BGer 1C_30/2007 |
BGer 1C_30/2007 vom 15.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1C_30/2007 /fun
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Verfügung vom 15. Mai 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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Martin Ruch, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsrat Schaffhausen, Beckenstube 11,
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8200 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Änderung des Dekrets über die Organisation des Steuerwesens (Neuorganisation des Steuerwesens)
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Kantonsrats Schaffhausen vom 13. November 2006.
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Es wird in Erwägung gezogen:
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1.
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Mit Beschluss vom 13. November 2006 hat der Schaffhauser Kantonsrat eine Änderung seines Dekrets über die Organisation des Steuerwesens vom 27. November 2000 (SHR 641.110) beschlossen. Zudem hat er entschieden, diese Dekretsänderung freiwillig der Volksabstimmung zu unterbreiten. Die Dekretsänderung hat eine grundlegende Neuordnung der Organisation des Steuerwesens zum Gegenstand. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat die entsprechende Volksabstimmung auf den 11. März 2007 festgelegt.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. November 2006 beantragte Martin Ruch die Aufhebung der Beschlüsse des Kantonsrats vom 13. November 2006 und die Aufhebung bzw. Nichtanwendung von Art. 122 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG). Mit Urteil 1P.772/2006 vom 1. Februar 2007 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde weder als Stimmrechtsbeschwerde (Art. 85a OG) noch als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) ein.
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Mit als staatsrechtlicher Beschwerde (Verfassungs-/Zuständigkeitsbeschwerde) bezeichneter Eingabe vom 9. März 2007 beantragt Martin Ruch wiederum die Aufhebung des kantonsrätlichen Dekrets vom 13. November 2006 und die Aufhebung bzw. Nichtanwendung von Art. 122 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG) sowie die Aufhebung der Volksabstimmung vom 11. März 2007.
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In der Volksabstimmung vom 11. März 2007 haben die Stimmbürger des Kantons Schaffhausen die vom Kantonsrat am 13. November 2006 beschlossene Neuordnung des Steuerwesens abgelehnt.
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2.
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Damit ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen. Der Beschwerdeführer behauptet, die beanstandete Rechtsanwendung könne eines Tages vom Kantonsrat wiederholt werden. Indessen legt er nicht dar, inwiefern sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass dannzumal rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte. Es liegt somit kein Grund vor, die Beschwerde trotz fehlendem aktuellem Interesse zu behandeln (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 mit Hinweisen). Damit ist die Beschwerde gegenstandslos und demnach abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 3c S. 494).
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3.
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Ist eine Beschwerde vor Bundesgericht gegenstandslos geworden, so ist nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; 111 Ib 182 E. 7 S. 191, mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer erhielt vom Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung unter Hinweis auf eine mögliche Kostenersparnis (Art. 66 Abs. 2 BGG) Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen. Er hat dies nicht getan und auch nicht um Abschreibung im Verfahren gemäss Art. 72 BZP ersucht. Vielmehr bestand er auf einem Entscheid, der nun insofern zu seinen Ungunsten ausgeht, als entgegen seiner Auffassung kein Grund besteht, die Beschwerde trotz fehlendem aktuellem Interesse zu behandeln. Bei diesem Ausgang wird er bereits kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt eine summarische Prüfung der Lage vor Hinfall des aktuellen Interesses - ohne dass auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist - dass die Beschwerde nicht hätte durchdringen können. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde im Wesentlichen dieselben Anträge gestellt, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1P.772/2006 vom 1. Februar 2007 nicht eingetreten ist. Mit den Gründen, welche zum Nichteintreten auf seine erste Beschwerde geführt haben, setzt er sich nicht auseinander, und es ist auch nicht ersichtlich, dass auf seine vorliegende Beschwerde hätte eingetreten werden können. Die Beschwerde hatte somit keine Erfolgsaussichten, weshalb dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
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Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zumindest teilweise auf seine politischen Rechte stützt, führt seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 nicht mehr zu einem Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Besonderheit der Beschwerden wegen Missachtung politischer Rechte kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_13/2007 vom 23. März 2007 E. 4.1).
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4.
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Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG und in Anwendung von Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandslos abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
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Demnach wird verfügt:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsrat Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2007
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Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
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