BGer 5D_9/2007 |
BGer 5D_9/2007 vom 08.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_9/2007/bnm
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Verfügung vom 8. Mai 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Y.________,
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gegen
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Politische Gemeinde A.________,
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Polizei- und Wehramt,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch das Finanzamt A.________,
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Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung.
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Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 6. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 150.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 4. April 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die (einerseits verspätete und anderseits den Begründungsanforderungen der Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
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verfügt:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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