Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.19/2007 /zga
Urteil vom 16. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Der serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1973) heiratete 1991 in seiner Heimat die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau Y.________. Am 31. August 1991 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner in St. Gallen wohnhaften Ehefrau und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Das Paar hat zwei Kinder (A.________, geb. 1992, und B.________, geb. 1993), welche im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind. X.________ ist, trotz wiederholter, oftmals durch Arbeitslosigkeit unterbrochener Erwerbstätigkeit in verschiedenen Firmen, hoch verschuldet. Gegen die Familie bestehen bei den Betreibungsämtern St. Gallen und Goldach Verlustscheine in der Grössenordnung von Fr. 186'000.--. Zu Gunsten der Sozialämter derselben Gemeinden ist zudem ein Saldo von rund Fr. 70'000.-- aufgelaufen.
Am 30. August 2003 und am 15. Januar 2005 musste die Polizei bei den Eheleuten X.________ wegen häuslicher Gewalt intervenieren. Nach dem Rückzug des Strafantrages durch die Ehefrau wurde ein entsprechendes Strafverfahren gegen X.________ eingestellt.
B.
X.________ wurde von den schweizerischen Strafbehörden wegen folgender Delikte verurteilt:
- mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 27. Mai 1994 zu einer Busse von Fr. 300.-- wegen Drohung,
- mit Urteil der Gerichtskommission Wil vom 24. Oktober 1995 zu zehn Monaten Gefängnis (bedingt) wegen bandenmässigen Diebstahls (und weiteren Delikten, darunter solche gegen das Strassenverkehrsgesetz),
- mit Bussenverfügung des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 13. Mai 1996 zu einer Busse von Fr. 900.-- wegen Fahrens ohne Führerausweis (umgewandelt in 30 Tage Haft am 1. Dezember 1998),
- mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 6. Juli 1999 zu 14 Tagen Gefängnis (bedingt) und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- u.a. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Fahrens ohne Führerausweis,
- mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 4. März 2002 zu acht Wochen Gefängnis (bedingt)und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (sowie zum Vollzug der früheren 14-tägigen Gefängnisstrafe) wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führerausweis,
- Mit Urteil des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau vom 20. Mai 2005 zu 12 Monaten Gefängnis (bedingt) und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- (sowie zum Vollzug der früheren achtwöchigen Gefängnisstrafe) wegen u.a. bandenmässigen Diebstahls, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug,
- Mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 5. September 2005 zu vier Wochen Gefängnis wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Aberkennung des ausländischen Führerausweises.
C.
Das ausländerrrechtliche Dossier von X.________ sieht im Wesentlichen wie folgt aus:
- Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen am 24. Mai 1996,
- Gutheissung des hiegegen erhobenen Rekurses und Verwarnung von X.________ "im Sinne der Erwägungen" durch das kantonale Justiz- und Polizeidepartement am 18. Dezember 1997,
- Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 8. Januar 2001,
- Abweisung des hiegegen erhobenen Rekurses durch das kantonale Justiz- und Polizeidepartement am 10. September 2002,
- Gutheissung (wegen Unverhältnismässigkeit) der gegen den Departementsentscheid erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 27. Februar 2003 und Rückweisung der Angelegenheit an das Ausländeramt "zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, allenfalls unter Auflagen oder mit einer - letztmaligen - Verwarnung",
- "Letzte schriftliche Verwarnung" durch das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 18. Juni 2003.
Mit Verfügung vom 2. November 2005 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch von X.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der hiegegen erhobene Rekurs beim kantonalen Justiz- und Polizeidepartement blieb erfolglos, und am 14. Dezember 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Departementsentscheid vom 25. September 2006 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
D.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2007 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2006 sowie die vorangegangene Verfügung des Ausländeramtes vom 2. November 2006 und den Departementsentscheid vom 25. September 2006 aufzuheben. Sodann sei vom "Widerruf" der Aufenthaltsbewilligung abzusehen; eventuell die Sache zu neuem Entscheid an die kantonalen Vorinstanzen zurückzuweisen. Des Weiteren wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellen das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration.
E.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung kann nur dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn der Ausländer gestützt auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags einen Anspruch auf die Bewilligung besitzt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 e contrario OG; vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284, mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer ist seit 1991 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet und wohnt mit ihr zusammen. Er hat damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Sodann ist das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens zu berücksichtigen: Hat ein Ausländer - wie hier - nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, dann kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 129 II 193 E.5.3.1).
Inwieweit sich der Beschwerdeführer im Verhältnis zu seiner Ehefrau auf Art. 8 EMRK berufen kann, erscheint angesichts der Feststellungen im angefochtenen Entscheid (S. 28) zumindest fraglich, kann aber offen bleiben, da jedenfalls die Beziehung zu seinen beiden Kindern gelebt wird und intakt erscheint.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten zulässig, und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Anfechtungsgegenstand bildet dabei aber einzig das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. Art. 98 lit. g i.V. mit Art. 98a OG). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Departementsentscheides bzw. der Verfügung des Ausländeramtes verlangt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33).
2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 Il 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismittel - darunter namentlich jene zu der in Angriff genommenen Schuldensanierung - sind insoweit unbeachtlich, und die für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Beweisanträge sind unzulässig.
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erlischt der Anspruch des Ausländers auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wenn er gegen die "öffentliche Ordnung" verstossen hat. Die Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches ist weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, bei dem gemäss Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Ausweisungsgrund (Art. 10 ANAG) vorliegen muss. Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG genügt bereits ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Zwar muss auch in diesem Falle die Verweigerung der Bewilligung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein; da aber bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als bei einer Ausweisung (BGE 120 Ib 129 E. 4a S. 130 f., mit Hinweisen). Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es bestehe "ein Recht auf Vergessen und auf Neubeginn". Fairerweise müsse einmal ein Strich gemacht werden und dürfe nicht die ganze Vergangenheit immer und immer wieder neu aufgerollt werden (S. 15 der Beschwerdeschrift). Er habe mittlerweile genügend Reife und Einsicht gewonnen, so dass erneutes Delinquieren praktisch ausgeschlossen erscheine (zumal "mangels Führerausweis auf dem SVG-Sektor ja gar nichts passieren" könne, [S. 20]). Ferner bemühe sich die Familie nach Kräften, die zugegebenermassen nicht unbeträchtlichen Schulden abzubezahlen (S. 27). Es sei ihm - dem Beschwerdeführer - inzwischen "total und unwiderruflich klar geworden, dass er auch bei Auseinandersetzungen und im Zustand der Erregung sein Temperament zu zügeln und auf keinen Fall die Hand gegen Angehörige zu erheben" habe (S. 37). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und verstosse angesichts seines intakten Familienlebens gegen Art. 8 EMRK (S. 41/42). Im Übrigen sei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine persönliche Befragung der Eheleute bzw. im Widerspruch zur UNO-Kinderrechte-Konvention auf eine Anhörung der Kinder verzichtet worden (S. 43/44).
3.3 Der Beschwerdeführer hat mit den begangenen Straftaten und seiner Schuldenwirtschaft klarerweise gegen die öffentliche Ordnung verstossen, was gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG zum Untergang seines Aufenthaltsrechts führt, wenn diese Sanktion verhältnismässig erscheint (E. 3.1).
3.4 Wie aus den ergangenen Strafurteilen ersichtlich ist, sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten tendenziell immer schwerer geworden. Gravierend ist sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger fremdenpolizeilicher Verwarnung (bzw. jeweils auf dem Rechtsmittelweg anstelle der Verweigerung des Aufenthaltsrechts erwirkter Verwarnung, vgl. vorne "C.") erneut straffällig geworden ist. In der am 18. August 2003 durch das Ausländeramt ausgesprochenen "letzten Verwarnung" war der Beschwerdeführer wie folgt ermahnt worden:
"X.________ wird angehalten, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten (Tilgung der Schulden, keine erneute Verurteilung betreffend Verbrechen oder Vergehen, Nachgehen einer geregelten Erwerbstätigkeit), ansonsten muss er damit rechnen, dass wir die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern (...)."
Diese "letzte Verwarnung" hinderte den Beschwerdeführer indessen nicht daran, unbeeindruckt neue bandenmässige Diebstähle zu begehen und weiter zu delinquieren (vgl. vorne "B."). Zwar sind die mit Strafurteil vom 20. Mai 2005 sanktionierten Delikte zum Teil noch vor der zweiten Verwarnung durch das Ausländeramt begangen worden, doch hätte schon das dieser Verwarnung vorangehende Rechtsmittelverfahren gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine entsprechende Wirkung auf den Beschwerdeführer haben müssen. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer, der sich als einsichtslos gezeigt hat und dem aufgrund des bisherigen Verhaltens - trotz seiner in der Beschwerdeschrift geäusserten gegenteiligen Beteuerungen - keine gute Prognose gestellt werden kann, aus der Schweiz zu entfernen.
Die gegenläufigen privaten Interessen vermögen dieses öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen. Wohl weilt der Beschwerdeführer schon relativ lange in der Schweiz, doch ist er, wie seine strafrechtlichen Verurteilungen und seine Überschuldung zeigen, hier nicht besonders integriert. Die Ausreise in sein Heimatland ist ihm zumutbar. Ins Gewicht fallen zwar die damit für seine Familie verbundenen Folgen. Auch wenn die Ehefrau und die Kinder sich aufgrund emotionaler Bindungen heute für das Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz einsetzen (vgl. S. 28 des angefochtenen Entscheides), kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau wiederholt gewalttätig geworden ist, was zu einer entsprechenden Strafanzeige Anlass gab (vgl. vorne "A."). Ob die Ausreise nach Serbien auch für die Familie des Beschwerdeführers zumutbar wäre, kann dahingestellt bleiben. Es ist aufgrund der Erklärungen der Ehefrau (S. 24 des angefochtenen Entscheides) nicht damit zu rechnen, dass die Familie des Beschwerdeführers diesem ins Ausland folgen wird. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird insoweit die Trennung der Familie zur Folge haben. Aber selbst bei der Berücksichtigung dieser Konsequenz erscheint die verhängte Sanktion nicht unverhältnismässig; sie hält auch vor Art. 8 EMRK stand. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt eine besondere Rücksichtnahme nicht zu: Nachdem er trotz zweimaliger Verwarnung erneut massiv straffällig geworden ist, fällt eine abermalige blosse Verwarnung als alternative fremdenpolizeiliche Massnahme ausser Betracht.
3.5 Sodann ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht weder die Kinder noch die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. diesen selber persönlich einvernommen hat: Auf eine mündliche Anhörung der Kinder durfte verzichtet werden, nachdem diese ihren Standpunkt im Verfahren vor Verwaltungsgericht schriftlich - durch eingereichte Briefe - bekanntgegeben hatten. Entsprechendes gilt für die Ehefrau. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer selber hatte sich zu allen entscheidrelevanten Fragen ebenfalls schriftlich äussern können. Ein Fall, in dem einem Antrag auf persönliche Anhörung von Verfassungs wegen hätte entsprochen werden müssen, lag nicht vor.
4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden: Aufgrund der umfassenden und überzeugenden Interessenabwägung im angefochtenen Urteil fehlte es der vorliegenden Beschwerde an der erforderlichen Erfolgsaussicht (Art. 152 OG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: