Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 553/06
Urteil vom 10. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
D.________, 1969, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 4. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene türkische Staatsangehörige D.________ reiste 1987 in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 1989, 1994 und 1999). Am 12. September 2000 meldete sich D.________ wegen Panik und Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung sowie Rente) an. Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 30. Januar 2004 das Begehren um berufliche Massnahmen sowie um Ausrichtung einer Rente ab, letzteres gestützt auf einen in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 6,6 %. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. September 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 13. September 1999 beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. April 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 15. September 1999 beantragen und zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) Einspracheentscheides vom 23. September 2005 entwickelt hat, ein Rentenanspruch zusteht.
3.2 Diese Frage beurteilt sich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie dies das kantonale Gericht richtig erkannt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
3.3 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV ) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG ; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV ). Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zur beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf kann verwiesen werden.
4.
4.1 Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten ist vorab die Frage des Status und damit die zur Anwendung gelangende Methode der Invaliditätsbemessung. Während IV-Stelle und Vorinstanz davon ausgehen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 34 % erwerbstätig sowie zu 66 % im Haushalt tätig und in Anwendung der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermitteln, hält die Beschwerdeführerin dafür, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie spätestens ab Herbst 1999 zu 100 % erwerbstätig, weshalb ihr gestützt auf den in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 78,5 % eine ganze Invalidenrente zustehe.
4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich - auch nach Inkrafttreten des ATSG - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen). Zu prüfen ist demnach, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 435/06 vom 29. Dezember 2006, E. 3.2).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin brach ihre Schulausbildung in der Türkei ein Jahr vor der Matura ab und reiste 1987 mit 18 Jahren in die Schweiz ein, wo sie einen bereits hier lebenden türkischen Staatsangehörigen heiratete. Gemäss Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. Oktober 2001 arbeitete sie nach der Einreise Teilzeit und gebar 1989 das erste Kind. Obschon die Versicherte gegenüber der Abklärungsperson angab, sie würde ohne gesundheitliche Probleme 100 % arbeiten, habe sie - wie im Bericht festgehalten wurde - nie ein Vollzeitpensum ausgeübt und nur im Jahr 1990 ca. 36 Stunden pro Woche gearbeitet, was neben dem Kleinkind eine Überforderung gewesen sei. Seither sei sie nie mehr als 6 bis 14 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen und arbeite seit 1998 gar nicht mehr. Im Jahr 1994 erfolgte die Geburt des zweiten, 1999 diejenige des dritten Kindes.
4.3.2 Wie das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage darlegt, geht aus den IK-Auszügen lediglich für die Jahre 1990 und 1991 ein höheres Arbeitspensum als die dem Entscheid zu Grunde gelegten 34 % hervor, wohingegen nach 1991 und erst recht nach der Geburt des zweiten Kindes 1994 nur noch eine bescheidene Erwerbstätigkeit sowie die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern auszumachen ist. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich wiederum vorbringt, sie habe seit 1993 ernsthafte gesundheitliche Probleme und habe deswegen ihre Erwerbstätigkeit massiv reduzieren müssen, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. A.________, erstmals per 12. September 1998 eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Fabrikarbeiterin attestiert hatte (Bericht vom 6. Oktober 2000). Gleichzeitig wies Dr. med. A.________ auf die von Anfang an sehr belastende familiäre Situation in der Schweiz hin und erwähnte die Erstmanifestation einer Depression mit Hyperventilationsattacken und sehr wechselndem Verlauf ab 1993, was jedoch offensichtlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, monierte die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2001 lediglich die geschätzten Einschränkungen im Haushalt, nicht aber die vorgenommene Aufteilung zwischen Erwerbs- und Hausfrauentätigkeit, wohingegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall erst in der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Vorbescheid vom 28. März 2002 geltend gemacht wurde. In Würdigung der gesamten Umstände, wozu auch die Betreuungsaufgaben gegenüber den drei Kindern sowie die finanziellen Verhältnisse der Familie gehören, ist nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin mehr als 34 %, was dem höchsten Arbeitspensum in den letzten Jahren entspricht, erwerbstätig wäre. Auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Invalidität ist daher zu Recht nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelt worden.
5.
5.1 Was zunächst den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich und dabei vorab die Frage der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei ab Oktober 1998 zu 30 %, ab Beginn des Jahres 2002 zu 50 % und ab Oktober 2004 zu 70 % arbeitsunfähig. Es hat dabei überzeugend dargelegt, dass die Berichte des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) vom 5. November 2001, 17. Februar und 7. Oktober 2003 sowie der Klinik X.________ vom 3. Januar und 15. April 2005, auf welche es sich stützt, für die Frage der Arbeitsfähigkeit der Versicherten umfassend sind und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen. Als Diagnose ist demzufolge von einer rezidivierenden depressiven Störung, von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie von einer dissoziativen Störung und somit von psychischen Beeinträchtigungen auszugehen. Insbesondere werden fachärztlicherseits zu Recht auch die Hyperventilationsattacken, welche die Beschwerdeführerin als somatische Beschwerden qualifiziert, von der psychiatrischen Diagnosestellung mitumfasst. Eine von den erwähnten Berichten abweichende Schätzung der Arbeitsunfähigkeit beinhalten lediglich die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.________ vom 6. Oktober 2000 und 25. Februar 2004 sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 30. März 2005. Diese attestieren der Beschwerdeführerin - trotz im wesentlichen mit den Berichten der EPD und der Klinik X.________ übereinstimmender Diagnosestellung - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August bzw. September 1998. Darauf ist mit der Vorinstanz nicht abzustellen, ist doch einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen) und andrerseits zu berücksichtigen, dass Dr. med. M.________ die Beschwerdeführerin im November 2004 zum ersten Mal in Behandlung hatte. Auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen des kantonalen Gerichts kann verwiesen werden. Wenn die Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den Kurzbericht vom 8. Juni 2006 der Stiftung Y.________, wo sie im Mai 2006 eine Schnupperzeit absolviert hat, hinweist, vermag ihr dies nicht weiterzuhelfen. Einerseits handelt es sich dabei um den Bericht des Gruppenleiters einer Werkstatt und nicht um eine ärztliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit; andrerseits liegt die Schnupperzeit im Zeitraum nach Erlass des - für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht massgebenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 23. September 2005, weshalb selbst eine für diese Zeit nachgewiesene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könnte.
5.2 Was sodann die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse anbelangt, gehen kantonales Gericht und Beschwerdeführerin beim hiefür vorzunehmenden Einkommensvergleich von den selben Grundlagen aus. In Anbetracht der lange zurückliegenden letzten Erwerbstätigkeit wurden zu Recht sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Abweichungen von der vorinstanzlichen Berechnung ergeben sich lediglich daraus, dass die Beschwerdeführerin von einem grösseren Anteil Erwerbstätigkeit bzw. von einem grösseren Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgeht, was - wie aus den bisherigen Erwägungen hervorgeht - nicht haltbar ist. Mit dem kantonalen Gericht, auf dessen Berechnung verwiesen werden kann, ist daher in erwerblicher Hinsicht (erst) ab Oktober 2004 von einem Invaliditätsgrad von 33,8 % auszugehen.
6.
Streitig und zu prüfen ist schliesslich die Invaliditätsbemessung im Haushalt.
6.1 Die krankheitsbedingte Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen wurde von der Verwaltung in Abweichung vom Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. Oktober 2001 gestützt auf den Bericht des EPD vom 5. November 2001 auf 10 % festgesetzt. Das kantonale Gericht ging gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Oktober 2001 von einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 34 % aus, wohingegen die Beschwerdeführerin eine höhere Einschränkung geltend macht.
6.2 Der Abklärungsbericht im Haushalt ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Trotzdem stellt er rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushalttätigkeit trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (zum Ganzen: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1, I 249/04, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 463/05 vom 12. Oktober 2005, E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3 Vorliegend ist das kantonale Gericht trotz der abweichenden medizinischen Einschätzung zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der höher gewichteten Einschränkung im Abklärungsbericht von 34 % ausgegangen. Für die Annahme einer noch höheren Einschränkung fehlen, wie die Vorinstanz einlässlich und überzeugend dargelegt hat, insbesondere auch in Anbetracht der ärztlichen Einschätzung vom 5. November 2001 jegliche Anhaltspunkte. Dem Argument einer allfälligen Verschlechterung seit Erstellung des Abklärungsberichts ist mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht einerseits die zufolge höherer Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich gewonnene Zeit für den Haushaltbereich einzusetzen und andrerseits nach wie die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ab Oktober 1998 ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 22 % (Erwerbstätigkeit: 0 %; Haushalttätigkeit: 0,66 x 34 % = 22,44 %) und ab Oktober 2004 von gerundet 34 % (Erwerbstätigkeit: 0,34 x 33,8 % = 11,49 %; Haushalttätigkeit nach wie vor 22,44 %), weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Aarau, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 10. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: