Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.604/2006 /wim
Urteil vom 8. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Reeb, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Raess, Raess Rechtsanwälte,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Bernerhof, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, p.A. Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Staatshaftung; Schadenersatz / Genugtuung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom 21. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten (gewerbsmässiger Betrug, eventuell Veruntreuung, Geldwäscherei). Zuvor hatten bereits die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie die Bezirksanwaltschaft Zürich im gleichen Sachzusammenhang separate Strafuntersuchungen eingeleitet. Nach der Festnahme am 19. Oktober 2004 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ordnete der dortige Haftrichter tags darauf im Rahmen des kantonalen Strafverfahrens die Untersuchungshaft gegen X.________ wegen Kollusionsgefahr an; er befristete die Haft - gestützt auf basel-städtisches Strafverfahrensrecht - bis zum 17. November 2004. Die Inhaftierung wurde nicht angefochten.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Bezirksanwaltschaft Zürich hängigen kantonalen Strafuntersuchungen per sofort und stellte fest, dass die gestützt auf kantonales Recht erfolgten Ermittlungshandlungen und Verfügungen nicht wiederholt werden müssten und weiterhin Geltung hätten. Diese Übernahmeverfügung der Bundesanwaltschaft blieb ebenfalls unangefochten.
Am 9. November 2004 stellte X.________ bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Er beanstandete namentlich eine Verletzung von Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Gegen den abweisenden Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 12. November 2004 wandte sich X.________ am 16. November 2004 an das Bundesstrafgericht. Ebenfalls an diesem Tag beantragte die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 24. November 2004 trat das Bundesstrafgericht auf den Haftverlängerungsantrag der Bundesanwaltschaft nicht ein. Die Beschwerde von X.________ wurde - ohne Prüfung der materiellen Haftvoraussetzungen - gutgeheissen; dies mit der Begründung, es habe nach dem 3. November 2004 (Ablauf der Haftverlängerungsfrist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP) keine gültige Haftverfügung mehr bestanden.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ mit Beschwerde vom 30. November 2004 an das Bundesgericht, mit welcher er beantragte, das Bundesstrafgericht anzuweisen, das Dispositiv seines Entscheides vom 24. November 2004 dahingehend zu ergänzen, dass er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei; eventualiter sei seine unverzügliche Haftentlassung zu verfügen. Mit Urteil vom 21. Dezember 2004 (1S.14/2004) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht ein.
B.
Nach Eröffnung des Entscheides des Bundesstrafgerichts vom 24. November 2004 erliess die Bundesanwaltschaft am 25. November 2004 einen neuen Haftbefehl (nunmehr zusätzlich wegen Fluchtgefahr) gegen X.________. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter bestätigte die Haft am 28. November 2004. Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Bundesstrafgericht. Die von X.________ gegen dessen Entscheid vom 16. Dezember 2004 gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. Februar 2005 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1S.4/2005, teilweise publ. in BGE 131 I 66).
C.
Am 8. Juli 2005 richtete X.________ gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) an das Eidgenössische Finanzdepartement ein Begehren um Schadenersatz (Lohnausfall und Anwaltskosten) und Genugtuung für die vom 4. November 2004 bis 29. November 2004 ausgestandene widerrechtliche Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 wies das Eidgenössische Finanzdepartement das Begehren ab.
Dagegen wandte sich X.________ an die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, welche seine Beschwerde am 21. August 2006 abwies und die angefochtene Verfügung im Ergebnis bestätigte.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. August 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission für die Staatshaftung vom 21. August 2006 aufzuheben; für die vom 4. November 2004 bis 29. November 2004 erstandene widerrechtliche Untersuchungshaft sei ihm Schadenersatz (Fr. 30'000.-- Lohnausfall und Fr. 15'000.-- [zuzüglich Mehrwertsteuer] Anwaltskosten, nebst Zins) zu leisten und eine Genugtuung (Fr. 26'000.--, nebst Zins) auszurichten.
Das Eidgenössische Finanzdepartement beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsbegehren zunächst auf Art. 3 Abs. 1 VG. Nach dieser Bestimmung haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten; wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten zudem Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Für die Begründung der Widerrechtlichkeit der Untersuchungshaft beruft sich der Beschwerdeführer auf das rechtskräftige Urteil des Bundesstrafgerichts vom 24. November 2004.
In der in diesem Urteil festgestellten Verletzung von Art. 51 Abs. 2 BStP erblickt er zugleich einen Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; er stützt sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung denn auch auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK.
2.2 Ob sich der vom Beschwerdeführer gegenüber Amtshandlungen von Bundesbediensteten geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung aus Art. 3 VG oder (direkt) aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK ableitet, spielt für das dafür einzuschlagende Verfahren keine Rolle: Ansprüche auf Entschädigung für in Verletzung der den Angeschuldigten schützenden Gesetzesbestimmungen angeordnete bzw. aufrechterhaltene und damit widerrechtliche Haft sind grundsätzlich nach Art. 3 VG, d.h. im Staatshaftungsverfahren zu beurteilen (vgl. BGE 117 IV 209 E. 4c); entsprechende Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren können sich auch direkt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK stützen (BGE 129 I 139 E. 3.1, mit Hinweisen).
3.
3.1 Mit Urteil vom 24. November 2004 hat das Bundesstrafgericht festgestellt, im Zeitpunkt der Übernahme des im Kanton Basel-Stadt u.a. gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft am 25. Oktober 2004 habe eine Haftverfügung des kantonalen Haftrichters vom 20. Oktober 2004 bestanden, mit welchem gegen den Beschwerdeführer wegen Kollusionsgefahr die Untersuchungshaft für vier Wochen, d.h. bis zum 17. November 2004 angeordnet worden sei. In der Übernahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Oktober 2004 sei zwar ausdrücklich angeordnet worden, dass die Verfügungen und Ermittlungshandlungen, welche bisher in kantonaler Kompetenz und in Anwendung kantonalen Rechts ergangen seien, übernommen würden; in der Begründung sei darauf hingewiesen worden, dass diese Vorkehren deshalb für das künftige Verfahren nicht wiederholt werden müssten und weiter Geltung hätten. Diesen Umstand bezeichnete das Gericht indessen als unbeachtlich, da im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme noch kein Konflikt mit Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV; derogatorische Kraft des Bundesrechts) bestanden habe. Dies sei erst am 3. November 2004 der Fall gewesen, in welchem Zeitpunkt die 14-Tagefrist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP, die am 20. Oktober 2004 zu laufen begonnen habe, abgelaufen sei. Ein Haftverlängerungsgesuch hätte somit spätestens am 3. November 2004 der Post übergeben werden müssen. Indem dies nicht geschehen sei, habe nach diesem Zeitpunkt keine nach der Bundesstrafprozessordnung gültige Haftverfügung mehr bestanden. Im Übrigen könne auch keine Anerkennung der kantonalen Massnahmen durch den Beschwerdeführer angenommen werden, da in diesem Bereich die Dispositionsmaxime nicht gelte. Auf das erst am 16. November 2004 eingereichte Haftverlängerungsgesuch der Bundesanwaltschaft sei deshalb wegen Verspätung nicht einzutreten. Die Verletzung der Haftverlängerungsvorschriften führe zur Gutheissung der Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuches, womit diese dahinfalle.
Dieser Entscheid wurde durch die Bundesanwaltschaft, die tags darauf am 25. November 2004 bereits eine neue Haftverfügung (nunmehr wegen Kollusions- und Fluchtgefahr) erliess, nicht angefochten, weshalb er - nach dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die vom Beschwerdeführer verlangte Dispositivergänzung - in Rechtskraft erwachsen ist.
3.2 In seiner Verfügung vom 11. Oktober 2005 ist das Eidgenössische Finanzdepartement davon ausgegangen, nach diesem Urteil sei die Inhaftierung des Beschwerdeführers ab dem 4. November 2004 bis zur Bestätigung der erneuten Verhaftung durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter am 28. November 2004 als widerrechtlich zu betrachten. Dieser formell rechtskräftige Entscheid könne gemäss Art. 12 VG im Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr überprüft werden. Damit erweise sich die Inhaftierung zwar nach den Normen der Bundesstrafprozessordnung als rechtswidrig. Aus dieser Widerrechtlichkeit sei indessen nicht zugleich unmittelbar ein widerrechtliches Verhalten von Bediensteten der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG abzuleiten, da es an der hierfür zusätzlich erforderlichen wesentlichen Amtspflichtverletzung durch Bundesbedienstete fehle.
3.3 Die Vorinstanz hat demgegenüber entschieden, der Grundsatz von Art. 12 VG gelte hier nicht, da eine eigene Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts nicht zu einer Korrektur dieses Entscheids geführt hätte. Damit könne im Verantwortlichkeitsverfahren vorfrageweise geprüft werden, ob die Haft des Beschwerdeführers nach dem 3. November 2004 widerrechtlich gewesen sei; dies sei zu verneinen.
4.
4.1 Der Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im Haftungsprozess nicht mehr kontrolliert werden kann, soll sicherstellen, dass abschliessend beurteilte Fragen im Staatshaftungsprozess nicht erneut aufgeworfen werden ("Einmaligkeit des Rechtsschutzes bzw. des Instanzenzuges"). Er setzt regelmässig voraus, dass die am ursprünglichen Verfahren beteiligten Parteien überhaupt die Möglichkeit gehabt haben, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht haben. Ist ein Rechtsmittel indessen nicht geeignet, zu einer Korrektur des umstrittenen Aktes, sondern bloss noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit zu führen, bleibt die Überprüfung dieses Aktes im Staatshaftungsverfahren zulässig, auch wenn von der entsprechenden Beschwerdemöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist (eine Ausnahme von dieser Regel besteht Kraft gesetzlicher Spezialvorschriften im Submissionsrecht, vgl. BGE 125 II 86 E. 5; SJ 2002 I S. 421). Dies gilt auch, wo eine Freilassung durch den Richter erfolgt, die Rechtmässigkeit dieses Aktes, um die es einzig noch geht, von den Beteiligten aber mangels Legitimation nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Der von der Haft ursprünglich Betroffene, aber inzwischen Freigelassene hat nicht zuerst im Beschwerdeverfahren eine letztinstanzliche Feststellung der Widerrechtlichkeit zu erwirken; er kann und muss diese bzw. die damit verbundene Verletzung von Art. 5 EMRK vielmehr direkt im Staatshaftungsprozess geltend machen, wo sie vorfrageweise zu prüfen ist. Diese Praxis gilt ebenfalls zugunsten der öffentlichen Hand (BGE 129 I 139 E. 3.1, mit Hinweisen).
4.2 Die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen durch die Bundesanwaltschaft unterliegt der Beschwerde an das Bundesstrafgericht (Art. 52 BStP). Dessen Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht angefochten werden, wobei sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 214-216, 218 und 219 BStP richtet (Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002; SR 173.71; vgl. Art. 78 f. BGG; BGE 131 I 66, unveröffentlichte E. 1.4, mit Hinweisen).
Die Bundesanwaltschaft wäre zur selbständigen Anfechtung des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. November 2004 befugt gewesen (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG in Verbindung mit Art. 214 Abs. 2 und Art. 34 BStP ). Die Vorinstanz nimmt indessen an, dass eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts nicht zu einer Korrektur dieses Entscheides, sondern - gleich wie im Falle des Beschwerdeführers - mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses lediglich zu einem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts geführt hätte.
Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung muss ein Rechtsmittel, das keine Korrektur des in Frage stehenden Aktes bewirken kann, sondern bloss der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit dienen könnte, nicht ergriffen werden. Vielmehr ist in diesem Fall die Überprüfung des Entscheides im Staatshaftungsverfahren zulässig. Nach der erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers am 25. November 2005 war eine Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 24. November 2004 nicht mehr erforderlich. Eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft hätte somit nur noch die Feststellung erwirken können, dass die Auffassung des Bundesstrafgerichts unzutreffend sei.
4.3 Demnach ist zu prüfen, ob die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 4. November 2004 bis 29. November 2004 widerrechtlich war, wie er geltend macht.
5.
Die vom Beschwerdeführer gestützt auf den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2004 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr ausgestandene Untersuchungshaft wurde durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter am 28. November 2004 (fristgerecht: Art. 47 BStP) bestätigt. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Inhaftierung gerichteten Beschwerden wurden sowohl vom Bundesstrafgericht als auch vom Bundesgericht abgewiesen. Damit steht fest, dass die ab dem 25. November 2004 ausgestandene Untersuchungshaft nicht rechtswidrig war.
6.
6.1 Die am 20. Oktober 2004 vom Haftrichter Basel-Stadt wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft wurde von diesem bis zum 17. November 2004 befristet. Dies entspricht § 72 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO/BS), wonach die erstmalige Anordnung der Untersuchungshaft für höchstens vier Wochen erfolgen kann; Erneuerungen des Haftbefehls sind stets zeitlich zu begrenzen und zwar auf höchstens zwei Monate. Besteht der Haftgrund weiter, so ist der Haftbefehl vor Ablauf der festgesetzten Frist zu erneuern (§ 72 Abs. 3 StPO/BS). Verhaftete können jederzeit ein Haftentlassungsgesuch beim Haftrichter stellen, der innert zehn Tagen entscheidet; sein Entscheid ist nicht beschwerdefähig (§ 72 Abs. 4 StPO/BS). Die vom kantonalen Haftrichter angeordnete Untersuchungshaft ist vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer beim kantonalen Haftrichter kein Haftentlassungsgesuch gestellt hat, ist dieser Haftbefehl auf Grund seiner Befristung am 17. November 2004 mangels vorgängiger Erneuerung dahingefallen.
6.2 Das Bundesstrafgericht erklärt, ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft richte sich die zulässige Dauer der Untersuchungshaft nach den Bestimmungen des Bundesrechts. Es gelangt daher zum Schluss, die von den basel-städtischen Behörden angeordnete Untersuchungshaft hätte bereits nach 14 Tagen, d.h. am 3. November 2004 verlängert werden müssen (Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 2 BStP) und sei ab diesem Datum widerrechtlich gewesen.
Die Vorinstanz verwirft diese Ansicht zu Recht. Das Bundesgericht hat bereits im früheren in dieser Sache ergangenen Entscheid darauf hingewiesen, dass sich der Bestand von Zwangsmassnahmen grundsätzlich nach den Bestimmungen richtet, gestützt auf die sie angeordnet wurden. Allerdings habe der Betroffene die Möglichkeit, die Zwangsmassnahmen nach dem neu anwendbaren Verfahrensrecht überprüfen zu lassen (Urteil 1S.14/2004 vom 21. Dezember 2004 E. 3.3). Es besteht kein Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was sie zu erschüttern vermöchte. Er übersieht bei seiner Argumentation, dass der Richter, der die Untersuchungshaft vor der Übernahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft anordnet, auch deren Dauer in seine Erwägungen einzubeziehen hat und der Inhaftierte diesen Entscheid anfechten kann. Der gegenteilige Standpunkt würde überdies zu praktischen Schwierigkeiten führen. Er hätte beispielsweise zur Folge, dass sich eine Haft, die für eine kürzere Zeitspanne als 14 Tage angeordnet würde, mit der Übernahme durch die Bundesanwaltschaft automatisch auf diese Dauer verlängern müsste, was unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes des Inhaftierten problematisch wäre. Ungeklärt wäre weiter, was für eine Untersuchungshaft zu gelten hätte, die im Zeitpunkt der Übernahme durch die Bundesanwaltschaft bereits länger als 14 Tage dauert und bei der die Frist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP von vornherein nicht eingehalten werden kann. Aus diesen Gründen ist an der dargelegten Rechtsprechung festzuhalten.
6.3 Im vorliegenden Fall änderte demnach die Übernahme des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft nichts an der nach basel-städtischem Recht verfügten Haftdauer von vier Wochen.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine - von Amtes wegen vorzunehmende - Haftverlängerung bzw. neue (erstmals bundesrechtliche) Inhaftierung erst für die Zeit nach dem 17. November 2004 erforderlich war (angefochtenes Urteil E. 4b).
7.
7.1 Da für die Zeit nach dem 17. November 2004 keine richterliche Genehmigung für die Untersuchungshaft mehr vorlag, stellte die Bundesanwaltschaft richtigerweise bereits am 16. November 2004 ( Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP ) beim Bundesstrafgericht einen Antrag auf Verlängerung der nunmehr bundesstrafprozessrechtlichen Untersuchungshaft. Dieses trat darauf wegen Verspätung nicht ein. Dieser Verfahrensausgang hatte zur Folge, dass nach dem 17. November 2004 kein förmlicher, richterlich überprüfter Haftbefehl mehr bestand, auf welchen sich die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht hätte stützen können.
Dieser Umstand hat indessen nicht zur Folge, dass die vom 17. November 2004 bis am 25. November 2004 ausgestandene Untersuchungshaft als rechtswidrig zu qualifizieren ist.
7.2 Im Unterschied zur früher geltenden Regelung verlangt Art. 51 Abs. 2 BStP in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nicht mehr, dass über ein Haftverlängerungsgesuch vor dem Ablauf der Haftdauer entschieden wird. Es genügt vielmehr, dass das Verlängerungsgesuch vor Ablauf der Frist beim Bundesstrafgericht eingereicht wird, und dessen Beschwerdekammer muss nicht mehr wie früher selber innerhalb der Frist entscheiden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes, BBl 1998 II 1555; Felix Bänziger/Luc Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, Art. 51 N. 213).
Nach dieser neuen Ordnung wird somit die Haft mit dem Ablauf der 14-tägigen Frist nicht bereits widerrechtlich. Vielmehr gilt diese so lange als bewilligt, bis der Richter über ein Verlängerungsgesuch entscheidet. Gleichzeitig bleibt es dem Inhaftierten jedoch unbenommen, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7.3 Die Vorinstanz geht ohne weitere Erklärung davon aus, dass die dargestellte Regelung auch anwendbar sei, wenn die zu verlängernde Untersuchungshaft von den kantonalen Behörden angeordnet wurde und die Bundesanwaltschaft das Verfahren später übernahm. Dies erscheint zwar nicht selbstverständlich, wenn nach dem kantonalen Recht, das die zulässige Haftdauer bestimmte, eine Haftverlängerung vor deren Ablauf bewilligt werden müsste. Indessen drängt es sich aus praktischen Gründen auf, Art. 51 Abs. 2 BStP auch in diesen Fällen anzuwenden. Die nach kantonalem Recht verfügte Haftdauer kann sich dadurch zwar etwas verlängern. Dies kann jedoch hingenommen werden, da der Inhaftierte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und damit eine frühere Haftüberprüfung herbeiführen kann.
7.4 Die bis zum 17. November 2004 bewilligte Untersuchungshaft wurde somit nicht bereits mit dem Ablauf dieses Datums rechtswidrig. Vielmehr war der Fortbestand der Haft bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts zulässig. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Untersuchungshaft auch im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 25. November als rechtmässig beurteilt.
7.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf die Freiheit nur in den aufgezählten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden; als zulässiger Entzugsgrund wird dabei u.a. rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug bei hinreichendem Tatverdacht oder bei Fluchtgefahr genannt (lit. c). Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jede Person, die von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz, falls dabei materielle oder formelle Vorschriften, wie sie sich aus Ziff. 1-4 von Art. 5 EMRK ergeben, verletzt worden sind. Die Europäische Menschenrechtskonvention enthält damit eine eigene Haftungsnorm, die gegebenenfalls unabhängig vom (materiell allenfalls höhere Anforderungen stellenden) Staatshaftungsrecht anzuwenden ist. Mit dem Hinweis auf die "gesetzlich vorgeschriebene Weise" des Freiheitsentzugs nimmt Art. 5 EMRK für die Rechtmässigkeit der Haft formell wie materiell auf das innerstaatliche Recht Bezug. Wurden die Bestimmungen des nationalen (Haft-)Rechts missachtet, kann hierin eine Verletzung von Art. 5 EMRK liegen (BGE 129 I 139 E. 2, mit Hinweisen).
Da nach dem Ausgeführten keine Verletzung von formellem oder materiellem Bundesrecht vorliegt, ergibt sich auch aus Art. 5 EMRK kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern ihm allenfalls für seine Inhaftierung vom 17. November 2004 bis 25. November 2004 tatsächlich ein durch Leistung einer Geldsumme auszugleichender materieller Schaden entstanden ist und weshalb allenfalls die blosse Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haft - insbesondere mit Blick auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 5 EMRK, wonach Überschreitungen der Fristen für die Überprüfung bzw. Verlängerung der Haft bis zu drei Wochen noch nicht als Verstoss gegen das Erfordernis eines rechtmässigen Verfahrens gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK angesehen werden (Joachim Renzikowski, IntKommEMRK, Art. 5 RZ 100, 320 und 326 ff.) - nicht als ausreichende Genugtuung betrachtet werden kann (vgl. Urteile 1P.432/2003 vom 18. August 2003 E. 3 und 1C.2/1999 vom 1. Oktober 2002 E. 5.3.2).
8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: