BGer 4C_50/2007
 
BGer 4C_50/2007 vom 15.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.50/2007 /len
Beschluss vom 15. Mai 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
gegen
B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret.
Gegenstand
Anfechtung der Kündigung; Mieterausweisung,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 20. Dezember 2006.
hat nach Einsicht
in die gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 20. Dezember 2006 von A.________ (Beklagter) erhobene Berufung,
da der Beklagte den ihm mit Beschluss vom 21. März 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der ihm mit Verfügung vom 28. März 2007 gesetzten Frist nicht geleistet hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG),
gemäss Art. 36a OG beschlossen:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von 500.--- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: