BGer 4C_22/2007
 
BGer 4C_22/2007 vom 14.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.22/2007 /len
Verfügung vom 14. Mai 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
Konkursmasse A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
X.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Rauber und Rechtsanwältin Dominique Baumann.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Lohn; Verrechnung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 12. Dezember 2006.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2006 zurückgezogen hat;
in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 BZP
in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: