Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 863/06
Urteil vom 15. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
F.________, 1960, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. August 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 12. April 2005 und Einspracheentscheid vom 29. September 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1960 geborenen F.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2006 ab.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente. Das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 12. April 2007 abgewiesen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
4.
Des Weitern hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 2) angeführte neue Kognitionsregelung im Bereich der Invalidenversicherung zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage mit nachvollziehbarer und einlässlicher Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner diagnostizierten Leiden (lumbospondylogenes Syndrom L 4 bis S 1 mit Spondylolyse L 5 sowie leichtgradiges depressives Zustandsbild [ICD-10 F32.0]) in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Stanzerei vollständig arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit (kein Heben schwerer Lasten, kein Arbeiten in gebückter Stellung sowie kein längeres Sitzen und Stehen) jedoch noch im Umfang von 80 % funktionell leistungsfähig ist. Dieser Betrachtungsweise widerspricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere unter Hinweis auf den Bericht des Rheumatologen Dr. med. A.________ vom 10. Januar 2003, der die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit 50 % veranschlagte, dabei aber auch darauf hinwies, im Laufe der Zeit könne eventuell eine Steigerung erfolgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Dr. med. A.________ die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und allenfalls nähere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (namentlich die Beurteilung des Psychiaters Dr. med. M.________ vom 24. Februar 2006; vgl. BGE 130 V 352) nichts zu ändern, womit sich Weiterungen erübrigen.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: