BGer 5C.271/2006 |
BGer 5C.271/2006 vom 09.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.271/2006 /ngu
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Urteil vom 9. Mai 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Berufungsklägerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Raffael Steger,
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gegen
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Y.________,
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Berufungsbeklagten, vertreten durch
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Rechtsanwalt Hans W. Stössel.
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Gegenstand
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Obhutsentzug,
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Berufung gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Z.________, geboren ***2005, ist der Sohn des Y.________ und der X.________. Gestützt auf einen superprovisorisch erlassenen Entscheid vom 21. September 2005 des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Schwyz leben die Eltern getrennt. Nachdem die Mutter, unter deren Obhut das Kind ursprünglich gestellt worden war, am 16. November 2005 zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen werden musste, wurde das Kind Z.________ in einem Heim für Kinder im Vorschulalter untergebracht.
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A.b Am 18. November 2005 entzog der Präsident der Vormundschaftsbehörde Schwyz beiden Eltern im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB die elterliche Obhut.
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A.c Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz beide seitens der Eltern gegen den Obhutsentzug gerichteten Beschwerden ab, jene des Vaters allerdings unter Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
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B.
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Dagegen wiederum liess X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und den Antrag stellen, den regierungsrätlichen Entscheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte.
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C.
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes erhebt X.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin) die vorliegend zu beurteilende eidgenössische Berufung mit dem Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 26. September 2006 aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Weiter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
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Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Verwaltungsgericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgerichtsgesetz in Kraft getreten (BGG; SR 173.110). Weil aber der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, bleibt auf das vorliegende Verfahren noch das Bundesrechtspflegegesetz von 1943 (OG) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292; 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 129 II 453 E. 2 S. 456, mit Hinweisen).
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Die Berufung richtet sich gegen die Entziehung der elterlichen Obhut und ist daher ohne Weiteres zulässig (Art. 44 lit. d OG). Auf die rechtzeitig gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid eingelegte Berufung ist einzutreten (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG).
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2.
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2.1 Mit eidgenössischer Berufung kann eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden, allerdings unter Ausschluss der verfassungsmässigen Rechte, wofür die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten bleibt (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen). Ebenfalls ausgeschlossen sind Rügen hinsichtlich der Anwendung von kantonalem Recht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c).
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2.2 Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2 S. 111; 115 II 484 E. 2a S. 285). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid richten sowie das Vorbringen neuer Tatsachen, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c dritter Satz OG). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann daher mit der Berufung nicht vorgebracht werden (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 12).
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2.3 Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 571 E. 4.3 S. 576; 126 III 223 E. 4a S. 227 f.; 127 III 351 E. 4a S. 354).
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2.4 Die Berufungsanträge sind zu begründen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das Begründungserfordernis bezieht sich dabei nicht allein auf die Berufungsschrift als solche, sondern auf jeden einzelnen Antrag (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, volume II, Bern 1990, N. 1.5.1.1 zu Art. 55 OG). Die Berufungsklägerin hat sich mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und darzutun, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein sollen (BGE 121 III 397 E. 2a). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6).
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3.
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3.1
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3.1.1 Den Entzug ihrer eigenen Obhut betreffend stellt die Berufungsklägerin vor dem Bundesgericht lediglich den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Angesichts der reformatorischen Natur der eidgenössischen Berufung genügt ein solcher blosser Rückweisungsantrag an sich dem Erfordernis des materiellen Antrages nicht (Münch, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. Basel 1998, Rz. 4.84). Aus dem Gesamtzusammenhang kann allerdings kein Zweifel darüber bestehen, dass es der Berufungsklägerin darum geht, die ihr entzogene Obhut über das Kind Z.________ zurückzuerlangen. In diesem Sinne kann ausnahmsweise die Antragsstellung als genügend gewürdigt werden.
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3.1.2 Formell richtet die Berufungsklägerin ihre Berufung auch gegen die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides, womit ihrem Ehegatten die Obhut über das Kind Z.________ nur vorläufig entzogen wird. Gleich hatte bereits der Regierungsrat entschieden (Sachverhalt A hiervor). Auf das identische Begehren war jedoch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gar nicht eingetreten, in der Erwägung, der Beschwerdeführerin (und heutigen Berufungsklägerin) fehle ein aktuelles Interesse an der Aufhebung der besagten Dispositiv-Ziffer. In ihrer Berufungsschrift fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation zu diesem Thema, so dass auf ihren Antrag in Ermangelung einer Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügenden Begründung gar nicht einzutreten ist.
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3.2 Nach Zusammenfassung der zur Anwendung gelangenden Rechtsprinzipien hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz den Sachverhalt ganz ausführlich wiedergegeben, anfangend mit dem Lebenslauf der Berufungsklägerin. Es hat sodann daran erinnert, dass die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid betreffend Aufhebung der elterlichen Obhut der Berufungsklägerin gegenüber auf zwei Berichte stützte, aus denen sich ergebe, dass "sie zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung nicht in der Lage sei". Für den auf Beschwerde entscheidenden Regierungsrat sei hingegen "die andauernde starke Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin" ausschlaggebend gewesen, wie sich dies ebenfalls aus zwei Berichten der Psychiatrischen Klinik Oberwil (Dezember 2005 bzw. Januar 2006) und einem Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Schwyz (Februar 2006) ergeben hätte.
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Das Verwaltungsgericht hat sodann die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Berichte, einer eigenen Würdigung unterzogen und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der Berufungsklägerin auf Grund ihrer psychischen Krankheit zur Zeit die Fähigkeit zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes abgesprochen werden müsse. Obwohl betreffend ihre Krankheit in den letzten Jahren diverse Diagnosen gestellt worden seien, schlössen alle Berichte "auf eine über Jahre andauernde, äusserst instabile psychische Verfassung der Beschwerdeführerin [...], die mit immer wiederkehrender Symptomatik von stundenlangen Zwangshandlungen (Waschrituale), sozialem Rückzug, Verwahrlosungstendenzen und Strukturlosigkeit mehrere Hospitalisationen per fürsorgerischen Freiheitsentzug nötig machten". Hinzu komme noch die grosse Mühe der Berufungsklägerin im Umgang mit Emotionen und ihre (fehlende) Krankheitseinsicht: Letztere habe es dem Gerichtspräsidenten anlässlich ihrer Anhörung verunmöglicht, der Berufungsklägerin zu erklären, dass ein Behandlungsversuch mit Neuroleptika ihre Chancen um die Wiedererlangung der elterlichen Obhut verbessern würde.
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Daraus hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung gewonnen, dass der angeordnete Entzug der elterlichen Obhut der Berufungsklägerin gegenüber aus Gründen des Kindeswohls nicht zu beanstanden sei.
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3.3 Die Berufungsklägerin unterstreicht, gerade vor dem materiellen Teil ihrer Berufungsschrift, dass sie die Verletzung von Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB rügen will. Genau besehen tut sie aber etwas Anderes.
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Wenn sie darauf hinweist, dass sie anlässlich ihrer Befragung in der Klinik in Oberwil nicht in ihrem psychischen Normalzustand war, führt sie eine Feststellung ins Feld, die sich so im angefochtenen Entscheid nicht findet und deren Berücksichtigung daher unzulässig ist (E. 2.2 hiervor). Wenn sie bemängelt, die Vorinstanz habe der durch die Vorfälle mit ihrem Ehemann bedingten Wandlung ihrer Lebenssituation keine Beachtung geschenkt, übt sie unzulässige Kritik an der Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichtes (E. 2.2 hiervor). Auch die Behauptung der Berufungsklägerin, ihre eigenen psychischen Beschwerden müssten als reaktiv bezeichnet werden, findet im angefochtenen Entscheid keine ausdrückliche Stütze, und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Als Ergebnis ihrer eigenen, von derjenigen des Verwaltungsgerichtes divergierenden Beweiswürdigung ist auch der Schluss der Berufungsklägerin zu werten, sie sei sehr wohl in der Lage, für das eigene Kind zu sorgen. Wiederum die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz betrifft sodann die Rüge, es sei zu Unrecht auf die Berichte der Psychiatrischen Klinik Oberwil und des KJPD Schwyz abgestellt worden und es lägen momentan keine psychischen Defizite vor.
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Die vorgetragenen Rügen erschöpfen sich in unzulässiger Kritik angeblich willkürlicher Beweiswürdigung und Sachverhaltsermittlung, was die Berufungsklägerin schliesslich ja selbst einräumt, weshalb auf sie allesamt nicht eingetreten werden kann.
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3.4 An einer Stelle rügt die Berufungsklägerin die Nicht-Abnahme von Beweisen, ohne freilich anzugeben, welche Rechtsnorm sie als verletzt betrachtet. Zudem verweist sie auf ihre Eingabe vor dem Verwaltungsgericht Schwyz. Damit erweist sich ihre Rüge als unzureichend begründet und als von vornherein unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, dazu E. 2.4 hiervor; zum Ungenügen von Verweisen auf andere Rechtschriften vgl. BGE 110 II 74 E. 1 S. 78; 115 II 83 E. 3 S. 85).
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3.5
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3.5.1 An mehreren Stellen verbindet die Berufungsklägerin ihre Sachverhaltsrüge mit Anträgen auf Errichtung eines (allenfalls neuen) Gutachtens.
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3.5.2 Selbstverständlich konnten diese Anträge unmöglich so gemeint sein, dass das Bundesgericht selbst ein solches Gutachten in Auftrag gibt (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, volume II, Berne 1990, N. 4.1 zu Art. 63 OG S. 529; BGE 131 III 409, nicht veröffentlichte E. 2).
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3.5.3 Die Berufungsklägerin nennt keine Norm des Bundesrechtes, auf welche sich ihre Anträge jeweils stützen könnten, und behauptet auch nicht, dieselben Anträge bereits vor dem Verwaltungsgericht gestellt zu haben, und noch weniger kritisiert sie, dass dieselben unter Verletzung von bundesrechtlichen Beweisvorschriften abgelehnt worden wären (Art. 63 Abs. 2 OG; E. 2.2 hiervor).
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Bereits deshalb erscheinen die einschlägigen Rügen als in Missachtung von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unzureichend begründet und können nicht materiell geprüft werden.
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3.5.4 Der Vollständigkeit halber sei immerhin Folgendes angefügt: Wollte sich die Berufungsklägerin - wenn auch unausgesprochen - auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör berufen, wäre die Rüge sowieso unzulässig gewesen, denn der besagte Anspruch wird bekanntlich aus der Verfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet und kann daher nicht im Rahmen dieser eidgenössischen Berufung geltend gemacht werden (E. 2.1 hiervor).
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Wohl hätte die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang auf die in Kinderbelangen uneingeschränkt geltende Untersuchungsmaxime (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 8 zu Art. 145 ZGB; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2; insbesondere zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen vgl. BGE 131 III 409, nicht veröffentlichte E. 4.2) hinweisen können; dann aber wäre sie daran zu erinnern, dass nicht das Recht auf Beweis gemäss Art. 8 ZGB, sondern das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verletzt ist, wenn die Vorinstanz einen Antrag für ein neues Gutachten in antizipierter Beweiswürdigung ablehnt (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.), was an sich auch dort zulässig ist, wo die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime gilt (z.B. BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735; 114 II 200 E. 2b S. 201; BGE 131 III 409, nicht veröffentlichte E. 4.2; 125 III 401 nicht veröffentlichte E. 1b, mit Hinweisen). Weil das Willkürverbot aus der Verfassung (Art. 9 BV) hergeleitet wird, ist die einschlägige Rüge hier wiederum unzulässig.
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Wenn nun die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanzen hätten ein Gutachten über ihren Umgang mit dem Kinde erstellen lassen müssen, da es beim Kindeswohl doch gerade darum gehe, wie sich die Mutter im Umgang mit dem Kind verhalte, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid sich nicht begnügt hat, das Nichtvorliegen einer Grundvoraussetzung für die Überlassung des Kindes zur Betreuung anzunehmen, sondern bezüglich ihrer Eignung dazu auch die Berichte der verschiedenen Mutter-Kind-Heime eingehend gewürdigt hat. Wenn die Berufungsklägerin vor Vorinstanz tatsächlich einen Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens formuliert hat, dann beruht seine (stillschweigende) Ablehnung auf vorweggenommener Beweiswürdigung.
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3.5.5 Betreffend die Rüge, die Vorinstanz hätte auf alte und nicht repräsentative Berichte abgestellt, wurde bereits gesagt, dass sie als Kritik an die vorinstanzliche Beweiswürdigung unzulässig ist (E. 3.3 hiervor). Soweit sich die Berufungsklägerin darauf beruft, um die Vorinstanz zu kritisieren, kein neues Gutachten in Auftrag gegeben zu haben, scheint sie deren Ermessensausübung hinterfragen zu wollen. Die Rechtsprechung zum persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat klargestellt, dass es in der Tat im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts liegt, ob ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sei. Kann der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig. Diese Rechtsprechung darf auf alle Kinderbelangen übertragen werden, die der Untersuchungsmaxime unterstellt sind.
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Die Vorinstanz hat sich auf die fraglichen Berichte berufen, um das Vorliegen einer über Jahre andauernden, äusserst instabilen psychischen Verfassung der Berufungsklägerin aufzuzeigen. Zu diesem Zweck waren diese Berichte offensichtlich mehr als geeignet, weshalb der Entscheid des Verwaltungsgerichtes, keinen neuen Bericht einzuholen, das ihm zustehende Ermessen nicht sprengt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, dies umso weniger, wenn man sich die Zurückhaltung vergegenwärtigt, mit der das Bundesgericht Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft (E. 2.3 hiervor).
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Man kann aber den Verzicht der Vorinstanz auf Einholung weiterer Berichte wiederum als Ergebnis vorweggenommener Beweiswürdigung ansehen, in dem Sinne, dass sie die zu den Akten liegenden Berichte als bereits so aussagekräftig gewürdigt hat, dass selbst ein neuer Bericht nichts mehr am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Auf die Rüge wäre alsdann wegen des in E. 3.5.4 Gesagten nicht einzutreten.
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3.6
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3.6.1 Nach Meinung der Berufungsklägerin verstösst der angefochtene Entscheid insofern gegen das Verhältnismassigkeitsgebot von Art. 310 ZGB und Art. 14 BV, als die Vorinstanz nicht angeordnet habe, sie solle zusammen mit dem Kinde "im Rahmen einer längeren Beobachtungsphase für ein paar Wochen in eine Mutter-Kind-Institution untergebracht werden, wo eine umfassend[e] Überwachung garantiert wäre". Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, ihr einen "erweiterten Beistand" zu bestellen, der auf ihre individuellen Bedürfnisse eingehe und allfällige Gefährdungssituationen sofort erkenne und darauf reagiere.
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3.6.2 Ob die Vorinstanz angesichts eines bestehenden Sachverhaltes Massnahmen getroffen hat, die mit dem Verhältnismässigkeitsgebot in Einklang stehen, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft, wenn auch mit Zurückhaltung (E. 2.3 hiervor). Die erhobene Rüge ist daher an sich prinzipiell zulässig.
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3.6.3 Das Verwaltungsgericht hat auf die Begründung des Regierungsrates verwiesen und dieselbe sich zu Eigen gemacht, wonach zwar eine derart umfassende und an die konkreten Umstände angepasste Überwachung eine Gefährdung des Kindes weitgehend verhindern würde, wodurch letztlich ein Obhutsentzug nie absolut notwendig wäre. Es hat aber auch angefügt, dass eine solche Lösung die Möglichkeiten der öffentlichen Hand sprengen würde. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, eine solche Lösung könnte für eine längere Beobachtungsphase angeordnet werden, was die Möglichkeiten der öffentlichen Hand nicht sprengen würde. Auf diese Weise lassen sich aber allenfalls nähere Abklärungen treffen; eine definitive Lösung wäre damit selbst in den Worten der Berufungsklägerin nicht gefunden.
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Diese Rüge ist deshalb unbegründet.
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3.6.4 Was sich dann die Berufungsklägerin unter einem "erweiterten Beistand" vorstellt, ist unklar und wird von ihr auch kaum begründet. Das Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass keine Lösung gewährleisten kann, dass die Berufungsklägerin keinen Augenblick alleine mit ihrem Kinde bleibt, was aber dessen Gefährdung impliziert. Und der Regierungsrat hatte gleich argumentiert, als er darauf hinwies, dass selbst die Hilfsbereitschaft der pensionierten Mutter der Berufungsklägerin keine Lösung darstellen konnte. Indem die Berufungsklägerin sich mit der Begründung der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt und insbesondere nicht aufzeigt, worin sich dieser "erweiterte Beistand" von den Personen unterscheiden soll, die gemäss dem angefochtenen Entscheid und dem Entscheid des Regierungsrates sowieso keine umfassende Betreuung hätten garantieren können, kann auf ihre Rüge nicht eingetreten werden (E. 2.4 hiervor).
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4.
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Im sehr bescheidenen Ausmass, in dem auf sie eingetreten werden kann, erweist sich die vorliegende eidgenössische Berufung im Ergebnis als unbegründet und muss entsprechend abgewiesen werden, unter Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, erschienen ihre Begehren doch von Anfang an offensichtlich aussichtslos (Art. 152 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, wurde doch der Kindsvater nicht eingeladen, eine Berufungsantwort einzureichen, und ist ihm deshalb kein entschädigungspflichtiger Aufwand vor Bundesgericht entstanden (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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