Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_4/2007 /hum
Urteil vom 9. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom
21. März 2007 (6B_35/2007).
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Das Präsidium der Strafrechtlichen Abteilung trat mit Urteil vom 21. März 2007 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wurde dem Beschwerdeführer auferlegt (Verfahren 6B_35/2007). X.________ stellt ein Revisionsgesuch und beantragt, das Urteil vom 21. März 2007 sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Revisionsgründe liegen nur vor, wenn eine der Voraussetzungen der Art. 121 ff. BGG erfüllt ist. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. b und c BGG (Gesuch S. 4). Gemäss diesen Bestimmungen kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn b) das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat, oder wenn c) einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG).
Der Gesuchsteller rügt zu Recht, dass sich das Bundesgericht im Urteil vom 21. März 2007 nicht zu seinem damals gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geäussert hat (Gesuch S. 4). Insoweit liegt ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Es ist gutzuheissen, und die unbehandelt gebliebene Frage ist materiell zu beurteilen.
Gemäss Art. 64 BGG muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden, wenn das Rechtsbegehren aussichtslos erscheint. Ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert, erscheint die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos. Das Gesuch muss somit abgewiesen werden.
Da der Gesuchsteller zusätzliche Umtriebe hatte, kann indessen für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
2.
Für das Revisionsverfahren sind ebenfalls keine Kosten zu erheben. Der Gesuchsteller wurde nicht anwaltlich vertreten, und er hat auch keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend gemacht, die eine Entschädigung rechtfertigten. Folglich ist keine Entschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E. 5b; 113 Ib 353 E. 6b). Das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unter diesen Umständen gegenstandslos.
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und das Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2007 vom 21. März 2007 wird aufgehoben.
2.
In der Sache 6B_35/2007 wird wie folgt neu entschieden:
2.1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.3 Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Für das Revisionsverfahren wird weder eine Gerichtsgebühr erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: