Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_19/2007 /ble
Urteil vom 14. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.X.________und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule R.________,
Beschwerdegegnerin,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz, Postfach, 8090 Zürich
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtbestehen der Probezeit,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 23. Februar 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
C.X.________, geboren 1993, besuchte im Herbst 2006 die Klasse 1c der Kantonsschule R.________. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 teilte der Prorektor seinen Eltern, A.X.________und B.X.________, mit, er habe die Probezeit nicht bestanden. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 25. Januar 2007 ab. Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Februar 2007 die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Verfassungsbeschwerde vom 28. März (Postaufgabe 29. März) 2007 beantragen A.X.________und B.X.________ dem Bundesgericht, die kantonalen Entscheide seien zu überprüfen und es habe über die Sache zu entscheiden.
Die Akten der Kantonsschule und des Verwaltungsgerichts sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
2.
Die Beschwerdeführer fechten den Entscheid des Verwaltungsgerichts, entsprechend der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; s. auch BGE 131 II 352 E. 1 S. 353; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 509 E. 8.1 S. 510).
2.1 Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist. Angefochten ist vorliegend der Entscheid über eine (Nicht-)Promotion eines Schülers wegen Nichtbestehens der Probezeit. Dabei ist Art. 83 lit. t BGG zu beachten. Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der vorliegend streitige Promotionsentscheid wird mit ungenügenden Noten des Sohns der Beschwerdeführer begründet. Dass diesbezüglich der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG greift, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aber auch nicht etwa insofern zulässig, als zusätzlich § 13 des Promotionsreglements vom 10. März 1998 für die Gymnasien des Kantons Zürich zur Anwendung kam: Wohl sieht diese Bestimmung vor, dass in besonderen Fällen zugunsten des Schülers von den üblichen Promotionsbestimmungen (insbesondere vom Kriterium der Notensummen) abgewichen werden kann. Grundsätzlich wird jedoch auch in einem solchen Fall eine Fähigkeitsbewertung vorgenommen, ist doch darüber zu entscheiden, ob der Schüler allein wegen des Vorliegens besonderer persönlicher Verhältnisse den üblichen Anforderungen an die Promotion (vorübergehend) nicht zu genügen vermag und daher längerfristig, trotz der Ausnahmesituation, für den weiteren Schulbesuch geeignet ist.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend mithin unzulässig, und als bundesrechtliches Rechtsmittel fällt in der Tat allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht.
2.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies wirkt sich auf die Anforderungen, denen die Beschwerdeschrift genügen muss, aus. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerdeführer bemängeln zwar die kantonalen Entscheide und die Vorgehensweise der Schulbehörden, zeigen aber nicht auf, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern ein solches durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sei (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann daher im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65 BGG) zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Bildungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: