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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 604/06
Urteil vom 8. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
M.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Samuelsson Goeke Laur, & Meier Rhein, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich ,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene M.________ war von September 1991 bis 31. August 2003 als Betriebsangestellter bei der Firma X.________ tätig. Am 20. September 2000 meldete er sich wegen Rücken- und Herzproblemen, Asthma und Hepatitis zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zwecke insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 19. Mai 2003 sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin vom 26. Februar 2001 ein. Die IV-Stelle sprach M.________ ab 1. August 2004 (Verfügung vom 27. August 2004) und vom 1. Juli 2000 bis 31. Juli 2004 (Verfügung vom 21. Dezember 2004) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 festhielt.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Mai 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 1. Juli 2000 eine ganze Rente, mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 2. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das EVG in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim EVG hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim EVG hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 OG (in der Fassung gültig bis 30. Juni 2006, AS 1969 767 788).
3.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 (Rentenbeginn 1. Juli 2000) auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen (BGE 130 V 445). Ferner finden ab 1. Januar 2004 die seit diesem Zeitpunkt geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung.
Das kantonale Gericht hat ferner die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 21. März 2003), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG), die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76), und die zulässigen Abzüge von den herangezogenen Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134 vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Richtig sind des Weiteren die Erwägungen über den sozialversicherungsrechtlich massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Darauf wird verwiesen.
4.
Die Vorinstanz hat einlässlich und mit überzeugender Begründung festgehalten, dass dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Insbesondere stützte sie sich auf das MEDAS-Gutachten vom 19. Mai 2003, das in allen Teilen den Anforderungen, wie sie von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellt werden, genügt. Was der Beschwerdeführer vorbringen lässt, dringt nicht durch. Insbesondere vermag der Einwand, die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar, an der Zumutbarkeitsbeurteilung nichts zu ändern, zumal die ärztlich festgestellte Arbeitsfähigkeit anerkannt und nur deren Verwertung bezweifelt wird.
5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
5.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns - hier 1. Juli 2000 - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.1). Die Vorinstanz ging gestützt auf die Tatsache, dass der Versicherte zuletzt 1996 beschwerdefrei war und gemäss IK-Auszügen von 1993 bis 2002 ein Einkommen zwischen Fr. 59'000.- und Fr. 60'000.- erzielte, vom Einkommen aus dem Jahr 1996 aus. Unter Berücksichtigung der Teuerung ergibt dies ein Valideneinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 60'394.-. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hingegen geltend gemacht, es sei auf das Einkommen des Jahres 2000 in Höhe von Fr. 63'193.- abzustellen. An Hand der Unterlagen ist jedoch erstellt, dass der Versicherte im Jahr 2000 mehrheitlich krank war, was sich bereits in den Vorjahren abzeichnete, weshalb mit der Vorinstanz eine Abstützung auf das Einkommen im Jahr 1996, in dem er unbestrittenermassen beschwerdefrei war, richtig ist (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30). Mit dem kantonalen Gericht ist somit für das Jahr 2000 von einem Valideneinkommen von Fr. 60'394.- auszugehen.
5.2 Das gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 27'820.- wird nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
5.3 Die Vorinstanz hat vom Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Der Versicherte lässt geltend machen, dass ein höherer Abzug gerechtfertigt wäre, da er nur noch eine Teilzeittätigkeit und selbst diese schmerzbedingt nur sehr langsam ausüben könne. Nach der Rechtsprechung gilt es zu beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch bei leichteren Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig häufig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb S. 323). Der konkret angemessene Abzug vom Tabellenlohn ist in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Das kantonale Gericht hält zu Recht fest, dass bereits der berücksichtigte Tabellenlohn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen mehrheitlich berücksichtigt, weshalb ein Abzug von 10 % im vorliegenden Fall ausreichend ist, was einer Angemessenheitskontrolle im Rahmen von Art. 132 OG stand hält (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).
5.4 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60'394.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'038.- (27'820.- x 0.9) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 35'356.- und demnach ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (BGE 130 V 121), weshalb mit Wirkung ab 1. Juli 2000 ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
6.
Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Sachverhalt und die Rechtslage einlässlich dargelegt und begründet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist darum nicht stattzugeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: