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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.81/2007/zga
Urteil vom 10. Mai 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
X.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt René W. Isenschmid,
gegen
Y.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer.
Gegenstand
Auftrag; Zession; Schadenersatz,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer,
vom 14. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG übergab Y.________ (Beklagter) im Sommer 1993 diverse WIR Buchungsaufträge (im Folgenden "WIR BA") im Wert von insgesamt Fr. 171'944.--, die zugunsten einer B.________ AG ausgestellt waren. Der Beklagte sollte diese WIR BA in Bargeld umwandeln und zur Bezahlung zweier Lebensversicherungen der Z.________ zugunsten der A.________ AG als Versicherungsnehmerin verwenden, die er je gegen eine Einmalprämie von Fr. 100'000.-- für die A.________ AG erwerben sollte.
A.a Der Beklagte bestätigte auf den ihm übergebenen WIR BA mit seiner Unterschrift, dass er die Buchungsaufträge für die Bezahlung der Einmaleinlagen für die Lebensversicherungen verwenden werde, die er für die A.________ AG als Versicherungsnehmerin bei der Z.________ abschliessen werde. Er liess diese WIR BA auf dem Konto der B.________ AG gutschreiben.
A.b Die Versicherungsgesellschaft Z.________ stellte am 24. Juli 1993 zwei Lebensversicherungs-Policen über je Fr. 100'000.-- für die A.________ AG aus und händigte ihr diese aus. Der Beklagte bezahlte der Z.________ Versicherungsgesellschaft die Prämien für die Lebensversicherungen der A.________ AG nicht.
A.c Die A.________ AG verpfändete die beiden Lebensversicherungs-Policen, unmittelbar nachdem sie sie erhalten hatte, noch im Juli 1993 an die Bank C.________ zur Sicherstellung eines ihr gewährten Kredites. Die Bank C.________ verlangte in der Folge die Verwertung der Pfänder und die Z.________ Versicherungsgesellschaft musste der Pfandgläubigerin am 28. März 1994 den Rückkaufswert der Policen von insgesamt Fr. 189'548.-- überweisen.
A.d Als die Pfandgläubigerin die Verwertung der Policen verlangte, stellte die Z.________ Versicherungsgesellschaft fest, dass die Prämien unbezahlt waren. Sie leitete darauf am 22. Juni 1994 gegen die A.________ AG die Betreibung ein.
A.e Am 19. September 1995 wurde über die A.________ AG der Konkurs eröffnet. Die Z.________ Versicherungsgesellschaft meldete in diesem Konkurs eine Forderung von Fr. 200'000.-- zuzüglich Zins und Betreibungskosten, insgesamt Fr. 226'602.44, an.
A.f Im März 1994 trat die A.________ AG eine Forderung von Fr. 100'000.-- an W.________ ab, als deren Grund sie angab, es stehe ihr gegen den Beklagten eine Forderung von insgesamt Fr. 197'244.-- aufgrund von Zahlungen für die Einmaleinlage in die Lebensversicherungspolicen der Z.________ Versicherungsgesellschaft zu. Sie fügte an, die Restforderung von Fr. 97'244.-- sei Sache zwischen ihr und dem Beklagten.
A.g Am 28. Februar 1995 trat die A.________ AG eine Forderung an V.________ ab. Die Forderung wurde wie folgt umschrieben: "Die Eventualforderungen der A.________ AG gegenüber Herrn Y.________, in der Höhe von Fr. 220'000.--, werden zur Deckung der Verpflichtung der A.________ AG gegenüber Herrn V.________ an denselben abgetreten. Diese Abtretung wird hinfällig, sollte die A.________ AG den Prozess gegen die Z.________ gewinnen."
A.h V.________ trat am 7. September 1995 eine Forderung über Fr. 220'796.-- an U.________ ab. Es soll sich nach Darstellung von X.________ (Klägerin) um die von der A.________ AG zedierte Forderung handeln. Die Abtretung wurde dem Beklagten notifiziert.
U.________ fiel in der Folge in Konkurs und die Klägerin erwarb die Forderung von der Konkursmasse U.________ für Fr. 100.--.
B.
Am 22. Mai 1998 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Nidwalden mit dem Begehren, die B.________ AG und der Beklagte seien zu verpflichten, ihr Fr. 318'208.60 nebst Zins von 5% auf Fr. 220'796.-- seit 11. September 1995 und 5% auf Fr. 95'000.-- seit 13. Mai 1994 zu bezahlen. Die Gesamtforderung begründete die Klägerin mit zwei verschiedenen Rechtsbeziehungen. Sie machte geltend, ihr persönlich stehe einerseits eine Forderung von Fr. 95'000.-- zu und anderseits habe sie aus Zession eine Forderung der A.________ AG gegen den Beklagten in Höhe von Fr. 220'000.-- erworben.
B.a Am 8. April 2003 wies das Kantonsgericht Nidwalden die Klage ab. Das Gericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klage gegen die B.________ AG wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Klägerin appellierte gegen dieses Urteil, beschränkt auf die ihr zedierte Forderung der A.________ AG gegen den Beklagten in Höhe von Fr. 220'000.-- nebst Zins. Das Obergericht wies die Sache mit Urteil vom 13. Mai 2004 in diesem Umfang zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück.
B.b Mit Urteil vom 2. November 2005 hiess das Kantonsgericht Nidwalden die Klage teilweise gut und verurteilte den Beklagten, der Klägerin Fr. 51'904.-- nebst 5% Zins seit 22. Mai 1998 zu bezahlen. Das Gericht gelangte zum Schluss, der Beklagte habe seine Vertragspflichten gegenüber der A.________ AG verletzt, indem er die ihm übergebenen WIR BA in Höhe von Fr. 171'944.-- nicht nach Weisung der Auftraggeberin verwendet habe. Ausserdem habe die A.________ AG der Bank C.________ Spesen von Fr. 5'000.-- im Zusammenhang mit der Einforderung der Versicherungsleistung der Z.________ belastet, weshalb der A.________ AG eine Forderung von insgesamt Fr. 176'944.-- gegen den Beklagten zugestanden sei. Von dieser Forderung brachte das Gericht die bereits an W.________ zedierte Summe von Fr. 100'000.-- sowie den Gegenwert einer Wechselforderung von Fr. 25'040.-- zum Abzug, was die Forderung von Fr. 51'904.-- ergab.
C.
Das Obergericht des Kantons Nidwalden hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2005 in Gutheissung der Appellation des Beklagten am 14. Dezember 2006 vollumfänglich auf (Dispositiv-Ziffer 1) und wies die Klage vom 22. Mai 1998 ab (Ziffer 2). Das Obergericht verneinte mangels Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung die Gültigkeit der Zession und kam in einer Eventualbegründung zum Schluss, es sei zwar ein Auftrag zwischen der A.________ AG und dem Beklagten gültig zustande gekommen, der Beklagte sei aber seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Lebensversicherungsprämien bei der Z.________ nicht nachgekommen und daher der A.________ AG für deren Schaden aus dieser Vertragsverletzung haftbar geworden. Diesen Schaden berechnete das Obergericht unter Berücksichtigung der der A.________ AG aus dem Geschäft mit den Versicherungspolicen zugeflossenen Mittel in der Weise, dass es von der Forderung der Z.________ im Konkurs der A.________ AG von Fr. 200'000.-- nebst Zins und Kosten von Fr. 226'602.44 ausging und davon den Erlös aus der Verwertung der Policen von insgesamt Fr. 189'548.-- zugunsten der A.________ AG in Abzug brachte, was eine Schadenersatzforderung der A.________ AG gegen den Beklagten von Fr. 37'054.44 ergab, über die diese durch Abtretung an W.________ verfügt habe.
D.
Mit Berufung vom 8. März 2007 beantragt die Klägerin, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 14. Dezember 2006 (zugestellt am 7. Februar 2007) sei aufzuheben (Ziffer 1), der Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 51'904.-- nebst Zins von 5% seit 22. Mai 1998 auf diesem Betrag zu bezahlen (Ziffer 2), eventuell sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Sie rügt als Verletzung von Art. 164 ff. OR, dass die Gültigkeit der Zession verneint und ihr die Aktivlegitimation abgesprochen worden sei. Den durch die Vertragsverletzung des Beklagten der A.________ AG verursachten Schaden berechnet die Klägerin so, dass sie zu den von der Vorinstanz ermittelten Fr. 37'054.44 noch den dem Beklagten in WIR BA übergebenen Betrag von Fr. 171'944.-- hinzuzählt und davon gewisse Verrechnungsforderungen in Abzug bringt, so dass sie eine Gesamtforderung der A.________ AG gegen den Beklagten von Fr. 188'958.44 erhält, die ihr durch (Ketten-)Zession mindestens im Umfang von Fr. 88'958.44 abgetreten worden sei.
E.
Der Beklagte beantragt in der Antwort, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht des Kantons Nidwalden verzichtet unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Gegenbemerkungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Die Klägerin bringt nicht vor und begründet nicht mit Aktenhinweisen, dass die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil mangelhaft sei. Soweit sie ihre Rügen auf einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden oder ergänzten Sachverhalt stützt, sind ihre Vorbringen unzulässig.
3.
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten die Forderung geltend, die sie durch (Ketten-)Zession erworben hat und die ursprünglich der A.________ AG gegenüber dem Beklagten zustand. Mit der Zession konnte die Klägerin nicht mehr Rechte erwerben, als bereits die A.________ AG hatte (BGE 126 III 36 E. 2a S. 38; 108 II 47 E. 2 S. 48). Es ist daher zuerst zu prüfen, ob der A.________ AG aus dem Vertrag mit dem Beklagten eine Geldforderung und gegebenenfalls in welcher Höhe zustand.
3.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte gegenüber der A.________ AG verpflichtete, WIR BA in Schweizer Franken "umzuwandeln" und zur Bezahlung von Einmalprämien für Lebensversicherungspolicen zu verwenden, die der A.________ AG als Versicherungsnehmerin von der Z.________ Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden sollten. Der Beklagte hat nach den Feststellungen der Vorinstanz seine vertraglichen Pflichten teilweise erfüllt: Er hat im Namen der A.________ AG zwei Lebens-Versicherungsverträge für je Fr. 100'000.-- abgeschlossen, die Z.________ Versicherungsgesellschaft hat die Policen zugunsten der A.________ AG ausgestellt und dieser ausgehändigt. Die A.________ AG hat die Policen umgehend der Bank C.________ zur Sicherung eines Kredits verpfändet. Die Z.________ Versicherungsgesellschaft wurde bei der anschliessenden Pfandverwertung von der Bank C.________ im Umfang des Rückkaufswerts der Lebensversicherungen von Fr. 189'548.-- in Anspruch genommen. Sie gab ihre Prämienforderung im Konkurs der A.________ AG in vollem Umfang ein. Denn der Beklagte erfüllte seine vertragliche Verpflichtung gegenüber der A.________ AG zur Umwandlung der WIR BA von Fr. 171'944.-- in Schweizer Franken und zur (teilweisen) Bezahlung der Versicherungsprämien von insgesamt Fr. 200'000.-- im Gegenwert der WIR BA nicht.
3.2 Die A.________ AG hatte gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Befreiung von ihrer Verpflichtung auf Prämienzahlung an die Z.________ Versicherungsgesellschaft im Gegenwert der WIR BA von Fr. 171'944.-- . Da sich der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanz zur Zahlung der Prämien in bar verpflichtet hatte, ist die entsprechende Vereinbarung als Zahlungsmodalität zu qualifizieren. Der Beklagte war insofern ermächtigt, das durch Umwandlung der WIR BA eingelöste Bargeld zur Tilgung der von der A.________ AG zu bezahlenden Prämien an die Z.________ (als Zahlstelle) zu leisten. Da der Beklagte nichts an die Z.________ Versicherungsgesellschaft bezahlt hatte, konnte die A.________ AG vom Beklagten für die Bezahlung des gesamten Betrages von Fr. 171'944.-- eine andere Zahlstelle bezeichnen. Sie konnte, nachdem der Beklagte mit seiner Leistung in Verzug war, auch Verzugszinse und Ersatz ausgewiesenen weiteren Schadens (Art. 106 OR) vom ihm verlangen. Den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wann die A.________ AG den Beklagten in Verzug gesetzt hätte. Die Klägerin behauptet auch nicht, sie hätte im kantonalen Verfahren rechtzeitig behauptet, dass und wann der Beklagte gegenüber der A.________ AG mit seiner Vertragsleistung in Verzug geraten sei. Sie beantragt im Gegenteil Verzugszinsen erst ab der Einreichung der vorliegenden Klage vom 22. Mai 1998. Es ist daher im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Beklagte seine vertragliche Verpflichtung gegenüber der A.________ AG nicht erfüllte, dass er jedoch nicht in Verzug gesetzt wurde und insbesondere die A.________ AG nicht gemäss Art. 107 OR vorging.
3.3 Die A.________ AG hatte gegenüber dem Beklagten einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Bezahlung einer Geldsumme von Fr. 171'944.--. Über diese Forderung konnte sie insbesondere durch Abtretung verfügen, was sie nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil tat, indem sie zuerst im März 1994 die Forderung von Fr. 100'000.-- an W.________ abtrat und dabei als Grund angab, es stehe ihr gegen den Beklagten eine Forderung von insgesamt Fr. 197'244.-- aufgrund von Zahlungen für die Einmaleinlage in die Lebensversicherungspolicen der Z.________ Versicherungsgesellschaft zu. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz betrug die Forderung insgesamt Fr. 171'944.--. Der A.________ AG stand daher nach der Abtretung von Fr. 100'000.-- noch eine Forderung von Fr. 71'944.-- gegen den Beklagten zu, über die sie bis zur Konkurseröffnung vom September 1995 durch Zession verfügen konnte. Es ist zu prüfen, ob eine Abtretung gültig erfolgt ist.
4.
Die Vorinstanz hat die Abtretung der Forderung der A.________ AG vom 28. Februar 1995 an V.________, auf welche die Klägerin sich mittelbar beruft, als nicht bestimmbar und aus diesem Grund die Zession als ungültig qualifiziert. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe ihr damit die Aktivlegitimation zu Unrecht abgesprochen.
4.1 Nach Art. 164 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Abs. 1). Die Abtretung kann an (auflösende) Bedingungen geknüpft werden (BGE 84 II 355 E. 1 S. 363). Die Abtretung kann auch künftige Forderungen umfassen, sofern diese hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind (BGE 113 II 163 E. 2a S. 165). Die Abtretung bedarf nach Art. 165 Abs. 1 OR zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Die Formvorschrift soll im Interesse der Rechts- und Verkehrssicherheit für Dritte und namentlich auch für den Schuldner klarstellen, wem die Forderung zusteht; die schriftliche Abtretungserklärung ist nach dem Vertrauensprinzip im Lichte dieser Ziele auszulegen (BGE 105 II 83 E. 2 S. 84). Von der Schriftform müssen sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren und es muss insbesondere auch für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht und ob bei einer Mehrzahl abgetretener Forderungen eine bestimmte Forderung zu den abgetretenen gehört oder nicht (BGE 122 III 361 E. 4c S. 367 f.).
4.2 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die A.________ AG eine Forderung bzw. mehrere Forderungen gegenüber dem Beklagten an V.________ abgetreten wie folgt:
"Die Eventualforderungen der A.________ AG gegenüber Herr Y.________, in der Höhe von Fr. 220'000.-- werden zur Deckung der Verpflichtung der A.________ AG gegenüber Herrn V.________ an denselben abgetreten. Diese Abtretung wird hinfällig, sollte die A.________ AG den Prozess gegen die Z.________ gewinnen."
Aus der Umschreibung der Forderungen in der Abtretungserklärung ergibt sich nicht, auf welchen Rechtsgrund sich die Forderungen der A.________ AG gegenüber dem Beklagten stützen oder aus welchem Lebenssachverhalt die A.________ AG ihre Forderungen gegen den Beklagten erworben hat. Aus dem Wortlaut, wie er von einem unbefangenen Dritten verstanden wird, ergibt sich zunächst, dass die Höhe der Forderungen insgesamt Fr. 220'000.-- beträgt. Als nähere Definition der Forderungen ist erkennbar, dass diese eventualiter für den Fall bestehen würden, dass die A.________ AG einen Prozess gegen die Z.________ verlieren sollte. Es ist aus dem schriftlichen Wortlaut ersichtlich, dass ein Zusammenhang mit dem nicht näher umschriebenen Prozess der A.________ AG gegen die Z.________ bestehen muss, da die Forderungen nur für den Fall überhaupt Bestand haben, dass die A.________ AG diesen nicht näher umschriebenen Prozess verlieren würde. Denn sonst ergäbe keinen Sinn, dass einerseits blosse Eventualforderungen abgetreten werden und dass anderseits die Abtretung dahinfallen soll, wenn die Zedentin den erwähnten Prozess gewinnt.
4.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass weder der Beklagte noch unbefangene Dritte aus der Abtretungserklärung vom 28. Februar 1995 erkennen können, welche Forderungen zediert werden. Zunächst ist unklar, vom Ausgang welchen Prozesses der A.________ AG gegen die Z.________ der Bestand der Eventualforderungen abhängen soll. Denn der Prozess, an dem der Beklagte offenbar nicht beteiligt war, und insbesondere der Streitpunkt dieses Prozesses werden nicht näher bezeichnet. Auch wenn die A.________ AG im Zeitpunkt der Zessionserklärung nur gerade einen Prozess gegen die Z.________ geführt haben sollte, ist für einen Dritten nicht ohne weiteres festzustellen, worum es dabei ging. Da die Forderungen, welche die A.________ AG gegen den Beklagten beanspruchte, vom Ausgang dieses Prozesses abhängen sollten, wäre erforderlich gewesen zu präzisieren, um welches Verfahren es sich handelte und inwiefern dessen Ausgang zur Entstehung der Forderungen der A.________ AG gegen den Beklagten führen würde. Da es sich nach dem Wortlaut der Erklärung um mehrere Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 220'000.-- handelte, wäre allenfalls klarzustellen gewesen, ob Gegenstand der Abtretung sämtliche bei Prozessverlust der A.________ AG aus einem bestimmten Grund gegen den Beklagten entstehenden Forderungen bilden sollten.
4.4 Mit der Forderung, welche der A.________ AG im Februar 1995 aus dem Vertrag mit dem Beklagten über die WIR BA vom Sommer 1993 noch zustand, haben die in der schriftlichen Abtretungserklärung vom 28. Februar 1995 definierten Forderungen jedenfalls nichts gemein. Die Restforderung der A.________ AG auf Erfüllung des im Sommer 1993 mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages betrug nach der Teilabtretung vom März 1994 noch Fr. 71'944.--. Der in der Abtretungsurkunde erwähnte Betrag von Fr. 220'000.-- vermag daher den Gegenstand der Zession nicht zu definieren. Auch wenn die näheren Umstände des Streitgegenstandes zwischen der A.________ AG und der Z.________ bekannt gewesen wären, ist weder in der Urkunde umschrieben noch sonst wie für einen unbeteiligten Dritten erkennbar, dass es sich bei den abgetretenen Forderungen um den Gegenwert vertragswidrig nicht in Bargeld umgewandelter WIR BA der A.________ AG oder um vertragswidrig verwendete Barmittel handeln sollte. Denn der Prozess der A.________ AG mit der Z.________ betraf die Bezahlung der Prämien für die Lebensversicherungspolicen, welche die A.________ AG schon im Sommer 1993 verpfändet hatte, und wofür die Z.________ in der Folge von der Pfandgläubigerin in Anspruch genommen worden war und deren Rückkaufswert von Fr. 189'548.-- sie im März 1994 bezahlt hatte. Es ist schlechterdings nicht erkennbar, inwiefern der vertragliche Erfüllungsanspruch der A.________ AG gegen den Beklagten auf Umwandlung der WIR BA und Bezahlung des Gegenwerts in bar vom Ausgang dieses Verfahrens mit der Z.________ hätte abhängig sein können.
4.5 Der A.________ AG stand gegenüber dem Beklagten aus dem Vertrag über die WIR BA vom Sommer 1993 ein unbedingter vertraglicher Erfüllungsanspruch zu. Bei den in der Abtretungserklärung erwähnten Eventualforderungen der Zedentin gegen den Beklagten konnte es sich nicht um diesen (der A.________ AG nach der Teilabtretung verbliebenen, restlichen) Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag über die Umwandlung der WIR BA vom Sommer 1993 handeln. Andere Forderungen der A.________ AG gegenüber dem Beklagten, über welche diese im Zeitpunkt der Abtretungserklärung vom 28. Februar 1995 hätte verfügen können, sind nicht festgestellt und werden in der Zession nicht hinreichend definiert. Die Klägerin kann ihre Aktivlegitimation am vorliegend eingeklagten (restlichen) Erfüllungsanspruch der A.________ AG gegenüber dem Beklagten auf Umwandlung der WIR BA in Bargeld und Bezahlung eines entsprechenden Geldbetrages nicht auf die Zession der A.________ AG vom 28. Februar 1995 und spätere weitere Übertragungen stützen. Die Vorinstanz hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
5.
Die Berufung ist abzuweisen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- ist der Klägerin zu auferlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem Beklagten die Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: