Tribunale federale
Tribunal federal
I 668/06{T 7}
Urteil vom 14. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
V.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Marktgasse 6, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel, Lange Gasse 7, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Juni 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 13. September 2005 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des 1956 geborenen V.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juni 2006 ab.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 5. März 2007 abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
4.
Des Weitern hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 2) angeführte neue Kognitionsregelung im Bereich der Invalidenversicherung zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage (namentlich das Gutachten der Psychiatrischen Universitätspoliklinik [PUP], Kantonsspital Basel, vom 3. November 2003 sowie den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________ vom 2. Oktober 2003) mit nachvollziehbarer und einlässlicher Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Leiden (insbesondere leichtgradige depressive Episode [ICD-10 F32.0] [agitiert-depressiv], Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit [ICD-10 F13.25]) in der angestammten Funktion als Taxifahrer vollständig arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit (kein Führen von Fahrzeugen oder Maschinen, kein Arbeiten an exponierten und sturzgefährdenden Orten) jedoch noch im Umfang von 75 % funktionell leistungsfähig ist. Dieser Betrachtungsweise widerspricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen unter Hinweis auf die Berichte der Mag. phil. H.________ sowie des Dr. med. D.________, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 2005 und 31. März 2006, indem der Beschwerdeführer eine erheblich grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geltend macht. Er gelangt zu diesem Schluss, obgleich auch der letztgenannte Bericht eine "Arbeitstätigkeit in dem von der PUP angegebenen Ausmass" (75 %) als zumutbar erachtete. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Mag. phil. H.________ sowie des Dr. med. D.________ die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, ohne Schriftenwechsel, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, als offensichtlich unbegründet erledigt wird.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: