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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 804/06
Urteil vom 11. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
W.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1950 geborenen W.________ vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Invalidenrente zu, welche mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde.
Am 1. März 2005 liess W.________ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen und um Rentenrevision ersuchen. Die IV-Stelle holte einen Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 11. März 2005, ein. Gestützt darauf verneinte sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustands (Verfügung vom 12. April 2005) und hielt mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 daran fest.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 9. August 2006).
C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 11. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und umfassende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands vorzunehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 9. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss dem wie dargelegt anwendbaren Art. 132 Abs. 2 OG (i.V.m. Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG) prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
2.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin einen zweiten Schriftenwechsel. Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Er ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs insbesondere zu gewähren, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 119 V 317 E. 1 S. 323). Entsprechende Umstände fehlen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden kann.
4.
Streitgegenstand vor dem Bundesgericht bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern allein die beantragte Erhöhung der laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente.
4.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass gestützt auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, weshalb kein Revisionsgrund besteht. Diese Feststellung des medizinischen Zustands ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.2 hievor).
4.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine 60 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit behauptet wird, weil sich sowohl die rheumatologischen wie auch die psychischen Beschwerden verschlimmert hätten und die Würdigung der ärztlichen Berichte unzureichend sei, dringt diese Rüge nicht durch. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum sie auf den Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9. Juli 2005 abstellt und dabei begründet, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Spezialarzt für Rheumatologie die somatischen Einschränkungen klar dokumentieren würden und im Verhältnis zu den vorgängig bekannten Diagnosen keine Weiteren festgestellt worden seien. In Anbetracht des Berichts des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 2005 hält die Vorinstanz fest, dass dieser nicht geeignet sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu belegen, zumal wie jede andere psychische Beeinträchtigung auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründen würde (BGE 130 V 396 E. 5.3 S. 398). Ferner führt das kantonale Gericht aus, dass die Berichte des Dr. med. B.________, auf Grund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin, mit Vorbehalt zu würdigen seien (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), weshalb insgesamt von keiner relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Diese Sachverhaltsdarstellung ist nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig und bindet daher das Bundesgericht (E. 1.2). Von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) abzusehen. Gegen die vorinstanzliche Feststellung, es bestehe kein Revisionsgrund, ist demnach nichts einzuwenden.
4.3 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Bundesgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99, 120 V 481 E. 1b S. 485). Dies trifft auf die letztinstanzlich eingereichten medizinischen Berichte nicht zu. Zudem beruht der Bericht von Dr. med. B.________ überwiegend auf Untersuchungen, die 2006 durchgeführt wurden und betrifft somit nicht mehr den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005; vgl. BGE 116 V 246 E. 1a S. 248).
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 1.2). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: