Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 441/06
Urteil vom 11. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
A.________, 1956, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
Seestrasse 2, Bahnhofplatz, 3700 Spiez,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 6. April 2006.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1956, war seit 1. August 1984 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in der Privatklinik Q.________ tätig. Am 23. April 2004 und 11. Januar 2005 wurde sie wegen einer Rotatorenmanschettenruptur rechts in den Spitälern X.________ und Y.________ operiert. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 kündigte die Privatklinik Q.________ das Arbeitsverhältnis per Ende April 2005. Unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Schulter meldete sich A.________ am 18. Februar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte des Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, vom 14. April 2005 ein (dem zahlreiche ärztliche Schreiben, Untersuchungsbefunde und die Operationsberichte beilagen) sowie des Dr. med. N.________, FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, (emeritierter) Chefarzt an den Spitälern X.________, Y.________, Z.________, vom 6. Juni 2005. Weiter veranlasste sie einen Bericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Frau Dr. med. E.________, FMH für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie) vom 8. Juli 2005. Am 13. Juli 2005 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens.
A.________ liess hiegegen durch Dr. med. H.________ Einsprache erheben. Die IV-Stelle ersuchte ihren RAD um nochmalige Stellungnahme vom 28. September 2005 und hielt mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 an ihrer Verfügung fest.
B.
A.________, nunmehr vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter, Spiez, liess Beschwerde führen, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. April 2006 abwies.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 6. April 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden.
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung letztinstanzlich hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
2.1 Die Vorinstanz legt folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dar: Art. 8 ATSG zur Erwerbsunfähigkeit, Art. 28 Abs. 1 IVG zum Anspruch auf eine Invalidenrente, zur allgemeinen Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30), zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
2.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG ) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher (und beruflich-erwerblicher) Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles nicht allgemein sagen (Urteil des Bundesgerichtes I 350/06 vom 23. Januar 2007 E. 2.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die medizinischen Unterlagen eine rechtsgenügliche Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen (Schulterbeschwerden rechts und Ankylose im linken Ellbogen) und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erlauben.
3.2 Das kantonale Gericht erwog, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt. Gestützt auf die Einschätzungen der Dres. med. N.________ und E.________ sei die Versicherte für leichte Tätigkeiten (keine schweren bis mittelschweren Arbeiten, Vermeidung von Überkopfarbeit) vollumfänglich arbeitsfähig. Die abweichende Beurteilung des Dr. med. H.________ vom 15. August 2005 vermöge zu keinem anderen Schluss zu führen, zumal der Arzt ohne weitere Begründung und in Widerspruch zu seiner Einschätzung vom 17. April 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere.
3.3 Die Versicherte wendet sich insbesondere gegen die Einschätzungen der RAD-Ärztin E.________. Zunächst seien deren Angaben nicht schlüssig, sodann handle es sich um reine Aktenbeurteilungen. Da die medizinischen Unterlagen kein abschliessendes und vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und massgebliche gesundheitliche Situation böten, könne auf die RAD-Berichte bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Sowohl Dr. med. H.________ als auch Dr. med. N.________ hielten ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt, auf welche die IV-Stelle zu Unrecht verzichtet habe.
4.
4.1 Mit Arztbericht vom 17. April 2005 erklärte Dr. med. H.________, bisher sei seit dem 22. April 2004 bis "andauernd" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Die Versicherte gebe an, wegen der schmerzhaft eingeschränkten Schulter rechts nicht mehr arbeitsfähig zu sein; der Operateur teile diese Ansicht nicht. Die seit der Kindheit bestehende schmerzlose Ankylose (Versteifung) des linken Ellbogengelenks habe die Beschwerdeführerin offenbar nicht behindert. Bei der Alltagsbewältigung bestünden seines Erachtens keine Einschränkungen; eine Wiederaufnahme der bisherigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % erscheine ihm realistisch. Aus dem Umfeld der Patientin sei ihm eine Rentenbegehrlichkeit mitgeteilt worden. Auf die Frage, ob er ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt halte, kreuzte er mit roter Farbe "ja" an und bekräftigte seine Aussage mit einem Ausrufezeichen. Abschliessend bemerkte er, die Motivation der Versicherten sei sehr gering, die Eingliederungschancen stünden schlecht.
4.2 Dr. med. N.________ gab mit Bericht vom 6. Juni 2005 ebenfalls an, die "bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten" betrügen 100 % seit 22. April 2004. Die Versicherte sei bei der Alltagsbewältigung kaum reduziert. Auf die Frage nach der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. N.________ aus, Überkopfarbeiten mit der rechten Hand seien kaum indiziert. Auf der anderen Seite dürfte eine leichte Putzarbeit durchaus möglich sein, allerdings bestehe auch noch eine linksseitige Ellbogenankylose seit der Jugend. Weiter erklärte er, leichtere Arbeiten, welche nicht mit Gewichtheben und Überkopfarbeiten verbunden seien, dürften "durchaus zumutbar" sein. Ergänzende medizinische Abklärungen schienen ihm nicht notwendig. Die Beweglichkeit der rechten Schulter habe sich in den letzten Monaten gebessert; ein Nackengriff sei möglich.
4.3 RAD-Ärztin Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 8. Juli 2005 aus, die Einschätzungen des Hausarztes und des Orthopäden stimmten bezüglich Pathologie und Arbeitsfähigkeit überein, weshalb von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen abgesehen werden könne. Die Erwerbsfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) in einer angepassten leichten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Sowohl Dr. med. H.________ (Bericht vom 17. April 2005) als auch Dr. med. N.________ (Brief vom 16. Februar 2005) sprächen von einer Rentenbegehrlichkeit; die von Dr. med. H.________ für nötig befundene ergänzende medizinische Abklärung sei in diesem Zusammenhang zu sehen. Ein klinisches Korrelat für die geklagte Zervikobrachialgie hätte im MRI nicht festgestellt werden können, weshalb diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht bleiben müsse. Im Übrigen sei das Leistungsprofil auch mit einer Zervikobrachialgie vereinbar.
4.4 Mit Schreiben vom 15. August 2005 (welches die IV-Stelle als Einsprache entgegennahm) erklärte Dr. med. H.________, die Versteifung des linken Ellbogens habe die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst, solange der rechte Arm-/Schulterbereich intakt gewesen sei. Seit der zweimaligen Schulteroperation mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr arbeitsfähig. Eine anderweitige berufliche Tätigkeit komme seines Erachtens nicht in Frage; die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau sei sicher (im Umfang von ca. 30 %) eingeschränkt.
4.5 In ihrem Bericht vom 28. September 2005 führt RAD-Ärztin Dr. med. E.________ aus, die von Dr. med. H.________ am 15. August 2005 angeführten Leiden (eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter; Versteifung des linken Ellbogens) seien bereits in den vorangegangenen Berichten berücksichtigt worden, weshalb das am 8. Juli 2005 angegebene Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit habe.
5.
5.1 Die Schulterpathologie rechts mit zweimaliger Operation und die anschliessenden (wenig erfolgreichen) Therapieversuche sind in den Akten gut dokumentiert (Operationsbericht des Spitals X.________ vom 23. April 2004; Austrittsbericht der Reha-Pflegeklinik C.________ AG vom 22. Mai 2004; Magnetresonanz-Befund [MRI] der Halswirbelsäule vom 8. September 2004; Schreiben des Dr. med. N.________ vom 6. August, 8. September, 1. und 14. Dezember 2004 sowie vom 16. Februar und 22. März 2005; Operations- und Austrittsberichte des Spitals Y.________ vom 11. und 14. Januar 2005). Es trifft zu, dass Dr. med. N.________ am 8. September 2004, nach Kenntnisnahme der Ergebnisse einer MRI-Untersuchung vom gleichen Tag, eine neurologische Untersuchung angeregt hatte (obwohl er bei seiner Untersuchung keine neurologischen Ausfälle feststellen konnte; Schreiben vom 8. September 2004). Im Verlauf der weiteren Behandlung sah er indessen keine Veranlassung mehr zu einer diesbezüglichen Abklärung und erklärte am 6. Juni 2005 explizit, ergänzende medizinische Abklärung schienen ihm nicht notwendig.
5.2 Soweit Dr. med. H.________ am 17. April 2004 mit Nachdruck eine ergänzende Abklärung anregte (E. 4.1 hievor), gilt es nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu beachten, dass sich der Hausarzt in einer schwierigen Situation befand. Während er die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit im Umfang von 50 % als realistisch erachtete, bezeichnete sich die Beschwerdeführerin selbst als vollständig arbeitsunfähig. Zudem war dem Hausarzt "aus dem Umfeld der Versicherten" eine Rentenbegehrlichkeit mitgeteilt worden. Dass er als behandelnder (Haus-) Arzt das Vertrauensverhältnis zu seiner Patientin nicht gefährden wollte (vgl. auch E. 5.3 hienach) und in Anbetracht der offenbaren Diskrepanz zwischen der aus medizinischer Sicht realistischen Arbeitsfähigkeit und der nach Meinung der Versicherten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf Einholung einer zusätzlichen medizinischen Einschätzung drängte, ist nachvollziehbar. Indessen ändert dies nichts daran, dass die IV-Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere in Würdigung der von den Dres. med. H.________ und N.________ erhobenen übereinstimmenden Diagnosen zu Recht von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen hat. Dies gilt umso mehr, als die unklaren Schwindel- und Kopfschmerzen zwar in den Akten mehrfach erwähnt, aber weder von Dr. med. H.________ noch von Dr. med. N.________ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt werden. Dass die IV-Stelle sich mit einer Aktenbeurteilung ihres RAD begnügt und dieser keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden.
5.3 Was die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, fällt auf, dass Dr. med. H.________, ohne eine weitere Diagnose zu stellen oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzuführen, am 15. August 2005 zu einer wesentlich von seiner Beurteilung vom 17. April 2005 abweichenden Einschätzung gelangt. Obwohl er bereits im April 2005 Kenntnis von der seit der Kindheit/Jugend der Versicherten bestehenden Gelenksversteifung im linken Ellbogen hatte, verneinte er eine relevante Einschränkung im Alltag und hielt eine Aufnahme der angestammten Tätigkeit im Umfang von 50 % für realistisch. Diese Einschätzung ist gut vereinbar mit den Beobachtungen des Dr. med. N.________ (Brief vom 22. März 2005; Bericht vom 6. Juni 2005) und der Tatsache, dass sowohl im MRI vom 8. September 2004 als auch anlässlich der zweiten Schulteroperation vom Januar 2005 eine intakte Rotatorenmanschette hatte festgestellt werden können (Schreiben und Bericht des Dr. med. N.________ vom 1. Dezember 2004 und 16. Februar 2005). In Würdigung, dass Dr. med. H.________ als Hausarzt der Versicherten aufgrund des für die Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnisses im Zweifel gerichtsnotorisch eher zugunsten seiner Patientin aussagen dürfte (E. 5.2 hievor; statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. Januar 2000 E. 3b/cc, publiziert in: AHI 2001 S. 114) - was vorliegend umso mehr ins Gewicht fällt, als sich die Beschwerdeführerin erst im Zusammenhang mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung wiederum zu ihm in Behandlung begeben hatte - sowie unter Berücksichtigung der von Dr. med. H.________ erwähnten Rentenbegehrlichkeit (Bericht vom 17. April 2005; E. 5.2 hievor) bzw. des von Dr. med. N.________ beobachteten "Drängen" der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Brief vom 16. Februar 2005), sind die Ausführungen des Dr. med. H.________ vom 15. August 2005 nicht geeignet, die nachvollziehbar begründete Beurteilung des Dr. med. N.________ und den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. E.________, wonach die Versicherte in einer angepassten leichten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als den Ausführungen des Hausarztes entgegen den Vorbringen der Versicherten nicht entnommen werden kann, dass sich seine Einschätzung zunächst auf eine orthopädische Sichtweise beschränkte und später aus polydisziplinärer Sicht erfolgte, was die Differenz in der Beurteilung erklären könnte.
6.
Gegen die vorinstanzlich zutreffend nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommene Bemessung der Invalidität werden zu Recht keine Einwendungen erhoben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Vereinigung der Privatkliniken der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: