BGer 4C_50/2007 |
BGer 4C_50/2007 vom 15.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.50/2007 /len
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Beschluss vom 15. Mai 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Parteien
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A.________,
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Beklagter und Berufungskläger,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
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gegen
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B.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret.
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Gegenstand
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Anfechtung der Kündigung; Mieterausweisung,
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Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 20. Dezember 2006.
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hat nach Einsicht
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in die gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 20. Dezember 2006 von A.________ (Beklagter) erhobene Berufung,
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da der Beklagte den ihm mit Beschluss vom 21. März 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der ihm mit Verfügung vom 28. März 2007 gesetzten Frist nicht geleistet hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG),
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gemäss Art. 36a OG beschlossen:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von 500.--- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.
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Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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