Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
H 114/05
Urteil vom 9. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Seiler,
Gerichtsschreiber Arnold.
Parteien
K.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Galler-strasse 13, 8501 Frauenfeld 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 6. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Die 1947 geborene Schweizerin K.________ wohnt mit ihrem Ehegatten, dem 1946 geborenen deutschen Staatsangehörigen E.________, seit März 1974 in der Schweiz. Der Ehemann ist seit mehreren Jahrzehnten (1964) in Deutschland bei der Deutschen Unternehmung X.________ angestellt, während die Ehefrau zuletzt vom 1. Oktober 1990 bis 31. Juli 1999 in der Firma Y.________ erwerbstätig gewesen ist. Mit - insgesamt neun - Verfügungen vom 15. November 2004 erhob die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 20'932.- und ein Vermögen von Fr. 159'925.- für die Jahre 2000 - 2004 von K.________ AHV/IV/EO-(Akonto-)Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von jährlich Fr. 1040.60 (inkl. Verwaltungskosten, zuzüglich Verzugszinsen für die Nacherfassung der persönlichen Beiträge 2000 - 2003). Als Renteneinkommen berücksichtigte die Verwaltung dabei die Hälfte des vom Ehemann in Deutschland erzielten Erwerbseinkommens von Fr. 41'864.-. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 25. November 2004).
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau den Einspracheentscheid sowie die Beitragsverfügungen auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre (Entscheid vom 6. Juni 2005).
C.
Mit an die AHV/IV-Rekurskommission gerichteter Eingabe vom 25. Juni 2005 opponierte K.________ dem Entscheid vom 6. Juni 2005. Die Rekurskommission überwies die Sache dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, welches K.________ mit Schreiben vom 7. Juli 2005 die formellen Voraussetzungen erläuterte, denen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu genügen hat, und sie darauf aufmerksam machte, dass eine gültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu erheben ist. Am 14. Juli 2005 legte K.________ eine weitere Eingabe ins Recht.
Die Ausgleichskasse beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Abweisung der Rechtsvorkehr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Die Eingabe vom 25. Juni 2005 genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nach Art. 108 OG (vgl. hiezu statt vieler: BGE 123 V 335 E. 1a mit Hinweisen S. 336). Die in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführerin unterlässt es zwar, einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, opponiert aber sinngemäss und in klar erkennbarer Weise ihrer Beitragszahlungspflicht. Zur Begründung bringt sie vor, als nichterwerbstätige, in der Schweiz lebende Ehefrau eines in Deutschland erwerbstätigen Mannes sei sie nicht verpflichtet, AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten und eine allfällige Beitragsschuld sei dadurch getilgt, dass ihr Ehemann in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe.
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 233 E. 1a mit Hinweis S. 237).
2.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch ahv-versichert und beitragspflichtig sei. Ihre Beitragsschulden seien nicht dadurch getilgt worden, dass der Ehemann in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe, und die strittigen Beitragsverfügungen seien in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung des vorinstanzlich angefochtenen Einspracheentscheides sowie der Beitragsverfügungen vom 14. November 2004 erfolgte aus der Erwägung heraus, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen sei, innert Frist ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einzureichen und den Nachweis einer bereits bestehenden obligatorischen Versicherungspflicht in Deutschland und einer daraus resultierenden nicht zumutbaren Doppelbelastung zu erbringen. Mit Blick darauf, dass die Vorinstanz die strittigen Beitragsverfügungen (einschliesslich des diese bestätigenden Einspracheentscheides) vorbehältlich der Versicherungsunterstellung grundsätzlich wie masslich als rechtens beurteilte, ist es zulässig, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beitragszahlungspflicht zu opponieren.
3.
3.1 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Gericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Gericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; zum Ganzen BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
4.
4.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Nicht versichert sind u.a. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde (Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Satz 1). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Satz 2). Laut Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, u.a. bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (lit. a).
Nach Art. 10 Abs. 1 erster Satz AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 324.- (seit 1. Januar 2003: Fr. 353.-) bis Fr. 8400.- pro Jahr. Laut Art. 28 Abs. 4 erster Satz AHVV (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 AHVG) bemessen sich die Beiträge einer als Nichterwerbstätige beitragspflichtigen verheirateten Person aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Diese Regelung ist gesetz- und verfassungsmässig (BGE 125 V 221).
4.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung dieser gesetzlichen Ordnung und der hiezu ergangenen Rechtsprechung die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Jahre 2000 - 2004 bejaht und die Bemessung der Beiträge nach dem hälftigen (ehelichen) Vermögen des Ehemannes bestätigt. Die Aufhebung des vorinstanzlich angefochtenen Einspracheentscheides sowie der Beitragsverfügungen vom 14. November 2004 erfolgte mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit einzuräumen, innert Frist ein Gesuch um Befreiung der Versicherungspflicht einzureichen und den Nachweis einer bereits bestehenden obligatorischen Versicherungspflicht in Deutschland und einer daraus resultierenden, nicht zumutbaren Doppelbelastung zu erbringen. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen.
4.3 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.1 hievor) ist, soweit sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet wurden, Folgendes entgegenzuhalten.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist vorbehältlich des Vorliegens eines unter Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG fallenden Sachverhaltes, welcher eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung zur Folge hätte und Anlass zur vorinstanzlichen Rückweisung gab, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG beitragspflichtig. Des Weiteren besteht weder nach den Akten noch auf Grund der Parteivorbringen Anlass, die strittigen Beitragsverfügungen in betraglicher Hinsicht näher zu prüfen (BGE 110 V 48 E. 4b S. 53). Die Vorinstanz hat sodann letztinstanzlich bindend (Art. 105 Abs. 2 OG, E. 3.1 hievor) festgestellt, dass der aus Deutschland stammende Ehegatte der Beschwerdeführerin in seinem Heimatland erwerbstätig ist und in der Schweiz keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Eine Anrechnung der Beitragsleistungen gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG scheidet damit aus, wie bereits die Rekurskommission einlässlich und zutreffend dargelegt hat.
4.3.2 Auch im Lichte internationalen Rechts hält der angefochtene Entscheid stand, indem gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1) für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, grundsätzlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei gelten, in deren Gebiet sie wohnen. Soweit das genannte Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist, kommt daher schweizerisches Recht zur Anwendung. Unter Geltung des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaft über die Freizügigkeit (FZA) schliesslich ist zwar fraglich, ob die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen nicht entgegen der vom BSV vertretenen Rechtsauffassung in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. Art. 2) fällt (vgl. BGE 132 V 184 E. 5.3 S. 192). Diese Frage braucht indes nicht entschieden zu werden, weil die Verordnung Nr. 1408/71 keine Bestimmung enthält, die der streitigen Beitragserhebung entgegenstünde, gilt doch das Beschäftigungslandprinzip gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a und b dieser Verordnung nur für den erwerbstätigen Ehemann der Beschwerdeführerin, aber nicht für diese selber. Sofern die Beitragstilgung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG als soziale Vergünstigung gemäss Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA qualifiziert würde, würde die schweizerische Regelung weder dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgebot (Art. 9 Anhang I FZA) zuwiderlaufen noch gegen das in Art. 2 FZA verankerte Diskriminierungsverbot verstossen. Eine unmittelbare/direkte Diskriminierung fällt von vornherein ausser Betracht, weil Art. 3 Abs. 3 AHVG nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, d.h. sich nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern würde, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht Deutscher, sondern Schweizer Bürger (mit Erwerbsort Deutschland) wäre. Sofern im Umstand, dass Familienangehörige von Schweizern sich eventuell seltener in die Lage der Beschwerdeführerin finden, eine mittelbare/indirekte Diskriminierung erblickt würde, wäre die schweizerische Regelung im Lichte des Versicherungsgedankens objektiv gerechtfertigt (vgl. zum Diskriminierungsverbot: in BGE 133 V 33 nicht publizierte E. 6.2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 163/03 vom 27. März 2006).
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: