazu Urteil 6S.885/2000 des Bundesgerichts vom 26. Februar 2002, E. 2c mit Hinweisen auf die Lehre).
3.3.2 Unabhängig von der etwaigen Einvernahme der Beschwerdeführer ist dem Einzelrichter in seiner Argumentation zu folgen, wonach sich der Tatverdacht nicht derart verdichtet hatte, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts zu rechnen gewesen wäre. Die vom Vater der Beschwerdeführer eingereichte Anzeige legte der Mutter zur Last, seit Jahren wiederholt Tätlichkeiten in Form von Ohrfeigen sowie Schlägen auf den Mund und auf das Gesäss der Beschwerdeführer zu begehen. Das Statthalteramt und der Einzelrichter durften diese vagen Vorbringen, welche in der Folge weder zeitlich (ca. Januar 1998 bis ca. Mitte Juli 2006) noch sachlich konkretisiert wurden, willkürfrei als nicht ausreichend erachten, um Rückschlüsse auf eine mögliche Straffälligkeit der Mutter zu ziehen. Selbst wenn die Beschwerdeführer befragt worden wären, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass deren Eltern sich in einem Scheidungsverfahren mit offensichtlich erbittertem Streit um das Sorgerecht befinden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer geben auch die von ihnen zitierten Schreiben der Beiständin vom 21. Juni 2006 nicht zwingend Anlass zur Vermutung, die Mutter habe die Kinder in strafrechtlich relevanter Weise geschlagen. Im Schreiben an die Vormundschaftsbehörde führt die Beiständin aus, sie habe die Mutter auf den Vorwurf hin, sie habe der Tochter einen Fusstritt verpasst, angerufen. Die Mutter habe sofort zugegeben, dass die Tochter sehr schwierig gewesen sei, sie immer wieder provoziert habe und dass sie das Mädchen mit dem Knie unsanft weggestossen habe. Dies habe der Tochter weh getan. Die Mutter habe es bereut und sich entschuldigt. Weiter habe die Mutter der Beiständin erzählt, dass "ihre Hand etwa einmal im Monat ausrutsche". Die Kinder würden die Mutter ständig provozieren, vor allem mit der Aussage, dass bei Papi alles viel besser sei als bei Mami. Im Brief an die Mutter der Beschwerdeführer gibt die Beiständin ihrem Erstaunen darüber Ausdruck, dass der Mutter gemäss eigenen Angaben etwa einmal im Monat die Hand ausrutsche. Die Beiständin unterstütze die Mutter gerne, sei aber nicht glaubwürdig, wenn sie behaupte, die Mutter schlage die Kinder nicht und diese sage, ab und zu rutsche ihr die Hand aus.
Wenn die kantonalen Behörden befunden haben, diese Schilderungen begründeten allein keinen hinreichenden Verdacht auf eine konkrete Straftat und sie sich von einer Befragung der Beschwerdeführer keine weitere Klärung der Situation versprochen haben, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die schwierige Scheidungssituation, welche sich auch in den zitierten Schreiben widerspiegelt, durften das Statthalteramt und der Einzelrichter zusätzliche Erhebungen ablehnen.
3.4 Insgesamt ist den kantonalen Instanzen kein Vorwurf der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung zu machen. Verletzungen des rechtlichen Gehörs wie auch des Willkürverbots sind zu verneinen, zumal die Beschwerdeführer in Bezug auf Art. 9 BV nicht darlegen, in welchen rechtlich geschützten eigenen Rechten sie verletzt sein sollen (vgl. BGE 126 I 81 E. 2 ff. S. 84 ff. mit Hinweisen).
4.
Ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden auf eine weitergehende Abklärung der inkriminierten Vorfälle verzichtet haben, ist auch die Rüge, sie hätten Art. 11 BV verletzt, unbegründet.
5.
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwältin Lisa Zaugg wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt und dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: